49 Anwälte für Kriegsdienstverweigerung
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Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen (Hermann Hesse)
Nur wer das Ziel kennt, kann den Weg dorthin finden.
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kriegsdienstverweigerung
Fragen und Antworten
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Kriegsdienstverweigerung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Kriegsdienstverweigerung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kriegsdienstverweigerung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Kriegsdienstverweigerung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Als Kriegsdienstverweigerung wird der Entschluss einer Person bezeichnet, nicht am Kriegsdienst teilzunehmen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Deutsche Verfassung aufgenommen - davor musste ein Kriegsdienstverweigerer mit einer Verhaftung und einer Verurteilung in einem Strafverfahren wegen Desertion rechnen - und stellt seitdem ein Grundrecht gemäß Art. 4 III Grundgesetz dar. Auch die UNO - unter anderem auch Vereinte Nationen genannt - hat die Kriegsdienstverweigerung als internationales Menschenrecht anerkannt.
Nach Art. 4 III Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Voraussetzung für eine zulässige Kriegsdienstverweigerung ist daher ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde, in dem man unter anderem explizit die Beweggründe für die Verweigerung darlegen muss. Ein pauschaler Hinweis, dass man an einem bevorstehenden Krieg nicht teilnehmen möchte und Waffenbesitz ablehnt, wäre daher unzulässig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nur der unmittelbare Waffeneinsatz bzw. die indirekte Kriegsteilnahme verweigert werden darf, nicht jedoch die waffenlosen Dienste wie z. B. die Hilfe bei der Verpflegung oder der ärztlichen Versorgung von Soldaten.
Auch wenn die Wehrpflicht in Deutschland 2011 ausgesetzt wurde, so kann man dennoch einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Man muss also keinen Wehrdienst bzw. Zivildienst mehr leisten, kann es aber: So ist es möglich, als Berufssoldat, als Zeitsoldat oder als Freiwillig Wehrdienstleistender in der Bundeswehr tätig zu werden. Und um die früheren Zivildienststellen weiter besetzen zu können, wurde der sog. Bundesfreiwilligendienst eingeführt, bei dem man sich für das Allgemeinwohl engagieren kann.
Vor dem Jahr 2011, als der Wehrdienst noch ausgeübt werden musste, wurde die Verweigerung in Deutschland übrigens Wehrdienstverweigerung genannt. Die Wehrdienstverweigerer mussten dann den sog. Zivildienst, z. B. in einem Krankenhaus oder bei einem Pflegedienst, leisten.
(VOI)
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