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Markenrechtsverletzung: Poppen.de ./. Meinpoppen.de

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Das unter dem Domainnamen poppen.de abrufbare Internetportal ist den interessierten Verkehrskreisen als Erotik-Dating-Portal bekannt. Nutzer können hier zwecks Partnersuche für erotische oder sonstige Treffen Gleichgesinnte kennenlernen. Das Portal hat eine Vielzahl an registrierten Nutzern und verfügt über eine gewisse Bekanntheit. 

Die Betreiberin des Portals hat beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wortmarke „poppen“ eintragen lassen. Darüber hinaus ist das Zeichen poppen.de als Unternehmenskennzeichen bzw. als Werktitel gemäß § 5 MarkenG geschützt. Wie das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 08.10.2015, Az.: 327 O 477/14 entschied, handelt es sich bei dem Zeichen „poppen“ um ein unterscheidungskräftiges Unternehmenskennzeichen in Bezug auf den Betrieb bzw. das Angebot eines Erotik-Dating-Portals.

Im Jahr 2019 musste die Rechtehaberin feststellen, dass ein Wettbewerber aus der Schweiz die Domain meinpoppen.de registriert hatte und unter diesem Domainnamen ebenfalls ein Erotik-Dating-Portal betrieb. 

Da der Wettbewerber sich auf eine Abmahnung nicht außergerichtlich zur Unterlassung der Nutzung der Domain meinpoppen.de verpflichtete, wurde der Rechtsweg beschritten, und zwar aufgrund der Dringlichkeit im Eilverfahren. Das angerufene Landgericht Hamburg führte in der Entscheidung u.a. wie folgt aus:

"Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „poppen.de" und „meinpop­pen.de" sind für den Betrieb eines Dating-Portals, Erotik-Dating-Portals oder Erotik­-Dating-Netzwerks verwechslungsfähg. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Bezeichnung „poppen.de" für den Betrieb eines Dating-Portals, Erotik-Dating-Portals, Erotik-Dating-Netzwerks von Haus aus nur schwach kennzeichnungskräftig ist. Aller­dings verfügt das Zeichen - dies hat die Antragstellerin durch die eidesstattliche Ver­sicherung ihres Direktors ... glaubhaft gemacht - bei den angesprochenen Verkehrskreisen über eine gewisse Bekanntheit. Damit ist jedenfalls von einer durch­schnittlichen Kennzeichnungskraft des Zeichens „poppen.de" auszugehen. Unter Be­rücksichtigung, dass die beiden Parteien identische Dienstleistungen anbieten, sind die Bezeichnungen mit einander verwechslungsfähig".              

(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18.03.2019, 315 O 54/19)

Da die Parteien sich nach Zustellung einigten, ist die Entscheidung rechtskräftig. 


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