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Sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf und E-Schule

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Was ist sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf?

Unter sozial-emotionalem sonderpädagogischen Förderbedarf werden quantitativ und qualitativ gravierende Verhaltensauffälligkeiten verstanden.

Der sozial-emotionale sonderpädagogische Förderbedarf hat sich die letzten Jahre zu einem der Hauptstreitpunkte im Schulbereich entwickelt und wird meist gegen den Willen der Eltern durchgesetzt.

Hintergrund ist, dass im Vor-Inklusionszeitraum die Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs bedeutete, dass das Kind in eine Sonderschule (meist als E-Schule bezeichnet) gehen musste, da es ja so gut wie keine Inklusion gab. Hierbei hatten die Schulen oftmals noch Hemmungen, Kinder dorthin zu verbringen, da deren Ruf teils sehr problematisch war und man dort meist nur einen Hauptschulabschluss erreichen kann.

Seit es Inklusion gibt, hat sich das geändert und die Hemmungen sind weggefallen, denn man kann den Eltern es ja damit schmackhaft machen, dass das Kind trotz sozial-emotionalen Förderbedarfs im Normalfall weiter eine Regelschule besuchen kann.

Dies hat dazu geführt, dass plötzlich Kinder in den Fokus sozial-emotionalen Förderbedarfs gerieten, die dort nicht hingehörten:

  • In einigen Bundesländern (vor allem NRW, teils auch Niedersachsen) sind bereits Kinder mit ADHS massiv gefährdet
  • und auch Kinder mit Autismus, Hypersensibilität und auditiven Wahrnehmungsstörungen geraten zusehends in den Fokus sozial-emotionalen sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass  in vielen Bundesländern (insbesondere NRW, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, aber auch Niedersachsen in Form von Ordnungsmaßnahmen) die Regelschulen zusehends versuchen, die Kinder trotz Rechts auf Inklusioauf eine Sonderschule (E-Schule) abzuschieben!

Folglich sollten alle Eltern, die sozial-emotionalen Förderbedarf hören, sofort wachsam sein, denn wird ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet, dann wird die Luft rasch dünn, denn die Sonderpädagogen als Gutachter neigen dazu festzustellen, was die Schule möchte, wenn man sich nicht professionell wehrt.

Wie kann ich die Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs verhindern?

Da die Anträge auf Feststellung sozial-emotionalen Förderbedarfs überhand nahmen, wurden vom Gesetzgeber teils einige Beschränkungen durch das Erfordernis einer Eigen- oder Fremdgefährdung eingebaut:

In § 7 Abs. 2 VOSB Hessen heißt es beispielsweise:

"Im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (§ 50 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes) werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren emotionale und soziale Möglichkeiten noch weiterzuentwickeln sind, wenn alle vorbeugenden oder intervenierenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht in dem Maße greifen, dass eine Beeinträchtigung und Selbst- sowie Fremdgefährdung vermieden werden können. Funktionsstörungen des Person-Umwelt-Bezuges oder einer Einschränkung der Fähigkeit zu sozial angemessenem Verhalten wird durch unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen oder durch andere Hilfen begegnet. Individuelle, situations- und gruppenbezogene Hilfen und Verfahren dienen einer möglichst umfassenden und dauerhaften Teilhabe an Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule."

Und in § 4 Abs. 4 AO SF NRW heißt es:

"Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist."

Dies hat allerdings zu keiner nennenswerten Beruhigung geführt, da Schulen seither unisono behaupten, es läge eine Eigen oder Fremdgefährdung vor.

Hinzukommt, dass die Vorhaltungen rasch über mehrere Monate ausgedehnt und mit allgemeinen Formulierungen unterlegt werden unter denen man sich alles mögliche vorstellen kann...

Steht sozial-emotionaler Förderbedarf im Raum sollte man sich deshalb rasch und professionell wehren, ansonsten gerät das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs rasch außer Kontrolle:

  • Die Sonderpädagogen hängen regelmäßig an den Lippen der Schule und schauen sich das Kind nur unzureichend an, so dass das Gutachten zu einem großen Teil aus Vorwürfen der Schule besteht.
  • Wehrt man sich als Eltern dagegen, so wird eindeutig der Schule geglaubt, wenn die Eltern überhaupt Gehör finden...

Selbstverständlich können Sie mich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht hierzu deutschlandweit kontaktieren!

Sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion:

Wurde sozial-emotionaler Förderbedarf festgestellt, wird das Kind grundsätzlich inklusiv beschult.

Allerdings ist eine Tendenz erkennbar, dass man die Kinder zusehends auf Sonderschulen abschieben möchte:

  • Insbesondere in Rheinland-Pfalz wird indes oftmals mit aller Gewalt dagegen gearbeitet, dass Kinder mit sozial-emotionalem sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv beschult werden und es kommt auch tatsächlich selten vor.
  • Auch in Baden-Württemberg wird stattdessen gerne mit Außenklassen getrickst (die Kinder sind der Sonderschule zugeordnet, dürfen aber eine Regelschule beschulen), ohne dass Eltern merken, dass eigentlich gar keine richtige Inklusion stattfindet.
  • Hinzukommt, dass viele Bundesländer versuchen, missliebigen Kindern das Recht auf Inklusion abzustellen und diese in der Sonderschulbereich zu verfrachten. Trotz des Rechts auf Inklusion! Insbesondere Baden-Württemberg, NRW und Rheinland-Pfalz tun sich hier hervor.
  • Niedersachsen geht stattdessen den Weg, dass viele Schulen versuchen, Kinder mit sozial-emotionalen Förderbedarf, durch gravierende Ordnungsmaßnahmen zu zermürben, die Regelschule freiwillig zu verlassen... 

Auch hier müssen Sie neuerdings aufpassen, da immer mehr Kinder mit sozial-emotionalen Förderbedarf in Sonderschulen abgeschoben werden! Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu deutschlandweit helfen!

Sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf und E-Schule

Von einem freiwilligen Wechsel in den Sonderschulbereich für sozial-emotionalen Förderbedarf rate ich grundsätzlich ab, da diese meist einen schlechten Ruf haben und ich von Eltern immer wieder höre, dass es dort noch viel schlimmer wurde!

Sind Sie schon dort, kann man meist die Kinder wieder in den Regelschulbereich rückbeschulen lassen. Kommen Sie hier nicht weiter, rufen Sie mich einfach an.

Nähere Informationen und Links zu weiteren Themengebieten erhalten Sie über meine Website. 

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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