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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Mitgliedsbeitrag
Fragen und Antworten
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Mitgliedsbeitrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Mitgliedsbeitrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Mitgliedsbeitrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Mitgliedsbeitrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Mitgliedsbeitrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Der Mitgliedsbeitrag ist für die Mitgliedschaft in einem Verein, einer Partei oder ggf. auch sonstigen Organisationen zu leisten. Mitgliedsbeiträge werden meist jährlich erhoben und von den einzelnen Mitgliedern per Banküberweisung oder Lastschrift vom Konto beglichen. Eine einmalige Aufnahmegebühr an den Verein wird letztlich ebenso behandelt und ist auch ein zur Mitgliedschaft erforderlicher Beitrag. Meist wird unter dem Begriff Mitgliedsbeitrag aber der für eine bestehende Mitgliedschaft regelmäßig wiederkehrend zu leistende Beitrag verstanden.
Grundsätzliches zur Erhebung, Fälligkeit oder Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus den Statuten bzw. der Satzung des Vereins. Die konkrete Höhe eines Mitgliedsbeitrages ist in einer Vereinssatzung meist nicht festgelegt, um Beitragserhöhungen einfacher durchführen zu können. Formale Voraussetzung einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist, dass diese ordnungsgemäß in einer Vereinsversammlung beschlossen wurde.
Sonderbeiträge oder eine rückwirkende Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, dies ist in der Satzung ausdrücklich bestimmt. Vereinsmitglieder können dem ggf. mit einer Kündigung der Mitgliedschaft begegnen.
Vereine finanzieren sich vor allem durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Spenden sind im Unterschied zum Mitgliedsbeitrag freiwillig. Oft wird von den Vereinsmitgliedern ein pauschaler Betrag überwiesen, der den festgelegten Mitgliedsbeitrag übersteigt. Der zusätzliche Teil ist dann als Spende an den Verein anzusehen.
Verwaltet wird das Vereinsvermögen, in das auch die Mitgliedsbeiträge einfließen, vom Kassenwart im Rahmen der Vereinskasse. Bei einer Gemeinnützigkeit des Vereins sind die Mittel, also auch der jeweilige Mitgliedsbeitrag, entsprechend der Abgabenordnung (AO) aber zeitnah und gemeinnützig zu verwenden.
Auch ein Darlehen oder eine Dienstleistung kann als Mitgliedsbeitrag angesehen werden, sofern das in der Satzung vorgesehen ist. Insbesondere bei einem Sportverein mit großem Vereinsgelände oder Geräten, die eine Instandhaltung erfordern, sind Arbeitseinsätze als Teil des Mitgliedsbeitrages durchaus üblich. So können beispielsweise in einem Sportboot- oder Segelverein regelmäßig Boote, Stege und Ähnliches hergerichtet werden.
(ADS)
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