Medizinstudium & Corona-Krise / SARS-CoV-2: Das gilt es zu wissen!

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Die Corona-Krise greift derzeit in alle erdenklichen Lebensbereiche massiv ein. Und damit macht das „Corona-Virus“ SARS-CoV-2 auch vor dem Medizinstudium bzw. Medizinstudierenden in Deutschland und im Ausland nicht Halt.

Auch wenn gerade an den medizinischen Fakultäten und in den Prüfungsämtern vieles nicht wie üblich abläuft, gilt es dennoch damit umzugehen und die Planung für und das Medizinstudium selbst bestmöglich fortzuführen. Das gilt einerseits, wenn es darum geht, einen Studienplatz für das erste Semester einzuklagen. Das gilt aber natürlich auch, wenn es um die Höherstufung, eine Rückkehr ins Medizinstudium in Deutschland oder einen Quereinstieg geht.   

Die wichtigsten Fragen, die Studienbewerber und Studierende zum Medizinstudium, Prüfungen und Studienplatzklagen haben, beantworte ich deshalb in diesem Beitrag.  

Studienplatz(klage) für 1. Semester & Prüfungen

Das Medizinstudium wird im SS 2020 für Erstsemester beginnen und für höhere Semester weitergehen, auch wenn die Corona-Krise für den Ablauf des Studiums Änderungen mit sich bringen wird. Zum größten Teil haben sich die medizinischen Fakultäten auf einen Online-Lehrbetrieb eingestellt und haben die Prüfungsordnungen für Medizinstudierende so angepasst, dass es auch möglich sein wird, Prüfungen online zu absolvieren. Wie sich die Situation im WS 2020/21 gestalten wird, ist derzeit hingegen vollkommen offen.

Wichtig ist aber zu wissen: Wer eine Studienplatzklage für das WS 20/21 erheben will, ist auch in der derzeitigen Situation an die gesetzlichen Vorgaben und Vorbereitungsfristen für Studienplatzklagen gebunden – auch für Klagen in das 1. Fachsemester! Entscheidend ist hier also unabhängig von der Corona-Krise nach wie vor der 15.7.2020. An diesem Termin ändert sich nichts, selbst wenn sich z. B. Bewerbungsfristen bei Hochschulstart oder Termine für den TMS verschieben, bleibt diese Frist unverändert.  

Praktisches Jahr (PJ)  

Auch auf das Praktische Jahr / PJ hat die aktuelle Lage Auswirkungen: Auf Basis des „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hat das Bundesgesundheitsministerium zum 01.04.2020 eine Verordnung erlassen, die es ermöglicht, Medizinstudierende zur Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung einzusetzen („Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“).

Im Falle einer epidemischen Lage wie der aktuellen Corona-Pandemie ist es auf Grundlage dieser Verordnung möglich, das Praktische Jahr VOR das 2. Staatsexamen zu ziehen, falls die Prüfungen für das M2 nicht stattfinden können. So wird die Abfolge der 2. Staatsprüfung und der praktischen Ausbildung umgekehrt. Das bedeutet auch: M2 und M3 würden für diese Studierenden zeitlich im Anschluss an das PJ stattfinden. Diese Regelung findet allerdings nur auf Studierende Anwendung, die jetzt bereits für den 2. Teil der ärztlichen Prüfung zugelassen waren.

Dieser Eingriff in den Studienablauf geht allerdings auch mit Erleichterungen einher: das 2. Staatsexamen soll an die praktische Erfahrung der Studierenden im PJ im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angepasst werden. Und auch die dritte ärztliche Prüfung wird angepasst: Die Prüfung ist mit einem Tag um 50% verkürzt. Außerdem kann die praktische Prüfung mit Simulatoren stattfinden, also unter Verzicht auf menschliche Patienten.  

Medizinstudium im Ausland 

Auch deutsche Medizinstudierende im Ausland bleiben von den Folgen der Corona-Pandemie nicht verschont. Medizinische Fakultäten sind auch in Osteuropa und z. B. Österreich geschlossen, ebenso wie viele Grenzen zu Deutschland. Zudem ist in vielen Fällen nicht klar, ob bzw. wann an den ausländischen Universitäten Prüfungen abgehalten werden (z. B. das Physikum). Hinzu kommen Reisebeschränkungen: Wer aus dem Ausland nach Deutschland reist, kann vielfach nicht „einfach so“ wieder an die Universität im Ausland zurückkehren.

