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Judikative - was Sie wissen und beachten müssen!

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Judikative - was Sie wissen und beachten müssen!

Sinn und Zweck der Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung ist ein wichtiges und verbreitetes Organisations- und Strukturierungsprinzip für die Funktionen eines Staatsapparats. Es wird unterschieden zwischen Judikative, Exekutive und Legislative. Im Kern bedeutet das, dass die Machtausübung nicht durch eine einzige Institution ausgeführt werden soll, sondern dass mehrere Institutionen jeweils eine Aufgabe bei der Ausführung der verschiedenen Gewalten übernehmen sollen.

Sinn und Zweck der Gewaltenteilung ist es, die Staatsgewalt auf verschiedene Organe zu übertragen, um so die Machtverhältnisse und Machtstrukturen zu regeln. Ziel ist es, einen Machtmissbrauch zu verhindern und das Grundgesetz in seinem Inhalt zu schützen.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz, ist dort in Art. 20 Abs. 2 GG verankert und durch den Art. 1 Abs. 3 GG bekräftigt.

Was ist die Judikative?

Die Judikative ist einer der drei Pfeiler der Gewaltenteilung. Abgeleitet werden kann der Begriff Judikative vom lateinischen Begriff iudicare, was „Recht sprechen“ heißt. Es handelt sich bei ihr um die rechtsprechende Gewalt bzw. die Rechtsprechung. Neben der Judikative existieren die Legislative, die gesetzgebende Gewalt, und die Exekutive, die ausführende oder vollziehende Gewalt.

Was fällt unter die Judikative?

Unter die Judikative fallen sowohl Organisation und Strukturierung der Gerichte als auch die Rechte und Pflichten der dazugehörigen Personen, etwa Richter und Staatsanwälte. In Deutschland setzt sich die Judikative aus dem Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den einzelnen Gerichten der Bundesländer zusammen. Geprägt ist die Judikative davon, dass sie in einem Rechtsstreit die letztgültige Entscheidung trifft und diese auch Bindungswirkung entfaltet.

Welche Aufgaben hat die Judikative?

Sie hat zur Aufgabe, sicherzustellen, dass Gesetze eingehalten und so umgesetzt und ausgeführt werden, wie die Legislative es vorsieht und geplant hat. Geprägt ist sie von der sogenannten Dispositionsmaxime und dem Akkusationsprinzip, also dem Tätigwerden zuerst aufgrund eines äußeren Impulses durch beispielsweise (private) Kläger und Staatsanwalt.

Recht zu sprechen, bleibt den unabhängigen Richtern des jeweilig zuständigen Gerichts überlassen. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden und sind nicht befugt, ihre Entscheidungen nach eigenen Vorstellungen zu treffen.

Foto(s): ©Pixabay/succo

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