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Parken in zweiter Reihe begründet Betriebsgefahr mit Folge anteiliger Haftung

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Es ist ein alltägliches Problem, Parkplatznot und man muss auch nur „mal eben schnell was erledigen". Also parkt man in der zweiten Reihe. Wenn es dann zu einem Unfall kommt, so das AG München, muss der in zweiter Reihe parkende anteilig für den Schaden aufkommen.

Parkt ein Pkw in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, sodass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer Pkw gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt. Dies stellt das Amtsgericht München mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 26.03.2013 klar (Az.: 332 C 32357/12).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Lkw in zweiter Reihe geparkt und dadurch die rechte Fahrspur blockiert. Teile des Lkw-Aufbaus und der linke Außenspiegel des Lkws ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch vorbei zu fahren, touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3.827 Euro entstand. Der Schädiger war bereit, 75% des Schadens zu ersetzen. Da auch den Fahrer des parkenden Lkw eine Mitschuld treffe, müsse dieser aber die verbleibenden 25% des Schadens tragen. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Trambahnschienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschädigten LKWs wollte aber auch den Rest des Schadens ersetzt bekommen, vergeblich, eine Haftung auf der Betriebsgefahr des LKWs verblieb bei ihm.


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