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Pflegesachleistungen: Wann haben Sie Anspruch darauf und in welcher Höhe?

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Pflegesachleistungen: Wann haben Sie Anspruch darauf und in welcher Höhe?

Experten-Autor dieses Themas

Die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen stellt für den Betroffenen und dessen Familie emotional aber auch organisatorisch und finanziell eine große Herausforderung dar. Wenn Sie Ihren Angehörigen nicht selbst pflegen können, weil Sie beispielsweise noch berufstätig sind, muss nach Alternativen gesucht werden. 

Viele pflegebedürftige Menschen möchten trotz Pflegebedürfnis ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen. Dafür gibt es in Deutschland verschiedene Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung. Häufig werden zur Durchführung der Pflege die sogenannten Pflegesachleistungen wie ein Pflegedienst in Anspruch genommen. 

Der Begriff Sachleistungen erscheint dabei zuweilen irreführend, denn bei Pflegesachleistungen handelt es sich nicht um Sachen oder Gegenstände, sondern um ambulante Dienstleistungen der Grundpflege, die für den Erhalt der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person bestimmt sind. Dazu zählen zum Beispiel: 

Körperbezogene Pflegemaßnahmen 

  • Körperpflege 
  • Hilfe beim Aufstehen oder bei der Lagerung 
  • Hilfe beim An- und Entkleiden 
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen 

  • Unterstützung bei der allgemeinen Gestaltung des Alltags 
  • Unterstützung bei der Freizeitgestaltung 
  • Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer Probleme

Hilfe bei der Haushaltsführung 

  • Zubereitung von Mahlzeiten 
  • Einkäufe 
  • Reinigung der Wohnung 
  • Reinigung der Kleidung

Wichtig: Pflegesachleistungen und häusliche Krankenpflege müssen bei der Zuständigkeit unterschieden werden. Maßnahmen wie ein Verbandswechsel oder die Gabe von Medikamenten werden ärztlich verordnet und gehören somit zur häuslichen Krankenpflege. Deshalb ist dafür die Krankenkasse zuständig, nicht die Pflegekasse. 

Anspruchsvoraussetzungen für eine Pflegesachleistung

Voraussetzung für den Anspruch auf die Pflegesachleistung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2. Ab da haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen und können eine finanzielle Unterstützung für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. 

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung gepflegt wird. Das muss nicht zwingend der eigene Haushalt sein. So kann die ambulante Pflege beispielsweise auch im Haushalt von Angehörigen, im betreuten Wohnen oder in Altenwohnheimen erbracht werden. Die Sachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern mit dem Pflegedienst abgerechnet. Wichtig: Pflegebedürftige, die vollstationär untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. 

Pflegesachleistungen-Katalog

Gesetzlich geregelt sind die Pflegesachleistungen im Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch (XI), § 36. Daraus geht auch hervor, dass die Pflegesachleistungen (Dienstleistungen) von professionellen und anerkannten Pflegekräften erbracht werden müssen. Die Höhe der Sachleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Dieser wird von der Pflegekasse durch das vorherige Erstellen eines Pflegegutachtens festgelegt. 

Gemäß § 36 SGB umfasst der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe „je Kalendermonat 

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro 

2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.363 Euro 

3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.693 Euro 

4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2.095 Euro.“ 

Pflegesachleistung und zusätzliche Haushaltshilfe – durch Entlastungsbetrag möglich

Der sogenannte Entlastungsbetrag (Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, § 45b) ermöglicht es Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, zusätzliche Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich – also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr – in Anspruch zu nehmen. Dieser Betrag kann beispielsweise für eine Unterstützung im Alltag, eine Begleitung bei Spaziergängen, zusätzliche Betreuungsleistungen oder für anderweitige haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe verwendet werden. Es handelt sich dabei um eine zweckgebundene Leistung Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die grundsätzlich jeder pflegebedürftigen Person zusteht, unabhängig vom Pflegegrad. 

Die Erstattung für die unterstützenden Aufwendungen erfolgt rückwirkend für bereits erbrachte Leistungen durch die Pflegekasse unter Vorlage entsprechender Belege. Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht gesondert beantragen. Wichtig: Die genutzten Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein. 

Was, wenn die Pflegesachleistung nicht in Anspruch genommen wird?

Der attestierte Umfang der Pflegesachleistungen richtet sich natürlich immer nach dem individuellen persönlichen Bedarf des Pflegebedürftigen. Werden die jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch den ambulanten Pflegedienst nicht oder nicht vollumfänglich in Anspruch genommen, kann ersatzweise eine Kostenerstattung für den jeweiligen Kalendermonat erfolgen, in dem keine ambulanten Pflegesachleistungen beansprucht wurden. 

Sie können gemäß § 38 SGB, Elftes Buch, auch sogenannte Kombinationsleistungen beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie neben der ambulanten Pflege durch Angehörige auch noch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten. Die Kombinationspflege kann jeder Pflegebedürftige erhalten, der Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen hat. 

Pflegesachleistung in Entlastungsbetrag umwandeln: Geht das?

Mit dem sogenannten Umwandlungsanspruch können Sie den monatlichen Entlastungsbeitrag, der in der Regel für zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet wird, erhöhen oder sogar für einen späteren Zeitpunkt ansparen. Es können monatlich bis zu 40 Prozent der vorgesehenen Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Dazu heißt es in § 45a (Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags) SGB XI unter anderem:  

„Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen.“

Unterschied Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Der größte Unterschied zwischen Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld besteht darin, wer den Pflegebedürftigen pflegt. Bei Pflegesachleistungen wird der Pflegebedürftige zu Hause durch professionelle und anerkannte Pflegekräfte – meist einem ambulanten Pflegedienst – betreut. Diese Leistungen werden von der Pflegekasse bezahlt, die direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst abrechnet. 

Das Pflegegeld hingegen ist eine Geldleistung, die von den Pflegekassen direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen gezahlt wird. Dieser kann es selbst verwalten und selbst wählen, welche Person ihn unterstützt, wie beispielsweise Angehörige oder auch Nachbarn. In beiden Fällen ist aber ein festgestellter Pflegegrad der zu pflegenden Person die Voraussetzung. 

Foto(s): ©Adobe Stock/DC Studio

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