Gemeindewindparks & Co. – Kommunale Erneuerbare Energie in Schleswig-Holstein nun möglich

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Nachdem das OVG Schleswig in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 noch in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Literatur kommunale Windparks (und die kommunale Beteiligung) für unzulässig erklärt hatte (Urt. v. 11.07.2013 - 2 LB 32/12), hat nunmehr der Landesgesetzgeber mit einer Änderung des Kommunalrechts den Weg für „Gemeindewindparks“ als weitere Option neben den Bürgerwindparks frei gemacht. Er folgt damit dem Vorbild anderer Länder und erweitert die kommunalen Betätigungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Ausbau erneuerbarer Energieerzeugung erheblich.

Am 10.06.2016 hat der Kieler Landtag nach langer Vorbereitung und Diskussion ein entsprechendes Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft beschlossen, mit dem eine Änderung der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung erfolgt. Bislang darf sich eine Gemeinde nur nach Maßgabe der §§ 101, 102 GO-SH wirtschaftlich betätigen bzw. Gesellschaften gründen oder sich daran beteiligen.

Nach § 102 Abs. 2 GO-SH ist die Beteiligung an der Gründung einer Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, oder an einer bestehenden Gesellschaft dieser Art nur zulässig, wenn die Gemeinde über die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 GO-SH hinaus ein Unternehmen dieser Art nach § 101 Abs. 1 GO-SH selbst errichten oder übernehmen dürfte. Gemäß § 101 Abs. 1 GO-SH darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn erstens ein öffentlicher Zweck, dessen Erfüllung im Vordergrund der Unternehmung stehen muss, das Unternehmen rechtfertigt, zweitens das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und drittens der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann. Eine wirtschaftliche Betätigung ausschließlich zu fiskalischen Zwecken, um Erträge zu erwirtschaften und Gewinne zu erzielen genügt aber nicht dem von § 101 Abs. 1 Nr. 1 GO -SH vorausgesetzten öffentlichen Zweck. Nach § 101 Abs. 1 Nr. 2 GO darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 11.07.2013 – 2 LB 32/12). Dies gilt auch dann, wenn Gewinne erwirtschaftet werden, um die Vorteile der Windenergienutzung gleichmäßig auf alle Gemeindebürger zu verteilen (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 24.05.2012 – 6 A 108/11). Eine auf bloße Gewinnerzielung ausgerichtete, reine Erwerbswirtschaft ist der Gemeinde daher versagt, auch wenn damit sonstige Gemeinwohlbelange finanziert würden.

§ 101 Abs. 1 Nr. 2 GO-SH wird (unter Aufhebung der „Bedarfsklausel“) dahingehend geändert, dass eine Gemeinde sich nach § 101 GO-SH wirtschaftlich betätigen darf, wenn die wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und des Unternehmens steht. Nach Absatz 3 ist nunmehr bei Zustimmung der Kommunalaufsicht sogar eine Betätigung im Ausland möglich.

Ein neuer § 101a GO-SH schafft nunmehr die ausdrückliche Möglichkeit für die gemeindliche Betätigung im Bereich der Energieerzeugung. Diese soll zulässig sein, soweit die Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Eine Betätigung ausschließlich zur Erzeugung oder Gewinnung von Energie im Bereich erneuerbarer Energien (§ 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) ist unabhängig von einer Versorgung nach Absatz 1 zulässig, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Betätigungen nach Satz 1 sollen außerhalb des Gemeindegebietes auf angrenzende Gemeinden beschränkt sein und sind nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde zulässig.

Auch § 102 GO-SH wird entsprechend angepasst und umfassend neu gefasst. Weitere Änderungen finden sich im Hinblick auf Beteiligungen an Genossenschaften und andere privatrechtliche Vereinigungen, Eigenbetriebe, das Beteiligungsmanagement etc.



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