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UN-Kaufrecht: Rechte und Pflichten im internationalen Warenverkehr

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UN-Kaufrecht: Rechte und Pflichten im internationalen Warenverkehr

Die wichtigsten Fakten

  • Das UN-Kaufrecht regelt den internationalen Warenkauf.
  • Es wird auch Wiener Kaufrecht oder CISG genannt.
  •  Die Geltung des CISG kann in mehr als 80 Ländern weltweit vereinbart werden.
  • Es beinhaltet insbesondere Regelungen zum Vertragsschluss sowie zu den Rechten und Pflichten von Verkäufern und Käufern.
  • Das UN-Kaufrecht sieht andere Fristen und Gewährleistungsrechte vor als das deutsche Recht.

Was ist das UN-Kaufrecht?

Das UN-Kaufrecht basiert auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der regelt, welches Recht für den internationalen Warenkauf anzuwenden ist. Es wird auch Wiener Kaufrecht genannt, der offizielle Titel lautet: „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ (engl.: „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“, CISG).

Es ist am 11. April 1980 in Kraft getreten und kann mittlerweile in mehr als 80 Ländern weltweit angewendet werden. Sein Ziel ist eine einheitliche Rechtsgrundlage für Kaufverträge im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Gäbe es diese nicht, müsste in jedem einzelnen Fall geprüft werden, welches Recht anzuwenden ist – das des Staats des Exporteurs oder des Importeurs.

Wann wird das UN-Kaufrecht angewendet?

Das UN-Kaufrecht ist relevant, wenn ein grenzüberschreitender Warenkauf zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem gewerblichen Käufer stattfindet. Voraussetzung ist, dass mindestens der Staat des Exporteurs Vertragsstaat des UN-Kaufrechts ist. Welche Staatsangehörigkeit Käufer und Verkäufer haben, ist dabei unerheblich – es kommt nur darauf an, wo beide ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. ihre Niederlassung haben.

Auf Verbraucherverträge – also Verträge, bei denen der Käufer eine Privatperson ist – ist das UN-Kaufrecht nicht anzuwenden. Das Gleiche gilt für nationale Verträge, wenn also beide Vertragspartner ihren Sitz in Deutschland haben. Dann gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB).

Ebenso können die Vertragspartner abweichend die Geltung des Rechts eines der Staaten, in denen die Parteien sitzen, vereinbaren.

Was beinhaltet das UN-Kaufrecht?

Nicht alle Aspekte der internationalen Vertragsbeziehung sind im UN-Kaufrecht geregelt. Stattdessen beschränkt sich sein Inhalt auf einige wenige Schwerpunkte, insbesondere das Zustandekommen des Vertrags sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.

Das UN-Kaufrecht ist in vier Teile untergliedert:

  1. Anwendungsbereich
  2. Abschluss des Vertrags
  3. Warenkauf
  4. Schlussbestimmungen

Pflichten des Verkäufers im UN-Kaufrecht

Die wichtigsten Pflichten des Verkäufers im internationalen Warenverkehr beinhalten:

  • Lieferung der Ware
  • ggf. Übergabe von Begleitdokumenten
  • Übertragung des Eigentums
  • Vertragsmäßigkeit der Ware

Pflichten des Käufers im UN-Kaufrecht

Den Käufer treffen folgende Pflichten:

  • Zahlung des Kaufpreises
  • Abnahme der Ware
  • verschärfte Untersuchungs- und Rügepflicht (nicht vertragsmäßige Mängel müssen sofort gerügt werden)

Gewährleistung im UN-Kaufrecht

Im deutschen Recht gilt: Wer die falsche oder minderwertige bzw. mangelhafte Ware erhält, hat im Rahmen des Gewährleistungsrechts unter Umständen die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern, die Ware zurückzugeben oder sogar Schadensersatz zu verlangen.

Anders im UN-Kaufrecht: Diese Gewährleistungsrechte sind hier nur anwendbar, wenn es sich um eine wesentliche, dem Käufer nicht zumutbare Vertragsverletzung handelt. In allen anderen Fällen führen Mängel nicht zu weitergehenden Rechten des Käufers und der Käufer kann als einziges Gewährleistungsrecht eine Nachlieferung vom Verkäufer verlangen.

Verjährungsfristen im UN-Kaufrecht

Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren im UN-Kaufrecht nach zwei Jahren. Aber: Die Parteien im internationalen Warenverkehr können in einem bestimmten Rahmen auch individuelle Fristen vereinbaren.

Foto(s): ©Fotolia/mtrommer

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