Kein Schadenersatz für Bankkunden bei einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte

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Sachverhalt

Ein Bankkunde wollte die Rechnung eines Lokals spät in der Nacht mit einer Karte bezahlen. Zunächst verwendete der Kunde eine Girocard. Der Kunde gab seine Geheimnummer ein, anschließend entfernte sich die Mitarbeiterin des Lokals für mehrere Minuten mit dem Lesegerät und der Karte aus seinem Sichtfeld, um anschließend mitzuteilen, dass die Zahlung nicht möglich gewesen sei. Dieser Ablauf wiederholte sich mehrfach. Anschließend erfolgten in gleicher Weise mehrere Zahlungsversuche mit einer Visa Card, ebenfalls unter Verwendung der Geheimnummer.

Später stellte der Bankkunde fest, dass mit jeder der beiden Karten in dieser Nacht jeweils 1.000,00 € zu Lasten seines Kontos an einem Geldautomaten abgehoben worden waren.

Der Kunde verlangte anschließend von seiner Bank, die Belastungen rückgängig zu machen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main

Mit Urteil vom 06.08.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 4153/18 (20)) entschieden, dass die Bank nicht verpflichtet ist, die Belastungen des Kontos rückgängig zu machen.

Der Kunde müsse für den Schaden einstehen, da er bei der Verwendung grob fahrlässig gehandelt habe. Die mehrfache Eingabe der Geheimzahl (PIN) sei nur zu vertreten, wenn der Kunde vor der nächsten Eingabe einen Beleg erhält, der bestätigt, dass die versuchte Zahlung abgebrochen worden ist und damit nicht ausgeführt worden ist. Weiterhin sei es als grob fahrlässig zu werten, dass der Kunde es geduldet habe, dass sich eine Person mit dem Lesegerät und seiner Karte für jeweils mehrere Minuten aus seinem Sichtfeld entfernt habe, nachdem die Geheimzahl eingegeben worden ist.

Praxisfolgen

Wird dem Verwender einer Kreditkarte/Debitkarte nach Eingabe der Geheimzahl mitgeteilt, dass die Transaktion nicht ausgeführt werden konnte, muss sich der Verwender immer einen Beleg aushändigen lassen, der bestätigt, dass die Zahlung nicht erfolgt ist, bevor er eine weitere Zahlung versucht. Der Verwender darf ebenfalls nicht dulden, dass die Karte (mit dem Lesegerät) vor Abschluss der Transaktion und dem Ausdruck des Belegs aus seinem Sichtfeld entfernt wird, sodass er sicher sein kann, dass die Karte nicht missbräuchlich verwendet wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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