Entschädigungszahlung für Geschäftsschließung o. Tätigkeitsverbot an Unternehmen, Selbständige etc.

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Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung bei Tätigkeitsverbot oder Geschäftsschließung auch für Unternehmer oder Selbständige/Freiberufler

Neben den vielen anderen staatlichen Hilfen, die jetzt vom Bund oder dem jeweiligen Bundesland beschlossen und auf den Weg gebracht worden sind, gibt es für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund des Infektionsschutzes von Maßnahmen betroffen sind, die einem beruflichen Tätigkeitsverbot entsprechen, auch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.

Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufs- oder Tätigkeitsverbot Betroffenen vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden, wobei die Vorschrift nicht für Kranke bzw. arbeitsunfähige Arbeitnehmer gilt, also solche, die vom Arzt krankgeschrieben sind, da für diese Personen die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig eintreten. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung.

1. Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) oder unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. einer Beobachtung unterworfen (§ 29 IfSG) oder unter Quarantäne gestellt (§ 30 IfSG) wird, und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, besitzt grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Die Maßnahme muss dabei durch ein Gesundheitsamt (§ 54 IfSG) verfügt worden sein.

Dies ist in den hiesigen Fällen meist unproblematisch, da z. B. im Freistaat Sachsen die diesbezüglichen Allgemeinverfügungen vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stammen, welches als oberste Landesgesundheitsbehörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 IfSG-ZuständigkeitsVO (SächsGVBl. vom 20.03.2020, S. 85) für die Anordnung von Maßnahmen zuständig ist, wenn – wie aktuell – mehrere Landkreise/kreisfreie Städte betroffen sind.

a) Nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG zahlt bei Angestellten/Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (allerdings längstens für 6 Wochen (siehe unten)) das Arbeitsentgelt zunächst weiter, und zwar als Entschädigungszahlung der zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

b) Ein solcher Entschädigungsanspruch besteht aber auch für Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe (Freiberufler), denen die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt wird (§ 56 Abs. 5 S. 2 IfSG).

2. Die Höhe und Fälligkeit der Entschädigungszahlung

a) Die Entschädigung bemisst sich dabei grundsätzlich der Höhe nach § 56 Abs. 2 IfSG nach dem Verdienstausfall, bei Arbeitnehmern also nach dem Nettoarbeitsentgelt (§ 56 Abs. 3 IfSG), welches sich gegebenenfalls um das Kurzarbeitergeld erhöht, auf dass der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert wäre.

Für die ersten 6 Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Von Beginn der 7. Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt, und zwar von der zuständigen Behörde auf Antrag.

b) Bei Unternehmern, Selbständigen/Freiberuflern gelten die genannten Regelungen für die Berechnung des Verdienstausfalles entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass als Verdienstausfall ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Die Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist hier der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.

c) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistung nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgeltes. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten (Unternehmer, Selbständige/Freiberufler etc.) ist die Entschädigung jeweils zum ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

d) Auf die Entschädigungsleistung sind verschiedene Leistungen (Zuschüsse des Arbeitgebers, Arbeitseinkommen aus Ersatztätigkeiten, böswillig unterlassener Einkommenserwerb, Arbeitslosengeld) entsprechend der in § 56 Abs. 8 IfSG genannten Modalitäten anzurechnen.

3. Wichtig: Die Anträge auf Entschädigung sind nach § 56 Abs. 5 i. V. m. Abs. 11 IfSG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit/Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die entsprechenden Belege sind beizufügen, wobei die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen kann (vgl. § 56 Abs. 11 S.2 u. S.3 IfSG).

4. Vorschusszahlungen oder Sonderzahlungen sind möglich

a) Nach § 56 Abs. 12 IfSG hat die zuständige Behörde auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages und den Unternehmern u. Selbstständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

b) Nach § 56 Abs. 4 IfSG können den Entschädigungsberechtigten bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach § 56 Abs. 1 IfSG ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den § 56 Abs. 2 u. Abs. 3 IfSG auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.



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