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Prozessfähigkeit - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Was bedeutet Prozessfähigkeit?

Wie sich Prozessfähigkeit definiert, ist in der Zivilprozessordnung (ZPO), § 51 Absatz 1 ZPO festgelegt. Demnach gelten solche Personen als prozessfähig, die Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen können oder solche Handlungen durch einen von ihnen selbst bestellten Vertreter vornehmen lassen. Das bedeutet aber auch, dass die Prozessfähigkeit die prozessuale Handlungsfähigkeit ist und damit der Grundsatz gilt: Prozessfähig ist, wer mindestens geschäftsfähig ist.

Welche Folgen hat eine Prozessunfähigkeit?

Die Prozessfähigkeit spielt in sämtlichen Prozessen eine wesentliche Rolle, auch im Hinblick auf Betreuung oder Pflegschaft. Ob die Prozessfähigkeit besteht, muss von Amts wegen (z. B. durch Richter, Sachverständigen etc.) geprüft werden.

Liegt eine Prozessunfähigkeit vor oder besteht keine Vertretungsmacht für einen Vertreter, so ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Fällt die Prozessfähigkeit hingegen während des Prozesses weg, so tritt Unterbrechung nach § 241 ZPO ein. Unter Umständen kann aber ein gesetzlicher Vertreter anstelle des Prozessunfähigen einen gleichen Prozess erneut anstreben. Dann wird nur auf die Prozessfähigkeit des Vertreters sowie dessen Vertretungsmacht abgestellt.

Auf diese Regelung zur Prozessfähigkeit verweist ebenfalls die Verwaltungsgerichtsordnung, entsprechenden Gesetzesverweis gibt es auch für Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht, dem Finanzgericht sowie dem Arbeitsgericht. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. im Familienrecht oder Nachlassverfahren. Eine Ausnahme bilden Betreuungs- und Unterbringungsverfahren: Hier ist die betroffene Person in jedem Falle verfahrensfähig.

Foto(s): ©Pexels.com/TowfiquBarbhuiya

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