Unfallversicherung: Nachweis des Unfalls und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Saarbrücken - 5 U 39/20 - hatte am 16.12.2020 über einen Fall aus der privaten Unfallversicherung zu entscheiden. 

In dem Klage- bzw. Berufungsverfahren machte der Kläger Tagegeldansprüche aus seiner Unfallversicherung geltend.  Der Kläger schilderte seiner Versicherung gegenüber einen Sturz auf dem Parkplatz vor seinem Ladenlokal. Er gab gegenüber der Versicherung an, zum Arzt gegangen zu sein, der ihm verschiedene Verletzungen diagnostiziert und ihm deshalb eine Abeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Es folgten weitere Arbeitsunfähiglkeitsbescheinigungen. 

Der Unfallversicherer erbrachte für einen längeren Zeitraum Tagegeld und holte ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten ein.  Im Ergebnis stellte der Gutachter degenerative Vorschäden fest, so dass der Versicherer nur noch ein reduziertes Tagegeld leistete.

Da der Kläger damit nicht einverstanden war, erhob er vor dem Landgericht Saarbrücken Klage auf Zahlung weiteren Tagegelds. Das Landgericht wies die Klage ab und die Berufung des Klägers wurde vom OLG Saarbrücken ebenfalls zurückgewiesen. 

Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass hier ein Versicherungsfall vorlag. Denn bereits das Unfallereignis, mithin der Sturz, war aufgrund widerspüchlicher Angaben nicht bewiesen.  Es gab bereits Widersprüche zwischen der Schilderung in der Unfallanzeige ("gestolpert")  einerseits und des Vortags im Klageverfahren ("Glatteis"). Das Gericht sah daher keine schlüssige und glaubhafte Schilderung des bedingungsgemäßen Unfallgeschehens. 

Daneben waren auch die Schilderungen zu der ärztlichen Behandlung und den Unfallfolgen widersprüchlich, unglaubhaft und durch nichts belegt. 

Auch der Nachweis der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit konnte nicht bewiesen werden. So führte der Sachverständige aus, dass die behauptete Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Die Erstverletzungen seien nicht dokumentiert und nicht befundet, so dass diese auch nicht belegt seien.

Das Gericht konnte daher dem Kläger keinen Anspruch zuerkennen.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johann-Friedrich v. Stein

Beiträge zum Thema