Unfallversicherung: Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Klägerin hatte einen Unfall - beim Aufstehen aus dem Bett knickte sie mit dem rechten Fuß um  - und machte ihre Invaliditätsleistungen beim privaten Unfallversicherer  geltend. Der Unfallversicherer leistete nach Einholung eines Gutachtens wegen "Mittelfußschädigung rechts" unter Annahme einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fusses von zunächst 1/5 und bot später nach einer weiteren Begutachtung, in der von einer Beeinträchtigung von 5/20 des Fußwertes ausgegangen wurde, ein Abfindungsangebot unter Verzicht auf das Neubemessungsrecht an. Dies lehnte die Klägerin ab.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Landgericht Saarbrücken und verlangte von der Beklagten Leistungen unter Annahme einer Invalidität von 5/7 Beinwert. Die Klage wurde abgewiesen.  Das OLG Saarbrücken - 5 U 106/190 - bestätigte am 20.11.2020 das Urteil. 

Das Landgericht stellte einen unfallbedingten Erstschaden fest, nämlich eine Distorsion des oberen und unteren Sprunggelenks. Nach Einholung eines Gerichtsgutachtens fehlte es jedoch an einem erforderlichen Dauerschaden. 

Die Klägerin hätte im Klageverfahren beweisen müssen, dass sie einen unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden erlitten hatte und dass eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten war.

Der Beweis der dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) konnte sie auch aufgrund der festgestellten unfallunabhängigen Vorerkrankungen und -beschädigungen nicht führen. Der Sachverständige verwies auf die relativ milde unfallbedingte Verletzung ("Bagatellverletzung") einerseits und andererseits auf die zahlreichen nachweislich  unfallunabhängigen Vorerkrankungen. 

Das Berufungsgericht führte weiter aus, dass selbst bei Annahme eines Dauerschadens, ein Mitwirkungsanteil für Krankheiten und Gebrechen  in Abzug hätte gebracht werden müssen, vorliegend von 60 %, so dass auch deshalb eine weitere Leistung nicht hätte zuerkannt werden können. 

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johann-Friedrich v. Stein

Beiträge zum Thema