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Überstundenzuschlag - was Sie wissen und beachten müssen!

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Überstundenzuschlag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine grundsätzlichen Regelungen bezüglich eines Überstundenzuschlags für Arbeitnehmer.
  • Der Überstundenzuschlag kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
  • Nicht nur in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Überstundenzuschläge, sondern auch Teilzeitbeschäftigte.
  • Überstundenzuschläge sind sowohl steuer- als auch sozialabgabenpflichtig.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

Kommt es vonseiten des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden, ist er dazu verpflichtet, die geleisteten Stunden zu vergüten. Beschäftigte haben jedoch keinen generellen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Überstunden mit einem Zuschlag vergütet werden. In einigen Fällen kann es jedoch zu einem Überstundenzuschlag kommen.

Regelungen bezüglich des Anspruchs auf einen Überstundenzuschlag können in einem Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag des Beschäftigten enthalten sein. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Überstundenzuschläge in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Liegt eine sogenannte betriebliche Übung vor, kann ebenso ein Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Das bedeutet: Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wiederholt und ohne Ausnahmevorbehalt Überstundenzuschläge gezahlt, können diese damit rechnen, dass sie weiterhin von dieser Vergütung profitieren.

Wie hoch fällt der Überstundenzuschlag aus?

Da kein genereller gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschlag existiert, können keine Aussagen über die exakte Höhe der Zuschläge getroffen werden. Sind jedoch in einem Tarifvertrag Vereinbarungen bezüglich der Überstundenzuschläge enthalten, beträgt die Höhe – je nach Tarifgebiet, Anzahl der Überstunden sowie Tageszeit – zwischen 15 und 40 Prozent des regulären Stundenlohns des Beschäftigten.

In § 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst – kurz TVöD – betragen die Zuschläge je nach Entgeltgruppe 15 bzw. 30 Prozent. Erwähnenswert ist außerdem, dass die Überstundenzuschläge sozialabgaben- und steuerpflichtig sind.

Wissenswertes zum Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigten

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge. Genauso wie bei Vollzeitbeschäftigten können Tarif- und Arbeitsverträge oder auch Betriebsvereinbarungen entsprechende Regelungen hinsichtlich eines Überstundenzuschlags enthalten.

Teilzeitbeschäftigte dürfen gemäß dem Diskriminierungsverbot, das in § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt ist, gegenüber Arbeitnehmern, die Vollzeit arbeiten, nicht benachteiligt werden. In Bezug auf den Überstundenzuschlag bedeutet dies Folgendes: Überschreiten Teilzeitbeschäftigte ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und der Arbeits- oder Tarifvertrag beinhaltet konkrete Regeln hinsichtlich Überstundenzuschläge, muss ihnen der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden vergüten.

Foto(s): ©Pixabay/u_h0yvbj97

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