„Der Gang nach Karlsruhe“ – Leitfaden Verfassungsbeschwerde (Teil 3)

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Fortsetzung des Rechtstipps:

„Der Gang nach Karlsruhe“ – Leitfaden Verfassungsbeschwerde (Teil 2).

(Wir empfehlen die ebenfalls Lektüre des o.g. Rechtstipps).

Eine zur Entscheidung vorgelegte Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist (und zur Entscheidung angenommen wurde, s. Teil 2).

Zulässigkeitsanforderungen

Um zulässig zu sein, muss die Beschwerde bestimmte weitere Anforderungen erfüllen.

Der Beschwerdeführer muss zunächst beschwerdebefugt sein. D.h. er muss die Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts substantiiert behaupten, und der Akt als solcher muss rechtsrelevant sein, d.h. eine materielle Entscheidung mit Außenwirkung enthalten und den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betreffen. Von besonderer Bedeutung ist dies bei der Rechtssatzbeschwerde – also einer Verfassungsbeschwerde gegen ein formelles oder materielles Gesetz. Gesetze und andere Rechtssätze können mit einer Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden.

Oft ist die Frage, ob Rechtsakte den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren, problematisch. Die Selbstbetroffenheit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer persönlich betroffen in seinen Rechten ist. Eine Prozessstandschaft ist bei der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer schon und noch betroffen ist. Wenn die Betroffenheit erst in der Zukunft entstehen wird, ist sie nicht gegenwärtig.

Eine eigene und gegenwärtige Betroffenheit liegt regelmäßig vor, wenn die beschwerdeführende Person durch die Rechtsnorm mit einiger Wahrscheinlichkeit in ihren Grundrechten berührt wird. Besonders problematisch ist im Rahmen der Rechtssatzbeschwerde jedoch die Unmittelbarkeit der Betroffenheit. Ein Beschwerdeführer ist nur dann von einem Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar betroffen, wenn es für den Eingriff in seine Rechtssphäre keines weiteren Vollzugsakts bedarf. In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften eines (weitergehenden) Vollzugakts, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts zulässig.

Eine Verfassungsbeschwerde ist zudem nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offensteht („Subsidiaritätsprinzip“). Der Beschwerdeführer hat zuvor alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Grundsätzlich muss bei Beschwerden gegen Gerichtsentscheidungen der Rechtsweg erschöpft sein. Bei Rechtsnormen muss es durch die Norm bereits zu einer unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit gekommen sein. Wenn eine Betroffenheit erst durch eine Gesetzesanwendung entsteht, ist auch erst diese zulässiger Gegenstand der Beschwerde.

Nur ausnahmsweise ist eine Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht erforderlich, wenn die Sache entweder von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind jedoch hoch.

Begründetheitsanforderungen

Eine Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Das ist dann der Fall, wenn es zu einer ungerechtfertigten Grundrechtsbeeinträchtigung gekommen ist. Fraglich ist demnach zunächst immer, welche Grundrechtsschutzbereiche betroffen und in welche eingegriffen worden sein könnte. Dies bedarf in der Regel juristisch fachkundiger Prüfung. Ob dann darüber hinaus eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung auch substantiiert werden kann, ist möglichst anhand von einschlägiger Kommentarliteratur und aktueller Judikate zu untersuchen und zu belegen.

Fachliche Unterstützung

Da viele Verfassungsbeschwerden schon aufgrund formaler Mängel scheitern, ist eine fachlich versierte Unterstützung dringend anzuraten. Zudem ist dazu zu raten, zunächst in einem ersten Schritt eine kurze Vorprüfung durchführen zu lassen, um sicherzugehen, dass nicht unnötiger Aufwand für eine ggf. eindeutig aussichtslose Beschwerdeschrift betrieben wird. Auch der Aufwand für eine Vorprüfung ist zwar regelmäßig erheblich, zumal meist ein Vorschuss zu leisten sein wird, doch sollte er bei seriöser Vorgehensweise deutlich unter dem für einen Beschwerdeschriftsatz liegen.

Für die Auswahl eines geeigneten Bevollmächtigten empfehlen u.a. zwei fachliche Kriterien:

  • Zum einen ist es ratsam, einen auf das öffentliche Recht oder Verfassungsrecht spezialisierten oder zumindest dort regelmäßig tätigen Bevollmächtigten zu wählen. Zwar hat jeder Jurist sich irgendwann einmal mit Verfassungsrecht und Verfassungsbeschwerden befassen müssen, doch meist ist dies zuletzt im Studium der Fall gewesen.
  • Zum anderen aber empfiehlt es sich in vielen Fällen (jedenfalls bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen), einen Bevollmächtigen mit entsprechender Spezialisierung in dem Rechtsgebiet, aus dem die Entscheidung stammt (also z.B. Strafrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht), zu wählen.

Das Gericht

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Der Erste Senat (auch „Grundrechtssenat“ genannt) ist für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme von Kommunalverfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts zuständig, die dem Zweiten Senat zugewiesen sind. Per Plenarbeschluss sind dem Zweiten Senat bestimmte Rechtsmaterien zugewiesen: dazu gehören das Asyl-, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Wehr- und Ersatzdienstrecht, das Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich des Vollzugs von Freiheitsentziehungen, das Bußgeldverfahren, das Einkommen- und Kirchensteuerrecht. Beide Senate bilden zudem jeweils drei Kammern bestehend aus je drei Richtern der Senate.

In mehr als 99 % der Fälle wird ein Verfahren von den Kammern entschieden, nur in sehr wenigen Fälle entscheiden die Senate. Das Bundesverfassungsgericht ist mit der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden, die mehr als 96 % aller Verfahren ausmachen, stark belastet. Gleichwohl wird über 70 % der Beschwerden binnen eines Jahres und über weitere 20 % innerhalb von zwei Jahren entschieden. Das Gros der Entscheidungen wird leider durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung getroffen, so dass im Nachhinein nicht eindeutig ist, woran die Beschwerde konkret gescheitert ist. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt dann: „Karlsruhe locuta, causa finita“ (Karlsruhe hat gesprochen, der Fall ist beendet.)

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung natürlich nur einen kleinen Überblick über die Verfassungsbeschwerde und typischerweise auftretenden Fragen umfasst. Es gibt zahlreiche weitere Darstellungen und Leitfäden, nicht zuletzt auch die des Bundesverfassungsgerichts selbst auf seiner Internetseite. Bei allen Fragen zur Thematik sowie der Unterstützung bei Ihrem Anliegen steht Ihnen der Verfasser gern zur Verfügung.


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