Online-Durchsuchung: Wie sicher sind Smartphones und Co. vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden?

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Das Internet und die modernen Kommunikationsmittel bieten eine Vielzahl an Möglichkeiten. Ein Leben ohne Smartphone, Cloud und Co. ist für die meisten Menschen heute kaum mehr vorstellbar. Doch wer denkt, sein PC, Smartphone, Tablet oder auch „Alexa“ seien geschützte Orte ohne Zugriffsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden, der irrt. Was seit langem hinsichtlich der Überwachung von Telekommunikation gängige Praxis ist, ist seit 2017 mit der Neuregelung des § 100b Strafprozessordnung (StPO) nun auch für die sog. Online-Durchsuchung geregelt.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die modernen technischen Geräte und Möglichkeiten oftmals zur Vorbereitung oder auch Durchführung schwerer Straftaten genutzt werden. Die Polizei lief den computerversierten Straftätern oft hinterher und konnte eine erhebliche Anzahl an Straftaten nicht aufdecken. Mit der Neuregelung des § 100b StPO sollte diese Lücke nun geschlossen werden.

Bei wem darf eine Online-Durchsuchung stattfinden?

Müssen Bürger jetzt Sorge haben, dass ihre Smartphones, Tablets und Co. gläsern sind und alles von den Ermittlungsbehörden aufgezeichnet wird? Ganz klar nein! Zwar hat die Polizei mit dem neuen § 100 b StPO das wohl schärfste Eingriffsmittel erhalten, dennoch kommt es nur zur Online-Durchsuchung, wenn die Voraussetzungen des § 100b StPO erfüllt sind.

Dazu müssen zunächst bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine besonders schwere Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Besonders schwere Straftaten sind im Katalog des § 100b Abs. 2 StPO aufgezählt. Dazu gehören beispielsweise Mord, Menschenhandel sowie Verbreitung, Besitz und Erwerb von kinderpornografischen Schriften. Daneben sind im Katalog des Abs. 2 auch Delikte erfasst, die schwer nachweisbar sind und die mit milderen Mitteln nicht aufgeklärt werden könnten.

Eine weitere Hürde ist die sog. Subsidiaritätsklausel des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach darf eine Online-Durchsuchung nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Wer ordnet eine Online-Durchsuchung an?

Die Online-Durchsuchung wird durch das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss, mit dem die Online-Durchsuchung angeordnet wird.

Wie genau läuft eine Online-Durchsuchung ab?

Die heimliche Überwachung des Beschuldigten erfolgt durch eine unbemerkt installierte Software über das Gerät des Beschuldigten von außen. Folglich kann sich der Betroffene zunächst kaum dagegen wehren, da er keine Kenntnis von der heimlichen Online-Durchsuchung hat.

Welche Rechte hat ein Betroffener sich gegen eine Online-Durchsuchung zu wehren?

Hat der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens Kenntnis von der Online-Durchsuchung erhalten, sollte er sich zunächst unverzüglich an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und mit dessen Hilfe zur Wehr setzen. Der Strafverteidiger prüft, ob die Online-Durchsuchung rechtens war. Auch sollte der Verwertung der aus der Online-Durchsuchung erlangten Beweise vorsorglich widersprochen werden. Stellt sich heraus, dass die Online-Durchsuchung rechtswidrig war, kann dies zu einem sog. Beweisverwertungsverbot führen.

Fazit

Die Online-Durchsuchung ist ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Beschuldigten. Die Ermittlungsbehörden können mit ihr in den streng geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich eindringen. Eine Online-Durchsuchung ist allerdings nur unter strengsten Voraussetzungen möglich. Dennoch sollte stets durch einen Strafverteidiger geprüft werden, ob die Online-Durchsuchung rechtmäßig war.

Autorin: Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Sandra Baumann aus  Oldenburg ist schwerpunktmäßig im Strafrecht tätig. Sie berät – vor Ort sowie überregional – und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie für ihre Mandanten.


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