49 Anwälte für Kriegsdienstverweigerung
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„Man gibt nicht auf, wenn es schwierig wird: Man legt dann erst richtig los!“
"Wer nicht kämpft, hat schon verloren!" Dies gilt besonders für das Strafrecht. Wir kämpfen für Sie, damit Sie Ihr Recht auf einen fairen Prozess und somit "Waffengleichheit" bekommen.
Wenn Recht nicht Macht ist, ist es Übel!
"Die Welt wird nicht bedroht von den Menschen, die böse sind, sondern von denen, die das Böse zulassen." (Albert Einstein)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kriegsdienstverweigerung
Fragen und Antworten
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Kriegsdienstverweigerung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kriegsdienstverweigerung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Kriegsdienstverweigerung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Kriegsdienstverweigerung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kriegsdienstverweigerung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Als Kriegsdienstverweigerung wird der Entschluss einer Person bezeichnet, nicht am Kriegsdienst teilzunehmen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die Deutsche Verfassung aufgenommen - davor musste ein Kriegsdienstverweigerer mit einer Verhaftung und einer Verurteilung in einem Strafverfahren wegen Desertion rechnen - und stellt seitdem ein Grundrecht gemäß Art. 4 III Grundgesetz dar. Auch die UNO - unter anderem auch Vereinte Nationen genannt - hat die Kriegsdienstverweigerung als internationales Menschenrecht anerkannt.
Nach Art. 4 III Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Voraussetzung für eine zulässige Kriegsdienstverweigerung ist daher ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde, in dem man unter anderem explizit die Beweggründe für die Verweigerung darlegen muss. Ein pauschaler Hinweis, dass man an einem bevorstehenden Krieg nicht teilnehmen möchte und Waffenbesitz ablehnt, wäre daher unzulässig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nur der unmittelbare Waffeneinsatz bzw. die indirekte Kriegsteilnahme verweigert werden darf, nicht jedoch die waffenlosen Dienste wie z. B. die Hilfe bei der Verpflegung oder der ärztlichen Versorgung von Soldaten.
Auch wenn die Wehrpflicht in Deutschland 2011 ausgesetzt wurde, so kann man dennoch einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Man muss also keinen Wehrdienst bzw. Zivildienst mehr leisten, kann es aber: So ist es möglich, als Berufssoldat, als Zeitsoldat oder als Freiwillig Wehrdienstleistender in der Bundeswehr tätig zu werden. Und um die früheren Zivildienststellen weiter besetzen zu können, wurde der sog. Bundesfreiwilligendienst eingeführt, bei dem man sich für das Allgemeinwohl engagieren kann.
Vor dem Jahr 2011, als der Wehrdienst noch ausgeübt werden musste, wurde die Verweigerung in Deutschland übrigens Wehrdienstverweigerung genannt. Die Wehrdienstverweigerer mussten dann den sog. Zivildienst, z. B. in einem Krankenhaus oder bei einem Pflegedienst, leisten.
(VOI)
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