Wohngebäudeversicherung: Schadensersatz wegen entgangen Mieteinnahmen und Mitverschulden des Wohnungseigentümers

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in einem Urteil vom 10.05.2021 über einen Rechtstreit eines Wohnungseigentümer mit seiner Wohngebäuderversicherung zu entscheiden. Hintergrund des Rechtsstreits war ein Wasserschaden in der Wohnung des Klägers. Der Kläger war ermächtigt, Ersatz für seine Wohnung betreffenden Schäden am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte dem Kläger Ersatz der Reparaturkosten aus dem Wasserschaden und dem Kläger einen Teil des eingeklagten Mietausfallschaden zuerkannt. Über den darüberhinausgehenden Mietausfallschaden hatte das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden. Die Begrenzung des Mietausfallschaden erkannte das OLG für berechtigt an.

Der Mietausfallschaden wurde auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB gestützt ("Verzögerungsschaden"). Denn der Wohngebäudeversicherer hatte sich trotz objektiv bestehender Leistungspflicht und Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 VVG) vertragswidrig geweigert, die Kosten für den Austausch des Estrichs zu erstatten. 

Das Gericht nahm jedoch einen Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegenden Schadensminderungspflicht an, weil es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, die Wohnung nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen und die hierfür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren.

Es ist zwar gesetztlich nicht geregelt, welche konkreten ihm zumutbaren Maßnahmen der Geschädigte zur Minderung des Schadens treffen muss. Als Grundsatz gilt jedoch: Entscheidend ist, ob der Kläger die Maßnahmen getroffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge zur Minderung des Schadens ergreifen würde und ihm nach Treu und Glauben zumutbar waren. Dabei ist zu beachten, dass dem Geschädigten keine überobligationsmäßigen Anstrengungen abverlangt werden dürfen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadenbeseitigung zu finanzieren. Eine Pflicht des Geschädigten zur Schadenbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann daher nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Hiervon sind im Einzelfall jedoch Ausnahmen möglich und ein solchen Ausnahmefall lag hier vor. 

Im Streitfall ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Mietausfall dem Grunde nach nicht auf einer der Beklagte vorwerfbaren Handlung beruht. Denn es war Folge eines Wasserschaden an Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum des Klägers. Die Ursachen dieses primären Schadenfall und der dadurch verursachte Substanzschaden liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Beklagten. Von dem Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB ist hier vielmehr der Vermögensfolgeschaden betroffen, welche sich aus einer verzögerten Leistungsbewilligung seitens des Beklagten ergibt. Es oblag ihm nach Lage der Dinge jedoch, den Mietausfallgewinn im Sinne des § 252 BGB möglichst nicht weiter auflaufen zu lassen, so dass der Kläger eigene Anstrengung zu entfalten hatte, um die Wohnung wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Wohngebäudeversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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