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Mitbewerber abmahnen: Das müssen Sie wissen!

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Mitbewerber abmahnen: Das müssen Sie wissen!

Viele Handwerksbetriebe und Kleinunternehmer werden nicht nur mit einem oft undurchsichtigen Dschungel an Gesetzen und Verordnungen konfrontiert. Immer öfter flattern wegen vermeintlicher Rechtsverstöße Abmahnungen ins Haus. In Medienberichten ist die Rede von regelrechten Abmahnwellen und Abmahnkanzleien, die sich auf diese zweifelhafte Art und Weise ihr Budget aufbessern wollen. In der Tat: zahlreiche Abmahnungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das gilt sowohl für die Formalien als auch für die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Wer ist abmahnberechtigt?

Formell ist zunächst entscheidend, ob eine Berechtigung zur Abmahnung gegeben ist. Nicht jeder, der glaubt, einen Rechtsbruch erkannt zu haben, darf die betreffende Person bzw. das Unternehmen abmahnen. Berechtigter ist zunächst ein Mitbewerber. Entscheidend ist somit, ob der Abmahnende und der Abgemahnte in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und den gleichen oder zumindest einen ähnlichen Kundenkreis ansprechen. Zudem sind Verbraucherschutzverbände aber auch Unternehmerverbände und Handwerkskammern nach dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt, Abmahnungen vorzunehmen.

Auch in der Sache sind Abmahnungen oftmals unberechtigt. Nicht jeder Gesetzesverstoß stellt zugleich auch ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Wettbewerbsverstoß nur dann anzunehmen, wenn die verletzte Norm wertbezogen ist. “Wertbezogen“ ist eine Vorschrift dann, wenn sie ein für die Allgemeinheit besonders wichtiges Gut schützt, etwa die Volksgesundheit, die Umwelt oder den Verbraucher.

Missbrauch von Abmahnungen

„Nur mittwochs, von 10:30 – 11:00 Uhr, 50% Rabatt“ oder „Bis zu 70% Preisnachlass auf alle Artikel und Leistungen mit Ausnahme von...“? Wettbewerbswidriges Verhalten, oder nicht – das ist hier die Frage.

Da – wie bereits erwähnt - Abmahnungen sehr häufig nur dem Zweck dienen, missliebige Konkurrenten vom Markt zu drängen oder Anwaltsgebühren zu produzieren, sollte aufgrund der Komplexität der Materie und der sehr hohen Kosten stets ein spezialisierter Rechtsanwalt um Rat gefragt werden. Ohne juristische Hilfe wird der Laie kaum beurteilen können, ob eine Abmahnung rechtmäßig ist oder ob man sich dagegen zur Wehr setzen sollte. So schrecken viele Empfänger aus Angst vor unkalkulierbaren Anwalts- und Gerichtskosten oder vor der – vermeintlichen – Macht des Abmahnenden zurück und geben sich vorschnell geschlagen.

Reaktionen bei unberechtigter Abmahnung

Selbst wenn man davon überzeugt ist, dass die Abmahnung jeglicher Berechtigung entbehrt, sollte man reagieren, indem man dem Abmahnenden – mit Begründung – mitteilt, weshalb die Abmahnung unberechtigt ist. Manch einer, der auf Serienabmahnungen spezialisiert ist, schreckt dann schon vor weiteren Schritten zurück und verzichtet auf die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht.

Kosten und Gebühren

Auch wenn kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung besteht, sollte besonderes Augenmerk auf die Kosten und Gebühren gelegt werden, zu deren Zahlung sich der Abgemahnte mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichtet. Nicht selten steht der zugrunde gelegte Streitwert in krassem Missverhältnis zum Wettbewerbsverstoß. Handelt es sich bei dem Abmahnenden um eine Interessenvereinigung, so darf grundsätzlich nur eine Kostenpauschale von 150-350 Euro verlangt werden.

Letztlich muss der Abgemahnte peinlich genau darauf achten, dass er den Wettbewerbsverstoß, der zu der Abmahnung geführt hat, nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht wiederholt. Er haftet diesbezüglich auch für das Handeln seines Personals.

Foto(s): ©Pixabay/viarami

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