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Mobilfunkvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Ein umgangssprachlich auch als Handyvertrag bezeichneter Mobilfunkvertrag ist ein Dienstvertrag über die Bereitstellung von Mobilfunkdiensten zum Zweck der Telekommunikation. Konkret dienen diese Dienste dabei in den meisten Fällen dem Telefonieren, dem Versenden von Nachrichten in Form von SMS bzw. MMS sowie immer stärker dem mobilen Zugriff auf das Internet etwa zum Abruf digitaler Medien mittels eines entsprechenden Geräts. Bei den eingesetzten Mobilfunkgeräten handelt es sich in der Regel um ein Handy bzw. Smartphone wie z. B. einem iPhone oder einem Gerät mit dem Betriebssystem Android von Google. Neben Notebooks und Tablet-PCs nutzt darüber hinaus inzwischen auch vermehrt spezielle Hardware Mobilfunk, um Daten auszutauschen. Diese finden insbesondere dort Verwendung, wo die Herstellung von Kabelverbindungen zum Anschluss an das Festnetz nicht möglich ist bzw. wo sie sich nicht lohnt. So kann auf diese Weise etwa die Überwachung einer im Außenbereich befindlichen Biogasanlage erfolgen. Vermehrt ersetzt der Mobilfunk aber auch den heimischen Internetanschluss durch Nutzung schneller Internetverbindungen in Form von UMTS bzw. LTE, die inzwischen eine vergleichbare Geschwindigkeit beim Download bzw. Upload wie bei einem DSL-Vertrag ermöglichen.

Ein Mobilfunkvertrag kann als Prepaid-Vertrag abgeschlossen werden. Stattdessen lässt sich ein Vertrag regelmäßig auch mit einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit abschließen. Diese beträgt dabei in der Regel 24 Monate. Die vorzeitige Kündigung vor Ende der Vertragslaufzeit ist in diesem Fall allerdings nur aus wichtigem Grund möglich. Damit eine solche außerordentliche Kündigung möglich ist, muss eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Provider der Mobilfunkdienste vorliegen. Unter Umständen setzt die Kündigung dabei eine vorherige Fristsetzung zur Fehlerbehebung bzw. eine erfolglose Abmahnung voraus.

Wurde der Mobilfunkvertrag online oder per Telefon geschlossen oder auch als sogenanntes Haustürgeschäft, während einer Verkaufsveranstaltung beispielsweise im Rahmen einer Kaffeefahrt ist außerdem, wenn der Kunde als Verbraucher den Vertrag zu privaten Zwecken abgeschlossen hat, regelmäßig innerhalb einer gewissen Frist der Widerruf des Vertrags möglich. Die Frist für die Widerrufserklärung beträgt dabei in der Regel zwei Wochen. Bei einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung kommt zudem eine Anfechtung in Betracht.

Mobilfunkverträge enthalten in den allermeisten Fällen vorformulierte Klauseln, die in einer Vielzahl von Fällen Verwendung finden sollen. Da es sich daher bei diesen Vertragsinhalten um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, müssen sie sich an den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Normen zur Verwendung von AGB messen lassen. Je nachdem, ob es sich bei dem Kunden, um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt, ist der Mobilfunkprovider bei seiner Vertragsgestaltung dadurch mehr oder weniger starken Einschränkungen unterworfen.
Bei einem Wechsel des Mobilfunkanbieters gibt das Gesetz inzwischen einen Anspruch auf die Rufnummermitnahme. Ein Netzbetreiber darf für den Wechsel jedoch eine geringe Gebühr verlangen.


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