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Elternzeit verlängern - was Sie wissen und beachten müssen!

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Elternzeit verlängern - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist Elternzeit?

Nach der Geburt eines Kindes haben beide Elternteile das Recht, Elternzeit zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Sie gilt sowohl bei der Geburt eines leiblichen Kindes als auch bei der Adoption eines Kindes oder bei der Übernahme einer Pflegschaft für ein Kind.

Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, dass das betroffene Kind im Haushalt der Eltern wohnt und diese selbst die Betreuung übernehmen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben beide Elternteile jeweils einen gesetzlichen Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit. Dabei können sie frei entscheiden, ob sie ihre Elternzeit gleichzeitig, abwechselnd oder nacheinander nehmen.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu drei Teile aufsplitten. Dabei gilt: 12 Monate müssen innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden. Diese Regelung entfällt bei Kindern, die nach dem dritten Geburtstag adoptiert wurden. Die restlichen Monate können in einem oder zwei weiteren Teilen bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Was bedeutet „Elternzeit verlängern“?

Die Elternzeit zu verlängern, bedeutet nicht, dass man mehr als drei Jahre Elternzeit beanspruchen kann. Vielmehr ist folgendes Beispiel gemeint: Ein Elternteil hat sich dazu entschieden, die Elternzeit aufzusplitten und zunächst ein Jahr genommen. Die restlichen zwei Jahre sollten später beansprucht werden.

Eine Verlängerung der Elternzeit bedeutet dann, die gesamte restliche Elternzeit oder einen Teil davon – anders als ursprünglich geplant – direkt an den ersten Teil anzuhängen.

Warum verlängert man die Elternzeit?

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Eltern sich dafür entscheiden, ihre laufende Elternzeit zu verlängern. Einer davon kann sein, dass nach dem geplanten Ende der Elternzeit kein Kita-Platz für das Kind vorhanden ist oder die Eltern keine Tagesmutter finden konnten. Zwar haben Angestellte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz, in der Praxis sieht das aufgrund von Personalmangel leider oft anders aus.

Ein weiterer möglicher Grund ist, dass das Kind noch nicht für eine Fremdbetreuung bereit ist, etwa aufgrund eines sensiblen Charakters oder einer Behinderung. In vielen Fällen sind es auch die Eltern, die erst während der Elternzeit merken, dass sie nach einem Jahr noch nicht dazu bereit sind, ihr Kind in fremde Hände zu geben.

Hatten die Eltern geplant, ihre Elternzeit nacheinander zu nehmen, kann außerdem der Fall auftreten, dass der Wechsel unerwartet nicht mehr möglich ist. Um die Betreuung des Kindes weiterhin zu gewährleisten, muss der erste Elternteil seine Elternzeit verlängern. Das ist z. B. im Krankheitsfall möglich oder auch bei einer etwaigen Trennung.

Wann kann man die Elternzeit verlängern?

Ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit hat, kommt auf die Art der Verlängerung an.

Hat ein Elternteil zunächst ein Jahr Elternzeit genommen und möchte auf zwei Jahre oder mehr verlängern, muss der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustimmen. Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nur in dringenden Fällen aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Keine Zustimmung des Arbeitgebers ist hingegen nötig, wenn ein Elternteil die Elternzeit von zwei Jahren auf drei Jahre verlängern möchte.

Wie verlängert man die Elternzeit?

Achtung, Frist! Die Verlängerung muss spätestens sieben Wochen vor Ablauf der laufenden Elternzeit beantragt werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit Hinweis auf den Wunsch zur Verlängerung der Elternzeit. Außerdem muss angegeben werden, wann die Verlängerung beginnen und wann sie enden soll.

Der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit sollte per Post eingeschickt werden. Per Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend. Den Eingang des Schreibens sollte man sich außerdem schriftlich bestätigen lassen. Nur so hat man einen Beweis dafür, dass die Frist eingehalten wurde.

Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit

Wird die Mutter des Kindes während ihrer laufenden Elternzeit erneut schwanger, kann der Fall eintreten, dass sich die genommene Elternzeit und der Mutterschutz überschneiden. Sie muss dann ihren Arbeitgeber schriftlich benachrichtigen, dass sie ihre Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes unterbrechen möchte.

Der Arbeitgeber muss dem zustimmen. Dann kann die Mutter den Rest ihrer ursprünglich genommenen Elternzeit hinten an den Mutterschutz anhängen.

Foto(s): ©AdobeStock

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