Die Insolvenz der freien Berufe

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Für natürliche Personen gibt es keine Insolvenzantragspflicht. Anders als Kapitalgesellschaften gelten die strengen gesetzlichen Fristen nicht. Der Schuldner kann daher seine Verbindlichkeiten über Jahre verschleppen. Aber ist das auch eine gute Idee?  

Eine Kapitalgesellschaft ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Die Frage der Restschuldbefreiung stellt sich damit nicht. Anders liegt es bei natürlichen Personen. Sie haben in der Regel das Ziel, mit dem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen. Hier kommt die Frage der Verzögerung der Insolvenz ins Spiel. Die Restschuldbefreiung soll nur redlichen Schuldnern gewährt werden.  

Wichtig zu wissen ist, dass die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf Antrag eines Gläubigers versagt werden kann. Ein häufig vorkommender Grund kann sein, dass der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt hat. Eine Beeinträchtigung kann angenommen werden, wenn der Schuldner zum Beispiel 

• unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat,  
• Vermögen verschwendet hat oder
• ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage das Insolvenzverfahren verzögert hat.  

Aber auch dann, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht. Wer also im Vertrauen auf die Verbesserung seiner Situation geschönte Angaben macht, um weitere Lieferungen oder Kredite zu erhalten, riskiert die Restschulbefreiung. 

Natürliche Personen sind gut beraten, ihre Optionen genau zu prüfen. Bei Kleinunternehmern wird der Gang in die Insolvenz oft gescheut – vermutet werden harte Einschnitte in die unternehmerische Freiheit. Doch das Gegenteil ist oft der Fall. Gerade bei den freien Berufen sind die Aussichten auf eine Sanierung in der Insolvenz sehr gut. Sie würden sich wundern, wie viele Zahnärzte, Ärzte und Architekten jeden Tag in ihre Praxen gehen – trotz laufender Insolvenzverfahren. Den Beschränkungen durch die Insolvenz steht die Befreiung von der Last der Gläubiger gegenüber. Der Gewinn, wieder Zeit für das Wesentliche zu haben, ist als Insolvenzdividende kaum hoch genug einzuschätzen. 

Die Restschuldbefreiungsphase/ Wohlverhaltensphase wurde zuletzt auf drei Jahre verkürzt. Der Zeitraum ist überschaubar und bringt die Gelegenheit zu Neuaufstellung mit sich.  

Auf der anderen Seite führt diese Verkürzung bei vielen Gläubigern dazu , von dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiungsphase vermehrt Gebrauch machen zu wollen. Zu einfach wird man es den Schuldnern nicht machen wollen. 

Wir beraten Sie bei Ihrem Insolvenzantrag und der Gestaltung Ihrer selbständigen Tätigkeit in der Insolvenz zur Seite. Die Abwehr von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung muss sorgfältig geplant werden.  

Wir sollten uns kennenlernen. Rufen Sie mich an: +49 (0) 69 5308750. 

Foto(s): mh anwälte


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