Wie vererbe ich eine Immobilie? (Teil 2)

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Wenn ein Ehepartner verstirbt, wird der andere Partner in vielen Fällen das Familienheim weiter bewohnen wollen. Wie bereits beschrieben, ist der überlebende Partner durch das gesetzliche Erbrecht nicht hinreichend abgesichert: Gibt es Miterben, haben diese bei der Verwaltung und Nutzung der Immobilie mitzureden und können sogar eine zwangsweise Versteigerung gegen den Willen des überlebenden Partners herbeiführen.

Beispiel: Die Eheleute M und F haben zwei gemeinsame Kinder und wohnen in einem Einfamilienhaus, das beiden Eheleuten je zur Hälfte gehört.

Die Eheleute möchten sicherstellen, dass der Überlebende von ihnen die Immobile weiter nutzen kann, ohne dass die Kinder mitreden.

Lösung 1: Die Eheleute Die Eheleute setzen sich in einem Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Dies ist die einfachste Lösung, der überlebende Ehegatte erbt u.a. den Immobilienanteil des verstorbenen Partners und wird so letztlich Alleineigentümer der Immobilie. Klassischerweise wird in diesen Fällen von Ehegatten die Form des „Berliner Testaments“ gewählt, wonach die Kinder bereits als Schlusserben des überlebenden Ehegatten im Testament eingesetzt werden.

Auf zwei Nachteile eines "Berliner Testament" sei hingewiesen:

Da die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten nichts haben, haben sie ein Pflichtteilsrecht. Machen sie die Pflichtteile geltend, kann die daraus resultierende Geldforderung das Überlebende Elternteil finanziell in Bedrängnis bringen. Hier können bis zu einem gewissen Grad sog. Pflichtteilsstrafklauseln im Testament helfen.

Zum anderen können die Kinder ihre erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach dem Tod des ersten Elternteils nicht nutzen, da sie nichts erben.

Gerade wenn die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder beim Tod des ersten Elternteils genutzt werden sollen, bietet sich Lösung 2 an: Dabei belassen es die Ehepartner im Testament bei der gesetzlichen Erbfolge, so dass die Kinder neben dem überlebende Ehegatten Miterben werden. Dem überlebenden Ehepartner wird aber ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie auf Lebenszeit zugewendet und gleichzeitig bestimmt, dass die Immobilie auf Lebenszeit des überlebenden Ehepartners zwischen den Erben nicht auseinandergesetzt, also beispielsweise nicht verkauft, werden darf.

Da die Kinder Miterben in Höhe ihrer gesetzlichen Erbquoten sind, haben sie in diesem Umfang bereits nach dem Tod des ersten Elternteils geerbt und können so ihre steuerlichen Freibeträge ausnutzen. Die Stellung des überlebenden Ehegatte kann auch noch zusätzlich dadurch gestärkt werden, dass er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Auch hier sind mögliche Probleme mit dem Pflichtteilsrecht zu beachten, aber insgesamt ist es eine gute Kombination der gesetzlichen Erbfolge mit einer speziellen Absicherung des überlebenden Partners hinsichtlich des Familienheims.


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