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Markenrechtsverletzung: "Intimes Revier" ./. "Intimes Transen Revier"

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Das Zeichen "Intimes Revier" ist beim Deutschen Patent- und Markenamt seit etlichen Jahren als Marke eingetragen. Die Inhaberin des Markenrechts betreibt u.a. seit über 11 Jahren unter dem Domainnamen intimesrevier.com ein Internetportal, auf dem Prostituierte, Escorts, Clubs, Etablissements u.ä. kostenpflichtige Anzeigen für erotische Dienstleistungen schalten können. 

Hierbei können die Inserenten unter Darstellung von Foto- bzw. Filmaufnahmen ihrer Person und einer textlichen Beschreibung Inserate veröffentlichen, um ein interessiertes Publikum anzusprechen. 

Außer der Domain Intimesrevier.com werden von der Markeninhaberin eine Vielzahl von Domains mit dem Bestandteil "Intimes Revier" verwendet, z.B.  intimesrevier.de, intimesrevier.net, intimesrevier.xxx, intimes-revier.de, intimes-revier.com, intimes-revier.net uvm.

Die Rechteinhaberin musste bei einer Suchmaschinenrecherche über Google feststellen, dass Wettbewerber das Zeichen "Intimes Revier" zu Zwecken der rechtswidrigen Suchmaschinenoptimierung nutzten. 

So führte ein Treffer mit dem Text "intimes revier bei transgirls.de Transen" auf die Website transgirls.de eines Wettbewerbers. Es handelt sich hierbei um ein Portal für Anzeigen von transsexuellen Prostituierten. Betreiberin ist eine Pinky & Brain S.L. mit Sitz in Spanien unter deutscher Geschäftsführung.

Auf der Website transgirls.de wurde u.a. der Text 

"INTIMES REVIER 

Hier findest du Transen mit dem "Tag" intimes revier"

veröffentlicht. Weiterhin fand sich das Zeichen "Intimes Revier" an diversen Stellen im sichtbaren Bereich der Website sowie im Quelltext. 

Das offensichtliche Ziel war eine Suchmaschinenbeeinflussung in dem Sinn, dass Kundenströme auf die Website transgirls.de abgelenkt werden sollte. 

Dieses Verhalten verletzte die Rechte an der eingetragenen Marke bzw. an dem Unternehmenskennzeichen "Intimes Revier".

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es verboten, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, soweit Verwechslungsgefahr besteht. 

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Die Wettbewerberin verwendete die eingetragene Marke „Intimes Revier“ ohne Einwilligung der Rechteinhaberin sichtbar auf ihrer Website und im Quelltext ihrer Website. Es handelte sich um ein mit der Marke identisches Zeichen, das für identische Dienstleistungen verwendet wurde. Damit verstieß sie gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 

Bei dem Zeichen „Intimes Revier“ handelt es sich unabhängig von der Markeneintragung um ein unterscheidungskräftiges Unternehmens-kennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Das Zeichen „Intimes Revier“ ist zudem als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkeG geschützt. Der Domainname verfügt über eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft und wird für ein Anzeigenportal genutzt. 

Deshalb verstieß die Wettbewerberin auch gegen § 15 Abs. 2 MarkenG.

Da nach Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, beantragte die Rechteinhaberin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg, die auch erlassen wurde (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.01.2022, 315 O 217/21). 

Unmittelbar nach Erlass des Beschlusses am 04.01.22 wurde eine Zustellung im Ausland an die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Spanien hat, beantragt.

Die Zustellung erfolgte ca. 3 Monate später. Grundsätzlich müssen einstweilige Verfügungen innerhalb eines Monats nach Erlass an Antragsgegner bzw. Antragsgegnerin zugestellt werden; bei Zustellungen im Ausland genügt es allerdings, dass ein Antrag auf Zustellung im Ausland innerhalb der Monatsfrist erfolgt. 

Dies war der ehemaligen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin allerdings nicht bekannt, die ihren Widerspruch mit einer verspäteten Zustellung begründete. Das Mandat wurde nach richterlichem Hinweis, dass die Zustellung fristgemäß erfolgt sei, niedergelegt. 

Mittlerweile wurde der Beschluss im Eilverfahren von der Antragsgegnerin als abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses anerkannt. Sie gab über ihre neuen Bevollmächtigten eine so genannte Abschlusserklärung ab, legte jedoch einen Kostenwiderspruch ein, um eine Kostentragungspflicht abzuwenden. Der Kostenwiderspruch wurde damit begründet, dass Pinky & Brain S.L. vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs keine Abmahnung erhalten habe, weshalb die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzubürden seien. 

Unabhängig davon, dass diese Begründung nicht den Tatsachen entspricht, hat der Kostenwiderspruch keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragsgegnerin den Anspruch nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO - also bei der ersten prozessualen Möglichkeit - anerkannt hatte (vgl. KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 17.05.2011, 5 W 75/11). Sie hatte nämlich zunächst einen umfassenden Widerspruch einlegen lassen, der dann nachträglich auf die Kosten beschränkt wurde. 

Jedoch verwendete die Antragsgegnerin in der Folgezeit auf ihrer Website das Zeichen "Intimes-Transen-Revier". Da es sich um ein ähnliches Zeichen wie die Marke "Intimes Revier" der Rechteinhaberin handelte und Verwechsungsgefahr bestand, verbot das Landgericht Hamburg der Antragsgegnerin auch die Nutzung dieses Zeichens (Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.05.22, 315 O 89/22). 

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Landgericht Koblenz, dass die ungenehmigte Verwendung des Zeichens "Intimes Revier" eine Markenrechtsverletzung darstellt (Landgericht Koblenz, Beschluss vom 07.12.2021, 15 O 174/21). Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Verwendung des Zeichens im sichtbaren Bereich der Website und im Quelltext auf einem (ungewollten) technischen Vorgang beruhe, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht nahm hier einen Streitwert in Höhe von EUR 50.000 an. Die Entscheidung ist ebenfalls rechtskräftig. 

Einer Ihrer Wettbewerber verletzt Ihre Markenrechte? Ihnen wird die Verletzung fremder Markenrechte vorgeworfen? Melden Sie sich gern bei dem Verfasser. 





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