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Auflassung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Auflassung - was Sie wissen und beachten müssen!

Grundstückskauf: Auflassung und Eintragung

Im deutschen Zivilrecht findet das sog. Abstraktionsprinzip Anwendung. Es besagt, dass ein Rechtsgeschäft aus einem Verpflichtungs- und einem Verfügungsgeschäft besteht, die in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander sind.

So verhält es sich auch beim Eigentumserwerb an einem Grundstück. Der Grundstückskaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) verpflichtet den Veräußerer zur Eigentumsübertragung. Die Eigentumsübertragung (Verfügungsgeschäft) erfolgt dann durch dingliche Einigung und Eintragung.

Bei einem Grundstückskauf müssen sich Veräußerer und Erwerber zunächst über den Eigentumsübergang einigen. Diese Einigung bezeichnet man als Auflassung, vgl. § 925 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zur Übertragung des Eigentums ist außerdem die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlich.

Auflassungserklärung

Wie bei jedem Rechtsgeschäft müssen sich Veräußerer und Erwerber über die Rechtsänderung einigen, d. h., sie müssen zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen darüber abgeben, dass das Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen soll. Diese Erklärungen sind die Auflassungserklärungen.

Gemäß § 925 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Einigung der Vertragsparteien bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zuständig ist jeder Notar, die Auflassung kann aber auch in einem gerichtlichen Vergleich oder einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

Darüber hinaus darf eine Auflassung nicht an eine Bedingung geknüpft werden oder unter einer Zeitbestimmung erfolgen. Dann ist die Auflassung unwirksam.

Unwiderruflichkeit der Auflassung

Die Auflassungserklärungen des Käufers und des Verkäufers sind Willenserklärungen. Für Willenserklärungen gilt der Grundsatz, dass eine wirksame Willenserklärung nicht widerrufen werden kann. Hier greift jedoch eine Sonderregelung des § 873 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach jede Partei ihre Auflassungserklärung noch frei widerrufen kann, bis die Eintragung ins Grundbuch erfolgt ist.

Die Bindung an die Auflassung tritt erst mit der Eintragung ein oder wenn die Auflassungserklärungen beim Grundbuchamt abgegeben wurden oder der Veräußerer dem Erwerber eine Eintragungsbewilligung nach den §§ 19, 29 Grundbuchordnung (GBO) erteilt hat.

Häufig wird die Auflassung aber zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet, sodass regelmäßig schon vor der Eintragung Bindungswirkung eintritt.

Auflassungsvormerkung

Um sicherzugehen, dass der Erwerber nach Abschluss und Beglaubigung des Kaufvertrages auch tatsächlich Eigentümer des Grundstückes wird, kann er eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen.

Die Auflassungsvormerkung ist im Wesentlichen in § 883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sinn und Zweck der Auflassungsvormerkung ist es, einen effektiven Käuferschutz zu erreichen. Wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, ist gewährleistet, dass der Grundstückskäufer das Eigentum an der Immobilie zu den vertraglich vereinbarten Konditionen erwirbt.

Die Vormerkung verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück belasten oder an einen Dritten übertragen kann. Findet eine Eintragung im Grundbuch statt, die dem Inhalt der Auflassungsvormerkung widerspricht, kann der Vormerkungsberechtigte die Zustimmung zur Löschung verlangen.

Außerdem ermöglicht die Auflassungsvormerkung dem Käufer, den Kaufpreis schon zu zahlen, bevor er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Denn sein Anspruch auf die Übereignung ist durch die Auflassungsvormerkung abgesichert. Wenn die Eigentumsübertragung erfolgt, wird die Vormerkung aus dem Grundbuch gelöscht.

Foto(s): ©Pixabay/Tumisu

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