Zudem bestehen in diesen Konstellationen auch in Deutschland Unwägbarkeiten: die Landesprüfungsämter sind auch hier nicht in voller Stärke besetzt, weshalb sich auch im Inland die Ausstellung eines Anrechnungsbescheides wegen SARS-CoV-2 erheblich verzögern kann.

Klar ist dabei aber: Wird das Physikum im Ausland später abgelegt als geplant, erhält man auch erst deutlich später den Anrechnungsbescheid, was sich durchaus auf Studienplatzklagen zum Wintersemester 2020 in Deutschland auswirken kann. Grundsätzlich gilt es aber, den Kopf nicht vorzeitig „in den Sand zu stecken“ und die Bewerbungsfristen und Vorbereitungsfristen zum 15.7.2020 im Auge zu behalten. Denn in der derzeitigen Situation ist es möglich, den Anrechnungsbescheid des LPA nachzureichen.

„Quereinsteiger“ 

Wer aus einem artverwandten Studium das Medizinstudium als Quereinsteiger beginnen will, verspürt die Auswirkungen der Corona-Krise derzeit ebenfalls. Das betrifft v. a. die Anrechnung von Studienleistungen. Denn wer bisher z. B. Biologie, Pharmazie oder Zahnmedizin studiert hat, kann sich für das Studium der Humanmedizin grds. Studienleistungen anrechnen lassen und damit in ein höheres Fachsemester einsteigen. Gelingt das nicht auf Anhieb im Bewerbungsverfahren, ist es möglich, sich auf Grundlage eines Anrechnungsbescheids in ein höheres Fachsemester einzuklagen.

Wie auch für Medizinstudierende kommt es für Quereinsteiger ebenfalls zu Verzögerungen: es kann auch hier vorkommen, dass Anrechnungsbescheide zu spät ausgestellt werden, um sich rechtzeitig für das WS 20/21 in ein höheres Fachsemester zu bewerben oder einzuklagen. Dann kann es jedoch Sinn machen, eine Studienplatzklage Medizin in das erste Fachsemester anzustrengen, um einen Studienbeginn im Bereich Medizin irgendwie zu ermöglichen.

Teilstudienplatz 

Auch wer mit einem Teilstudienplatz in Deutschland Medizin studiert, wird Folgen der Covid-19-Krise spüren. Denn die Zulassung zum Studium beschränkt sich bei einem Teilstudienplatz auf das vorklinische Studium, also das erste bis vierte Fachsemester und Physikum. Auch hier kann es aber aktuell nun zu Verzögerungen in Bezug auf das Physikum kommen und damit zur Verlängerung eines Studienaufenthaltes an der entsprechenden Universität.

Dennoch ist es wichtig, auch in dieser Situation mittelfristig vorzudenken und entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Wer in dieser Situation im Grundstudium feststeckt, sollte trotzdem darüber nachdenken, sich als Ortswechsler um einen vollen Studienplatz an einer anderen medizinischen Fakultät zu bewerben bzw. eine Studienplatzklage in diesem Sinne andenken.  

Mein Fazit

Das Medizinstudium wird durch die Corona-Krise für Medizinstudierende in Deutschland, aber auch im Ausland enorm durcheinandergewirbelt – quasi für alle Studierenden wird sich das Studium in irgendeiner Form verzögern. Einerseits, weil Prüfungen ausfallen oder z. B. Anrechnungsbescheide zu spät ergehen. Zudem gilt es, Prüfungen, die stattfinden, ggf. rechtlich zu prüfen. Denn nicht in allen Fällen ist klar, ob Prüfungsordnungen rechtlich wirksam auf die aktuelle Situation angepasst wurden.

Welche Möglichkeiten in welcher Situation bestehen – und sinnvoll sind – gilt es im Einzelfall zu klären. Sie haben Fragen? Melden Sie sich gerne bei mir! Sie erreichen mich telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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