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Personenbedingte Kündigung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Personenbedingte Kündigung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Bei einer personenbedingten Kündigung müssen 4 Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Arbeitgeber müssen bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.
  • Eine vorherige Abmahnung ist bei personenbedingter Kündigung im Regelfall nicht nötig.
  • Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt eine 3-Wochen-Frist.

So gehen Sie vor

  1. Schreiben Sie sich auf, z. B. auf den Briefumschlag, wann Sie die Kündigung erhalten haben.
  2. Prüfen Sie die Kündigung auf formelle Fehler (Schriftform, Unterschrift des Bevollmächtigten etc.).
  3. Prüfen Sie, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden.

Um Fehler oder Nachteile für Sie auszuschließen, sollten Sie nach Erhalt der Kündigung sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Arbeitet der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Unternehmen und handelt es sich nicht um einen Kleinbetrieb mit unter zehn Mitarbeitern, gelten die Vorschriften des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Das bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung nicht grundlos ausgesprochen werden kann.

Laut Gesetz ist eine personenbedingte Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber muss deshalb das Vorliegen eines Sachverhalts nachweisen, der grundsätzlich zur Rechtfertigung einer Kündigung geeignet ist.

Welche Voraussetzungen gelten für eine wirksame personenbedingte Kündigung?

Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers, d. h., die Kündigung kann sowohl persönliche, gesundheitliche als auch fachliche Gründe haben. Entsprechende Kündigungen werden ggf. aufgrund folgender Gründe ausgesprochen:

  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern, Busfahrern, Taxifahrern etc.
  • Entzug der Berufsausübungserlaubnis, z. B. bei Ärzten, Anwälten etc.
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • längerer Dienstausfall wegen einer Straftat
  • Erkrankung

Die Wirksamkeit der personenbedingten Kündigung ist anhand der nachfolgenden vier Schritte genauestens zu prüfen. Nur wenn die folgenden vier Kriterien gegeben sind, ist die personenbedingte Kündigung wirksam:

Negativprognose

Es ist absehbar, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Interessenbeeinträchtigung

Der Arbeitgeber muss glaubhaft beweisen, dass die Weiterbeschäftigung des betroffenen Mitarbeiters eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen oder eine Störung des Betriebsablaufs darstellt.

Milderes Mittel

Vor der Aussprache der Kündigung muss geprüft werden, ob der betroffene Angestellte eventuell an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Auch die Möglichkeit einer Fortbildung, Umschulung oder ein leidensgerechter Arbeitsplatz muss geprüft und angeboten werden.

Interessenabwägung

Es muss geprüft werden, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt.

Im Rahmen der Interessenabwägung sind zugunsten des Arbeitnehmers die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

  • Ursache für die fehlende Eignung, bzw. hat der Arbeitnehmer dies zu verschulden?
  • Alter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Familienstand bzw. Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Auf Seiten des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen:

  • Schwere der betrieblichen Beeinträchtigung
  • Umfang der wirtschaftlichen Belastung

Wie kann man gegen eine personenbedingte Kündigung vorgehen?

Wenn Sie sich gegen eine personenbedingte Kündigung wehren möchten, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen kompetenten Rechtsanwalt aus dem Bereich Arbeitsrecht wenden. Er/Sie berät Sie als Mandant umfassend und legt ggf. Kündigungsschutzklage ein. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage muss belegt werden, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis eigentlich noch weiterbesteht. Im Regelfall einigen sich beide Parteien auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung.

Foto(s): ©Shutterstock/ldutko

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