Als Freiberufler Steuern zahlen: Das sollten Selbstständige wissen!
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Wer in Deutschland Einkommen erwirtschaftet, muss dieses grundsätzlich versteuern. Die Steuer, die auf das Einkommen zu entrichten ist, ist die Einkommensteuer. Diese ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Der Einkommensteuer unterliegen unter anderem Einkünfte aus angestellter Arbeit (Arbeitnehmer), aber auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Wer als Freiberufler selbstständig arbeitet, muss daher auf seine Einkünfte, d. h., auf den Gewinn, Einkommensteuer bezahlen. Im Folgenden erfahren Sie, was bei Steuern für Freiberufler zu beachten ist.
Wann gilt ein Selbstständiger steuerlich als Freiberufler?
Die freiberufliche Tätigkeit ist von der gewerblichen Tätigkeit zu unterscheiden. Ob man als Gewerbetreibender oder Freiberufler zu qualifizieren ist, ist im Gesetz geregelt. Dabei handelt es sich um wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Das Einkommensteuergesetz zählt in § 18 EStG diejenigen Tätigkeiten auf, die als freiberuflich gelten.
Als Freiberufler gelten:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
Rechtsanwälte
Notare, Patentanwälte
Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte
Ingenieure, Vermessungsingenieure
Architekten
Handelschemiker
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
Journalisten, Bildberichterstatter
Dolmetscher, Übersetzer
Lotsen
Neben den eben genannten Katalogberufen kann eine berufliche Tätigkeit auch dann als freiberuflich angesehen werden, wenn sie einem der aufgelisteten Katalogberufe ähnlich ist. Die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren ist, ist bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu erfragen beziehungsweise in einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Steuerrecht.
Freiberufliche Tätigkeit und Steuern: Welche Steuern zahlen Freiberufler?
Freiberufler müssen auf ihre Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit Steuern bezahlen. Konkret fallen folgende Steuern an:
Einkommensteuer
Umsatzsteuer (USt.)
Wer Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit hat, muss auf diese Einkünfte keine Gewerbesteuer bezahlen. Die Gewerbesteuer fällt nur auf Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit an.
Einkommensteuer für Freiberufler
Wer freiberuflich tätig ist, erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dies ist in § 18 EStG geregelt. Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden Gewinn genannt. Ein Freiberufler muss daher auf seine Einkünfte, d. h., auf den Gewinn, Einkommensteuer bezahlen. Die Höhe der Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Konkret ist relevant, wie hoch der Gewinn ist.
Müssen Freiberufler eine Steuererklärung machen?
Ja. Freiberufler müssen sowohl eine Einkommensteuererklärung als auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich aus § 25 EStG. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ergibt sich aus § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Freiberuflich und steuerfrei?
Grundsätzlich muss auf alle Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit die Einkommensteuer gezahlt werden. Es gibt jedoch einen Grundfreibetrag. Das heißt, Einkommensteuer fällt erst an, sobald der Grundfreibetrag überschritten ist. Wer also pro Jahr weniger als den Grundfreibeitrag verdient, muss keine Einkommensteuer bezahlen.
Grundfreibetrag im Jahr 2022: 10.347 Euro
Grundfreibetrag im Jahr 2023: 10.908 Euro
Grundfreibetrag im Jahr 2024: 11.604 Euro
Umsatzsteuer für Freiberufler
Die meisten Umsätze, d. h., Dienstleitungen und Produkte, unterliegen in Deutschland der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt. Je nach Art des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung variiert der Umsatzsteuersatz und beträgt 7 % oder 19 %. Die Umsatzsteuer wird beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen dem Nettoverkaufspreis hinzuaddiert.
Grundsätzlich müssen auch Freiberufler auf ihre Tätigkeit Umsatzsteuer bezahlen, denn Freiberufler leisten ihre Lieferungen oder Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt. Einige freiberufliche Umsätze sind jedoch umsatzsteuerfrei, darunter fallen zum Beispiel bestimmte medizinische Leistungen. Auch Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen von einem Anwalt für Steuerrecht beraten.
Umsatzsteuervoranmeldung
Freiberufler sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, d. h., sie verlangen von ihren Kunden die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen. Die Umsatzsteuer, die der Freiberufler einnimmt, darf jedoch nicht bei ihm als Gewinn verbleiben, sondern muss dem Staat zugeführt werden. Im Gegenzug dürfen Freiberufler jedoch die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen, vom Staat ebenso zurückfordern.
Freiberufler sind verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Anstatt jedoch die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer nach der jährlichen Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt zu überweisen, müssen diese Unternehmer basierend auf ihrer Umsatzsteuervoranmeldung in kürzeren Abständen die Umsatzsteuer an den Staat bezahlen. Die Umsatzsteuersummen, die der Freiberufler an Dritte bezahlt hat (Vorsteuer), werden mit den Umsatzsteuersummen, die der Freiberufler eingenommen hat, verrechnet.
Beispiel: Ein Freiberufler hat an Dritte Umsatzsteuer von insgesamt 1000 Euro bezahlt. Er hat jedoch selbst Umsatzsteuer in Höhe von 2000 Euro über seine Dienstleistungen eingenommen. Der Freiberufler muss somit den überschüssigen Betrag von 1000 Euro an das Finanzamt bezahlen.
Der Zeitraum, für den die Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt werden muss, hängt von der Höhe der Einkommensteuer ab und variiert zwischen monatlicher und jährlicher Anmeldung. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss mittlerweile online über das ELSTER-Portal abgegeben werden.
Nebenberuflich als Freiberufler: Müssen Steuern bezahlt werden?
Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, die nebenberuflich ausgeübt wird, müssen auch versteuert werden. Nebenberuflich selbstständig bedeutet, dass eine weitere berufliche Tätigkeit neben dem Hauptberuf ausgeübt wird und der Hauptberuf mehr Arbeitsstunden umfasst als die Nebentätigkeit.
Alle Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten werden in der Einkommensteuererklärung addiert. Die Summe aller Einkünfte ist schließlich zu versteuern. Einkünfte aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit als Freiberufler erhöhen die Summe der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen.
Ausnahme: Unter gewissen Voraussetzungen bleibt das Einkommen als nebenberuflich tätiger Freiberufler steuerfrei. Wenn eine Person hauptsächlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit hat, d. h., die Haupttätigkeit als Angestellter ausgeübt wird und eine Nebentätigkeit als Freiberufler ausgeübt wird, kann es unter folgender Voraussetzung zur Steuerfreiheit der nebenberuflichen Einkünfte kommen: Wenn die Einkünfte aus der Nebentätigkeit höchsten 410 Euro pro Jahr betragen. Dies ist in § 46 EStG geregelt.
Beispiel: Eine Person verdient angestellt als Bürokauffrau 30.000 Euro pro Jahr und nebenberuflich als Künstlerin 300 Euro pro Jahr. Die Nebeneinkünfte in Höhe von 300 Euro pro Jahr müssen nicht versteuert werden, solange die Person keine weiteren Einkunftsarten hat.
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