Welches Recht gilt? Gewerbe- oder Wohnraummietrecht?

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Manchmal ist es nicht einfach zu entscheiden, ob bei einer Vermietung die Vorgaben des Wohnraummietrechts zur Anwendung kommen müssen – die vergleichsweise streng sind -, oder ob die Regelungen des Gewerbemietrechts gelten. So war es auch im Fall einer GmbH & Co. KG als Mieterin, in dem es um einen Mietvertrag über acht Wohnungen ging. Die Frage wurde vom Bundesgerichtshof entschieden (AZ VIII ZR 58/20 und VIII ZR 66/19, Urteil vom 13.01.2021).

Die Karlsruher Richter urteilten, dass es sich hier eindeutig um einen Mietvertrag nach dem Gewerbemietrecht handle. Unerheblich sei dabei, dass der Mietvertrag mit „Mietvertrag für Wohnraum“ überschrieben war. Ein Wohnraummietvertrag liege nur dann vor, wenn der Mieter die Immobilie auch selbst bewohne – so die Richter. Im vorliegenden Fall sei der Mieter aber eine GmbH & Co. KG, die natürlich keine Immobilie selbst bewohnen könne. Außerdem würde niemand acht Wohnungen gleichzeitig anmieten, um selbst darin zu wohnen. Hier handle es sich also eindeutig um eine Anmietung mit dem Ziel, das Mietobjekt weiterzuvermieten, es liege also eindeutig ein gewerblicher Zweck vor. Dieser sei sogar noch besonders betont durch eine Textpassage im Mietvertrag, in der es heißt, dass der Mieter „zur Stellung eines Nachmieters oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt“ sei.

Welches Mietrecht angewendet werden muss, ist eine Frage des Vertrages. Die Vereinbarungen, die im Mietvertrag getroffen werden, machen eine eindeutige Zuordnung zu Wohnraum- oder Gewerbemietrecht möglich.

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