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Residenzpflicht: Was gilt für Asylbewerber und Geduldete?

  • 3 Minuten Lesezeit
Residenzpflicht: Was gilt für Asylbewerber und Geduldete?

Die wichtigsten Fakten

  • Die Residenzpflicht ist ein Begriff aus dem Aufenthaltsrecht und heißt offiziell „räumliche Beschränkung“.
  • Sie gilt für Asylbewerber und Geduldete.
  • Betroffene dürfen sich nur in einem bestimmten Umkreis aufhalten.
  • Die Residenzpflicht gilt drei Monate lang.
  • Bei Verstößen droht ein Bußgeld, bei Wiederholung eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Was ist die Residenzpflicht?

Der Begriff „Residenzpflicht“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung. Offiziell heißt die Residenzpflicht „räumliche Beschränkung“ und ist in § 56 Asylgesetz (AsylG) sowie in § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Es handelt sich dabei um eine Auflage, die Asylbewerber und geduldete Personen in Deutschland erfüllen müssen.

Für wen gilt die Residenzpflicht?

Betroffen von der Residenzpflicht sind zwei Personengruppen:

Asylbewerber

Als Asylbewerber (auch: Asylsuchende) gelten Personen, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, über den jedoch noch nicht entschieden wurde. Es handelt sich um Menschen, die in Deutschland Schutz vor politischer, religiöser und sonstiger Verfolgung suchen.

Aufenthaltsrechtlich sind Asylbewerber nicht zu verwechseln mit Flüchtlingen und Migranten. Bei Flüchtlingen handelt es sich um Personen, die durch Kriege, politische Zwangsmaßnahmen oder lebensbedrohliche Notlagen zur Flucht gezwungen sind. Migranten wiederum verlassen ihr Herkunftsland aus eigenem Antrieb.

Geduldete

Als geduldet gelten Personen, die zwar ausreisepflichtig sind, deren Abschiebung aber vorübergehend ausgesetzt ist. Die Duldung ist damit kein Aufenthaltstitel und der Aufenthalt des betroffenen Ausländers nicht rechtmäßig. Der illegale Aufenthalt ist mit diesem Status jedoch nicht strafbar. Betroffen sind insbesondere Personen, bei denen eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann.

Was beinhaltet die Residenzpflicht?

Personen, für die die Residenzpflicht gilt, dürfen sich nur in einem bestimmten Bereich aufhalten. Wie groß dieser Umkreis ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Bayern und Sachsen dürfen sich Betroffene nur im jeweiligen Regierungsbezirk aufhalten. In allen anderen Bundesländern gilt eine landesweite Bewegungsfreiheit. Im Einzelfall kann der Umkreis durch weitere Auflagen zusätzlich eingeschränkt werden.

Wie lange gilt die Residenzpflicht?

Seit dem 1. Januar 2015 ist die Residenzpflicht grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. Das bedeutet: Hat sich ein Geduldeter oder ein Asylbewerber seit drei Monaten ununterbrochen in Deutschland aufgehalten, erlischt die Residenzpflicht. Das ist in § 61 Abs. 1b AufenthG geregelt.

Ausnahmen kann es geben, wenn der Betroffene z. B. verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder wenn dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist – dann gilt eine Wohnsitzauflage. Die Residenzpflicht kann auch nachträglich erneut angeordnet werden, wenn die Person z. B. straffällig geworden ist oder wenn konkrete Maßnahmen zur Rückführung in den Herkunftsstaat anstehen.

Gibt es Ausnahmen von der Residenzpflicht?

Besucht die betroffene Person eine Schule, eine Hochschule, eine Ausbildungsstätte oder eine Arbeitsstelle außerhalb des von der Residenzpflicht beinhalteten Umkreises, entfällt die Residenzpflicht.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Residenzpflicht?

Ein Verstoß gegen die Residenzpflicht kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Wer wiederholt gegen die Auflage verstößt, kann sogar mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Was ist der Unterschied zur Wohnsitzauflage?

Die Wohnsitzauflage gilt für Asylbewerber und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Im Gegensatz zur Residenzpflicht sind sie nicht verpflichtet, sich nur in einem bestimmten Bereich aufzuhalten. Stattdessen müssen Sie in einem bestimmten Ort wohnen. Diese Pflicht ist gesetzlich in § 12a AufenthG geregelt.

Welche anderen Arten von Residenzpflicht gibt es?

Der Begriff Residenzpflicht ist nicht nur im Aufenthaltsrecht relevant. Eine Residenzpflicht gibt es auch im bayerischen Beamtenrecht. Gemäß Art. 74 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) sind Beamte dazu verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigungen wahrnehmen können.

Bis zum 1. Januar 2012 galt eine Residenzpflicht auch im medizinischen Bereich. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte waren verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Nähe ihrer Praxis zu wählen. Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) zum 1. Januar 2012 entfiel diese Pflicht.

Foto(s): ©Pexels/Inga Seliverstova

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