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Gefährdungshaftung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Gefährdungshaftung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Unter Gefährdungshaftung versteht man die Haftung für Schäden, die verursacht worden sind, ohne dass der Ersatzpflichtige dafür die Schuld trägt.
  • Es haftet dabei jeweils die Person, die die Sache oder Anlage im Eigentum hat oder als Halter besitzt, die eine Gefahr darstellt, weil ihr Nutzen mit der Gefährdung anderer Personen einhergeht.
  • Gefährdungshaftung besteht u. a. für Kraftfahrzeughalter, Tierhalter und Hersteller fehlerhafter Produkte.
  • Die Gefährdungshaftung ist beschränkt, um den schuldlosen Schadensersatzpflichtigen nicht über Gebühr zu belasten.

Was versteht man unter Gefährdungshaftung?

Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die entstehen, ohne dass ein Verschulden der ersatzpflichtigen Person vorliegt. Es handelt sich also um eine Ausnahme von der sonst geltenden Haftpflicht, die generell verschuldensabhängig ist. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Schadensfall fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sein muss, damit die Schadensersatz- und Schmerzensgeldpflicht greift.

Über Vorsatz und Fahrlässigkeit hinaus geht die Haftung für Personengruppen, bei denen angenommen wird, dass ihre Tätigkeit oder ihr Gegenstand auch ohne Handeln mit Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine spezielle Gefahr darstellt. In der Haftung befindet sich dabei jeweils die Person oder Personengruppe, welche Halter oder Eigentümer der Sache oder Anlage ist, die eine Gefahr bildet, da ihre Benutzung mit einer Gefahr für andere einhergeht.

Welche Personengruppen unterliegen der Gefährdungshaftung?

Gesetzlich existiert die Gefährdungshaftung in Deutschland u. a. für folgende Personengruppen: 

  • Halter von Fahrzeugen im Straßenverkehr
  • Halter von Flugzeugen
  • Halter von Tieren
  • Hersteller von fehlerhaften Produkten
  • Anlagenbetreiber auf den Gebieten Gentechnik, Energie und Umweltschutz
  • Betreiber von Straßen- und Eisenbahnen

Wie ist die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeughalters genau ausgestaltet?

Laut Straßenverkehrsgesetz muss der Halter eines Fahrzeugs die Schäden ersetzen, die verursacht wurden, weil bei dem Betrieb des Kfz jemand verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wurde. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen er nicht Fahrer des Unfallfahrzeugs war (§ 7 I StVG).

Bereits die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs stellt ein beachtliches Risiko für die Umwelt dar. Dafür hat der Halter die Verantwortung zu übernehmen. Das heißt, selbst wenn es nicht durch das Verschulden einer Person zu einem Unfall gekommen ist, beispielsweise bei einem geplatzten Reifen, besitzen die Geschädigten einen Schadensersatzanspruch. Aufgrund der Tatsache, dass sich die allgemeine Verkehrsgefahr verwirklicht hat, ist in diesem Fall der Halter in der Haftung.

Wie funktioniert die Tierhalterhaftung?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch haftet der Tierhalter für Schäden, die das Tier angerichtet hat. Er muss also dafür geradestehen, wenn durch ein Tier eine Person verletzt oder getötet wurde oder eine Sache Schaden davongetragen hat (§ 833 S. 1 BGB).

In diesem Fall muss der Schaden ebenso wenig dadurch entstanden sein, dass der Tierhalter das Tier fahrlässig oder vorsätzlich falsch behandelt hat. Die Verwirklichung der von einem Tier ausgehenden Gefahr genügt als Haftungsgrund. Nur in speziellen Einzelfällen kann sich der Tierhalter von dieser Haftung lösen.

Wann greift die Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts?

Der Hersteller eines fehlerhaften Produkts muss nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) die Haftung für Schäden tragen, die verursacht wurden, da durch den Fehler des Produkts jemand verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wurde. Auch in diesem Fall muss kein Verschulden des Herstellers vorliegen. Der Schaden muss ausschließlich durch die Mangelhaftigkeit des Produkts verursacht worden sein.

Wo liegen die Grenzen der Gefährdungshaftung?

Die Gefährdungshaftung muss begrenzt werden, um den schuldlosen Schadensersatzpflichtigen nicht übermäßig zu belasten. Deshalb ist hinsichtlich der Haftung in verschiedenen Spezialgesetzen unter anderen Gesichtspunkten eine Einschränkung verankert.

Vor allem ist die Gefährdungshaftung häufig ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist. Zudem enthalten die entsprechenden Gesetze insoweit eine Risikobegrenzung, als die Haftung auf gewisse Höchstsummen begrenzt ist. Nur so können z. B. Unternehmen in Branchen, in den die Gefährdungshaftung greift, zu wirtschaftlichen Bedingungen eine Haftpflichtversicherung abschließen.

 

Foto(s): ©Pixabay/Zonc_Photos

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