Privilegierung bei Ausschreibungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017

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Während zurzeit die ungeklärten Fragen des EEG 2014 noch die Gerichte beschäftigen, wird am 1. Januar 2017 bereits die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (das EEG 2017) in Kraft treten. Es werden zahlreiche Änderungen am Gesetzestext des EEG und anderer Rechtsnormen vorgenommen und Teilbereiche grundlegend neu geregelt.

Ausschreibungen

Eine wesentliche Rolle kommt dabei der bislang nur in einer Pilotphase für Photovoltaik-Freiflächen vorgesehene Ausschreibung der Förderung und darüber erfolgende Mengensteuerung der Ausbauziele. Diese findet nunmehr ab 2017 auch für andere Energieerzeugungsformen statt. So werden künftig auch für Windenergieprojekte an Land (also nicht für Offshore-Windenergie) und Photovoltaikanlagen jeweils ab einer installierten Leistung von 750 kW sowie Biomasseanlagen ab einer installierten Leistung ab 150 kW die Förderhöhen im Wege einer regelmäßigen Ausschreibung und über Bieterrunden ermittelt. Ausgenommen sind Anlagen, die noch bis Ende 2016 genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb gehen sowie bestimmte Pilotwindenergieanlagen (vgl. § 3 Nr. 37 EEG 2017).

Nicht abschließend geklärt ist an dieser Stelle z. B. die Frage, was im Falle einer Änderung einer 2016 erteilten Genehmigung im Jahre 2017 gilt bzw. ob eine wesentliche Änderung eine neue Genehmigung bedeutet.

Die Ausschreibungsmengen richten sich nach den Ausbauzielen (vgl. § 4 EEG 2017). Bei Wind an Land sollen in den kommenden drei Jahren (2017, 2018, 2019) 2.800 Megawatt (MW) brutto pro Jahr ausgeschrieben werden (ab 2020: 2.900 MW), bei Photovoltaik jährlich 600 MW, bei Biomasse 150 MW (ab 2020: 200 MW). Ab 2018 sollen dann zudem energieträgerübergreifende Ausschreibungen erfolgen.

Die Ausschreibungen bringen zahlreiche Risiken mit sich. Fehlerhafte Angebote werden ausgeschlossen. Im Rahmen der Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen sind Angebote u. a. wegen unvollständigen Satzungen, verspäteten Zahlungen, fehlenden oder fehlerhaften Unterlagen ausgeschlossen worden. Der Schaden ist aufgrund der hohen Vorlaufkosten oft groß.

Akteursvielfalt und Privilegierungen für Bürgerenergiegesellschaften

Ein erklärtes Ziel der Novelle ist es bei aller Veränderung auf die Erhaltung der Akteursvielfalt hinzuwirken. Aus diesem Grund sind Vereinfachungen für die Angebote von Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren vorgesehen (vgl. § 36g EEG 2017). So müssen diese insbesondere keine BImSchG-Genehmigung vorweisen, womit ein ganz erhebliches Kostenrisiko für Bürgerenergieprojekte entfällt. Es genügt stattdessen ein den allgemeinen Regeln der Technik entsprechendes Gutachten über den erwarteten Stromertrag vorzulegen (gesetzlich vermutet, wenn die technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“3 eingehalten sind und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwendung dieser Richtlinien akkreditierten Institution erstellt worden ist).

Bürgerenergiegesellschaften erhalten zudem den Zuschlag nach der so genannten „uniform-pricing“-Methode. D. h. unabhängig von dem selbst abgegebenen Angebot und der darin zugrunde gelegten Förderhöhe wird der höchste bezuschlagte Wert der jeweiligen Bieterrunde angesetzt. Zudem ist das Angebot nicht an einen konkreten Standort gebunden sondern lediglich an einen Landkreis, auf dessen Gebiet das Projekt umzusetzen ist. Im Übrigen ist auch die zu leistende Sicherheit herabgesetzt und die Umsetzungsfrist um zwei Jahre verlängert.

Voraussetzung für eine Privilegierung als Bürgerenergiegesellschaft ist nach der Begriffsbestimmung nach § 3 Nr. 15 EEG 2017 eine aus mindestens zehn natürlichen Personen als Gesellschaftern bestehende Gesellschaft, die mindestens 51 % der Anteile halten und mindestens seit einem Jahr im jeweiligen Landkreis mit Hauptwohnsitz gemeldet sein müssen, wobei kein Gesellschafter mehr als 10 % der Stimmrechte halten darf. Zudem muss eine Erklärung vorgelegt werden, dass der Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll, oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, eine Beteiligung in Höhe von 10 % angeboten worden ist. Die Bürgerenergiegesellschaft darf in den vorangegangenen 12 Monaten keinen Zuschlag für ein Projekt erhalten haben, und ein stimmberechtigter Gesellschafter darf auch nicht an einer anderen Gesellschaft beteiligt gewesen sein, die in demselben Zeitraum einen solchen Zuschlag erhalten hat. Ferner muss die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche sein, auf der die Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgegeben werden.

Diese Voraussetzungen muten zwar zunächst streng an. Es bleiben jedoch viele Fragen offen. So ist nicht geklärt, was passiert, wenn bestimmte Voraussetzungen sich in der Folge als unzutreffend herausstellen sollten oder sich nach erteiltem Zuschlag nachträglich verändern.

Ausblick

Während die neuen Vorgaben neue Unsicherheiten und ungeklärte Fragen mit sich bringen, ist bereits die erste Änderung des EEG 2017 auf dem Weg. Um Schritt zu halten mit den Änderungen empfiehlt sich daher ein umsichtiges Vorgehen und eine stets zu aktualisierende Beobachtung der Entwicklungen.



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