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Gesetzlicher Vertreter - was Sie wissen und beachten müssen!

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Gesetzlicher Vertreter - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Ein gesetzlicher Vertreter ist eine natürliche Person, die für andere rechtsverbindlich agiert.
  • Generell benötigen juristische Personen – wie zum Beispiel eine GmbH, ein eingetragener Verein oder eine AG – sowie geschäftsunfähige Personen einen gesetzlichen Vertreter.
  • Geschäftsunfähig sind sowohl Minderjährige unter sieben Jahren als auch Personen mit einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung.
  • Ein typisches Beispiel für gesetzliche Vertreter sind die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil ihres minderjährigen Kindes (§ 1629 BGB).
  • Der gesetzliche Vertreter muss dem Rechtsgeschäft, das die minderjährige Person schließt, zustimmen. Das kann zum Beispiel der Kauf eines Fahrrads sein. Ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
  • Die gesetzliche Vertretung gegenüber dem Minderjährigen endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit im Alter von 18 Jahren.

Was ist unter einem gesetzlichen Vertreter zu verstehen?

Bei einem gesetzlichen Vertreter handelt es sich um eine natürliche Person, die für andere Personen rechtsverbindlich handelt. Ein typisches Beispiel für einen gesetzlichen Vertreter sind gemäß § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines noch nicht volljährigen Kindes. Die gesetzliche Vertretung ist in diesem Fall Bestandteil des Sorgerechts.

Darüber hinaus fungiert der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) bzw. eines eingetragenen Vereins (e. V.), der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft (OHG) als gesetzlicher Vertreter.

In welchen Fällen ist ein gesetzlicher Vertreter unumgänglich?

Grundsätzlich benötigen juristische Personen wie beispielsweise eine GmbH, AG oder eine OHG sowie geschäftsunfähige Personen einen gesetzlichen Vertreter. Gemäß § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind diejenigen geschäftsunfähig, die

  • noch nicht das siebte Lebensjahr erreicht haben, also Kinder
  • eine dauerhafte psychische Beeinträchtigung vorweisen – der gesetzliche Vertreter agiert als Betreuer und wird vom Gericht bestellt

Beschränkt geschäftsfähige Personen, das heißt Minderjährige ab 7 Jahren, benötigen laut § 107 BGB die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts geht, beispielsweise um den Abschluss des Ausbildungsvertrags.

Stimmt der gesetzliche Vertreter dem Rechtsgeschäft nicht zu, ist dieses nicht wirksam, sondern schwebend unwirksam. Im Nachhinein kann das Rechtsgeschäft wirksam werden, wenn der gesetzliche Vertreter dieses genehmigt. Alternativ kann auch der gesetzliche Vertreter Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes abschließen.

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres ist ein Mensch volljährig und damit voll geschäftsfähig. Gleichzeitig bedeutet die Volljährigkeit das Ende der gesetzlichen Vertretung. Vorher vorgenommene Rechtsgeschäfte, die noch von der schwebenden Unwirksamkeit betroffen sind, gelten dann als genehmigt, sofern der Volljährige nicht anderweitig Abstand von ihnen nimmt.

Die gesetzliche Vertretung hat Grenzen

Es gibt einige Rechtsgeschäfte, bei denen gesetzliche Vertreter nicht im Namen des minderjährigen Kindes entscheiden dürfen. Verfasst beispielsweise ein Jugendlicher ein Testament, benötigt er keine Zustimmung vonseiten des gesetzlichen Vertreters. Dieser Schritt ist jedoch erst ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Eine minderjährige Person darf außerdem ab dem 14. Lebensjahr selbst über sein religiöses Bekenntnis entscheiden. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres darf das Kind außerdem nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Des Weiteren kann der Minderjährige nicht gegen seinen Willen durch den gesetzlichen Vertreter zu einem ärztlichen Eingriff gezwungen werden.

Foto(s): ©Pixabay/pexels

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