128 Anwälte für Prüfungsanfechtung
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Gaßmann & Seidel - kompetent - spezialisiert - ausgezeichnet
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Prüfungsanfechtung
Fragen und Antworten
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Prüfungsanfechtung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Prüfungsanfechtung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Prüfungsanfechtung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Prüfungsanfechtung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Prüfungsanfechtung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Prüfungsanfechtung ist die rechtliche Überprüfung des Ergebnisses einer hoheitlichen Prüfungsentscheidung wie beispielsweise der Abiturprüfung, des Staatsexamens, der Diplomprüfung, Meisterprüfung etc.
Die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung ist nicht auf Abschlussprüfungen beschränkt, auch Prüfungen wie z. B. das Physikum, das Vordiplom oder eine generelle Zwischenprüfung können angefochten werden. Auch eine Beschränkung auf universitäre Prüfungen findet nicht statt, die Überprüfung von Hochschulprüfungen stellt aber einen erheblichen Anteil der Prüfungsanfechtungen dar. Die Prüfungsanfechtung ist dem Rechtsbereich des Prüfungsrechts zuzuordnen, das wiederum zum öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht) gehört. Rein rechtlich ist die Prüfungsanfechtung die Anfechtung und behördliche bzw. gerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes nach VwVfG.
Die gerichtliche Korrektur eines Prüfungsergebnisses ist vor allem aussichtsreich, wenn Verfahrensfehler überprüft werden. Neben der Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensvorschriften wird bei der Prüfungsanfechtung vor allem die richtige Ausübung des dem Prüfer in jeder Prüfung zustehenden Ermessensspielraums bei der Leistungsbeurteilung überprüft. Grundsätzlich wird zwar jedem Prüfer im Rahmen der Prüfungsentscheidung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuerkannt, der nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Vor allem prüfungsspezifische Fragestellungen, die im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen, sind einer gerichtlichen Überprüfung oft nur schwer zugänglich, z. B. die Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Gewichtung der Prüfungsaufgaben für das Endergebnis der Prüfung ebenso wie die Gewichtung einzelner falscher Antworten, die Ausgestaltung der Prüfung als Wissensprüfung oder Verständnisprüfung und die Art und Weise der Leitung der Prüfung. Aber selbst Beurteilungsfehler sind voll überprüfbar, wenn die Ermessensentscheidung des Prüfers ermessensfehlerhaft getroffen wurde, also der Prüfer beispielsweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder er gegen das Willkürverbot verstoßen hat.
Ziel der Prüfungsanfechtung kann die Verbesserung der gegebenen Note sein, aber auch die Aufhebung der Prüfung mit der Folge, dass eine Prüfung erneut abgelegt werden kann.
(LOE)
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