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Grundsteuer Mieter - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

Nebenkostenabrechnung – was gehört zur Grundsteuer?

Im Falle des Wohnraummietrechts wird die Grundsteuer B verwendet, die von der Kommune erhoben wird. Allerdings gehören zur umlagefähigen Grundsteuer nur solche Ausgaben, die zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks zählen. Hierzu gehören neben der allgemeinen Grundsteuer auch Kosten für Deichabgaben oder Kosten für den Boden- und Wasserverband.

Liegt eine gemischte Wohnanlage vor, sollten Mieter die Nebenkostenabrechnung ganz genau prüfen bzw. prüfen lassen. Bei gemischten Wohnanlagen gibt es sowohl Gewerbeeinheiten als auch Wohnungen, die vermietet werden. Dementsprechend muss der Vermieter die Grundsteuer korrekt aufteilen. Dabei darf er selbstverständlich nur die Grundsteuer für die Wohnanlagen auf seine Mieter umlegen. Das gilt auch bei Garagen und Stellplätzen. Ergibt sich eine Mehrbelastung unter 10 Prozent des eigentlich fälligen Wertes, muss diese der Mieter tragen – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Wie wird die Grundsteuer umgelegt?

Bei preisgebundenem Wohnraum erfolgt die Umlegung der Grundsteuer nach der Wohnfläche. Bei freiem Wohnraum kann der Verteilerschlüssel für die Nebenkosten frei vom Vermieter gewählt werden – dieser muss aber entsprechend im Mietvertrag vereinbart werden.

Ist der Vermieter Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, berechnet er die Grundsteuer gemäß dem vereinbarten Umlageschlüssel. Die Grundsteuer wird für das gesamte Objekt in einem Betrag erhoben. Wird eine Eigentumswohnung vermietet, ist die Anwendung eines Umlageschlüssels nicht nötig, da die Gemeinde die Grundsteuer direkt vom Eigentümer der einzelnen Wohnung erhebt.

Reform der Grundsteuer – was gilt?

Zu Beginn des Jahres 2019 einigten sich Bund und Länder auf ein Eckpunktepapier für die Grundsteuerreform. Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2019 festgestellt, dass die jetzige Art und Weise der Grundsteuererhebung in Westdeutschland verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt. Die Grundsteuer B bemisst sich aktuell in erster Linie am Grundstückswert. Ab 2025 sind drei Faktoren wichtig: Einheitswert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz.


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