P-Konto: Eine Rettung?

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Lange Nächte beim Online-Shopping, ein kaputter Kühlschrank und ein neuer Mobilfunkvertrag – alles schön und gut, solange man die Rechnungen begleichen kann. Wenn sich aber die Mahnungen stapeln, dann steht oft auch eine Kontopfändung bevor. Um sich hiervor zu schützen, gibt es die Möglichkeit eines P-Kontos, um einen Teil seines Gehaltes zu behalten. 


1. Zweck

Ein Pfändungsschutzkonto, umgangssprachlich meistens P-Konto genannt, schützt einen gewissen Freibetrag vor der Pfändung. Droht Ihnen eine Kontopfändung, so ist die Bank vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbescheides verpflichtet, Ihr gesamtes Guthaben Ihren Gläubigern zur Verfügung zu stellen und Sie stehen mit leeren Taschen da.

Damit genau das nicht eintritt, gibt es seit 2010 das P-Konto. Dabei wird Ihr normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt und es wird automatisch ein gewisser Freibetrag vor der Pfändung geschützt. Dieser Freibetrag beträgt aktuell 1.254,64€ (Stand 2021) und wird jährlich zum 1. Juli neu bestimmt.


2. Wer braucht ein P-Konto?

Wie schon angeklungen ist, macht eine Umwandlung in ein P-Konto dann Sinn, wenn eine Kontopfändung unmittelbar bevorsteht und Sie Ihr Guthaben schützen müssen. Insbesondere vor der Einreichung des Insolvenzantrages sollte ein P-Konto beantragt werden, da sonst das gesamte Guthaben auf Ihrem Girokonto in die Insolvenzmasse fließt.

Natürlich könnte man da auch auf den Gedanken kommen, sein Konto schon mal vorsorglich umwandeln zu lassen, jedoch lässt sich das nicht empfehlen. Zum einen kann es Einschränkungen bei einem P-Konto im Vergleich zu einem „normalen“ Girokonto geben, darauf wird später noch genauer eingegangen. Außerdem teilt die Bank der SCHUFA die Umwandlung mit. Zwar hat dies den Hintergrund, dass auf diesem Wege kontrolliert wird, ob jemand mehrere P-Konten hat. Hierbei ist allerdings noch unbekannt, ob sich dieser Eintrag auch auf die Bonität auswirkt und somit die Beantragung eines Kredites etc. erschwert wird.


3. Eröffnung eines P-Kontos

Ihr Girokonto wird bei einer Kontopfändung leider nicht automatisch in ein P-Konto umgewandelt, sondern Sie müssen aktiv werden. Die Umwandlung geschieht nämlich nur auf einen Antrag bei der Bank hin und muss innerhalb von drei Tagen von der Bank vorgenommen werden. Dabei darf nur ein P-Konto pro Person erstellt werden. 

Doch was tun, wenn Sie noch gar kein Girokonto besitzen? Ganz einfach! Seit 2016 hat jeder Bürger der EU Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Die Bank darf den Antrag auf die Eröffnung eines solchen Kontos gar nicht ablehnen. Sollte sie dies doch tun, so können Sie rechtliche Schritte mit Hilfe der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gegen die Bank einlegen. 


Tipp: Wenn Sie bei der Bank ein Konto eröffnen möchten und direkt offenlegen, dass Sie dies als P-Konto führen möchten, reagieren viele Banken meist verhalten und verweigern die Eröffnung eines Kontos. Deshalb raten wir Ihnen, zuerst ein „normales“ Girokonto zu eröffnen und erst ein paar Tage später die Umwandlung in ein P-Konto zu beantragen.



4. Erhöhung der Beiträge

Das P-Konto schützt einen Freibetrag von 1.254, 64€ (Stand November 2021) völlig unabhängig von Ihren privaten oder geschäftlichen Gegebenheiten. Dieser Freibetrag kann erhöht werden, jedoch passiert auch dies leider nicht automatisch. Unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung muss diese Erhöhung bei der Bank beantragt werden. Die Bescheinigung können Sie zB von einem Rechtsanwalt, Ihrem Arbeitgeber oder Familienkassen erhalten. Für die erste Person, der Sie gesetzlich Unterhalt gewähren, steht Ihnen ein weiterer Freibetrag von 471,44€ zu. Hinzu kommen jeweils 262,65€, sofern Unterhalt für weitere Berechtigte geleistet wird. Bei zusätzlichen Sozialleistungen können Sie auch beantragen, dass diese nicht gepfändet werden. Selbiges gilt für laufende Leistungen, die sie zum Ausgleich eines durch gesundheitlichen Schaden bedingten Mehraufwand erhalten.

Sollte Ihr Einkommen dauerhaft den pfändungsfreien Betrag nicht übersteigen, so können Sie die Anordnung der Unpfändbarkeit beantragen. Damit wird für einen Zeitraum von 12 Monaten kein Guthaben gepfändet und das Kreditinstitut muss keine Freibeträge beachten.

Sollte Ihr Guthaben im Gegensatz dazu regelmäßig über dem pfändungsfreien Betrag liegen, so können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf individuelle Kontofreigabe stellen.


5. Unterschiede zum „normalen“ Girokonto

Wie vorher bereits erwähnt wurde, gehen mit einem P-Konto auch gewisse Einschränkungen einher. Die signifikanteste Veränderung ist wohl die, dass die Bank keinen Dispokredit mehr gewährt. Übersetzt heißt das, dass man mit einem P-Konto nicht im Minus sein kann, die Bank gewährt keinen Kredit mehr für die Höhe des Betrages, mit dem man im Minus ist. Man kann sein P-Konto also nicht überziehen. Damit einher geht auch, dass bei der Umwandlung des „normalen“ Girokontos in ein P-Konto die dazugehörige Kreditkarte entweder automatisch gekündigt wird oder in eine Debit-Kreditkarte umgewandelt wird (nähere Infos hierzu gibt es über den Link am Ende des Beitrages).

Auch das Sparen gestaltet sich etwas schwieriger: Sollten Sie zB im Monat Januar nicht den vollen pfändungsfreien Betrag aufbrauchen, dann können Sie das nicht verbrauchte Guthaben in den nächsten Monat mitnehmen. Sollten Sie es aber auch im Februar nicht aufbrauchen, wird es den Gläubigern zur Pfändung bereitgestellt (ab 01.12.21 wird der Zeitraum auf drei Monate erweitert; genauere Infos gibts über den Link am Ende des Beitrages).

Aber es gibt auch gute Neuigkeiten: Zahlungen mit der Karte in Geschäften oder online sind nach wie vor uneingeschränkt möglich, solange der pfändungsfreie Betrag nicht überschritten wird.


6. Kosten

Die Umstellung des „normalen“ Kontos zu einem P-Konto ist kostenlos. Auch darf für das P-Konto von der Bank keine zusätzliche Kontoführungsgebühr verlangt werden. Aber Achtung: Natürlich darf die Kontoführungsgebühr für Ihr bisheriges Girokonto weiterhin verlangt werden. Sie können also nicht durch die Umwandlung die Gebühr sparen.


7. Kündigung durch die Bank

Die Kündigung des P-Kontos durch die Bank ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich gibt es somit keinen besonderen Kündigungsschutz für ein P-Konto, sondern es gelten die Regelungen zum „normalen“ Girokonto. Jedoch ergibt sich die Besonderheit, dass, sollte die Bank Ihr P-Konto kündigen, Sie sofort einen Anspruch auf ein Basiskonto bei der kündigenden Bank haben, sollten Sie kein anderes Giro- oder E-Geld-Konto haben. Da es widersprüchlich wäre, wenn die Bank Ihr P-Konto kündigt und anschließend aber verpflichtet ist, ein Basiskonto für Sie zu eröffnen,ist eine Kündigung des P-Kontos unzulässig. Sollte Ihre Bank dennoch Ihr P-Konto kündigen, so können Sie widersprechen oder mithilfe der BaFin rechtliche Schritte einleiten.


8. Umwandlung in „normales“ Girokonto

Natürlich steht es Ihnen frei, ob und zu welchem Zeitpunkt Sie Ihr P-Konto wieder in ein „normales“ Girokonto umwandeln. Es gibt keine Kündigungsfrist oder ähnliches für diesen Schritt. Es wird lediglich die Zusatzvereinbarung gekündigt, die besagt, dass Ihr „normales“ Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Tatsächlich besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch, dass Ihr P-Konto in ein „normales“ Girokonto umgewandelt wird. Allerdings sollten Sie sich bei diesem Schritt wirklich sicher sein, denn ab dann genießt Ihr Konto keinen Pfändungsschutz mehr. Sollte dann noch eine Kontopfändung bestehen, so kann wieder Ihr gesamtes Guthaben gepfändet werden.


Denken Sie daran: Ein Gläubiger vergisst seine Schuldner nicht!

Falls Sie Schulden haben oder überschuldet sind, dann stecken Sie den Kopf nicht in den Sand. Wir von der Kanzlei Schmidt sind auf Insolvenzrecht spezialisiert und können Sie umfassend auf dem Weg zur Schuldenfreiheit unterstützen und Ihnen behilflich sein. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Wie versprochen weiterer Lesestoff:

Beitrag zur Debit- und Prepaid-Kreditkarte: https://www.anwalt.de/rechtstipps/sommer-sonne-kreditkarte-kreditkarte-trotz-insolvenz-geht-das-192161.html

Beitrag zur P-Konto Reform ab dem 01.12.21: https://www.anwalt.de/rechtstipps/mehr-geld-auf-dem-p-konto-am-01-12-21-kommt-die-p-konto-reform-195102.html

Foto(s): ©fizkes - stock.adobe.com


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