Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Schulplatz!

Aufnahme an Traumschule abgelehnt: Mit einer Schulplatzklage zum Wunschschulplatz

  • 3 Minuten Lesezeit
  • Ein Ablehnungsbescheid der Wunschschule ist ein belastender Verwaltungsakt.
  • Ein belastender Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich die Regelung für den betroffenen Bürger als nachteilig erweist.
  • Der Wunschschulplatz kann eingeklagt werden, wenn das Kind aus unsachlichen Gründen abgelehnt wurde.
  • Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids muss zunächst Widerspruch eingelegt werden.
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs muss beim zuständigen Verwaltungsgericht die Schulplatzklage erhoben werden.
  • Direkt nach Klageerhebung sollte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, damit das Kind vorläufig einen Platz auf der Wunschschule erhält.

Immer häufiger haben Eltern konkrete Vorstellungen von der Schule, die ihre Kinder besuchen sollen. Dabei spielen verschiedene Faktoren – von der Schulform über das soziale Umfeld bis hin zur Lage der Schule – eine Rolle. Es ist wichtig, eine Schule zu wählen, an der sich das eigene Kind mit seinen Interessen und Begabungen bestmöglich entfalten kann.

Haben sich die Eltern also im Vorfeld gründlich informiert und schließlich die Traumschule gefunden, ist es umso enttäuschender, wenn die Anmeldung des Kindes an dieser Schule abgelehnt wird. Schulrecht ist Ländersache, weshalb es keinen bundeseinheitlichen Leitfaden für das Vorgehen gegen einen Ablehnungsbescheid gibt. Hier werden daher lediglich allgemeine Informationen gegeben, die in allen Bundesländern Anwendung finden.

Ablehnungsbescheid der Wunschschule

Auch wenn mit dem Ablehnungsbescheid der Schule typischerweise eine Zuweisung an die Zweitwunsch-, Drittwunsch- oder eine sonstige Schule einhergeht, handelt es sich rechtlich um eine Ablehnung des Erstschulwunsches und damit um einen belastenden Verwaltungsakt. Ein belastender Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich die Regelung für den betroffenen Bürger als nachteilig erweist. 

Der Ablehnungsbescheid kann zunächst mit Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und schließlich mit Erhebung der Schulplatzklage auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Voraussetzungen für eine Schulplatzklage

Eine Schulplatzklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Wunschschule

  • die Bewerbung aus unsachlichen Gründen abgelehnt hat.
  • den gültigen Widerspruch abgelehnt hat (Ausnahmen: Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen).

1. Ablehnung der Bewerbung aus unsachlichen Gründen

Häufig erweist sich der Ablehnungsbescheid als fehlerhaft. Dies ist v. a. dann der Fall, wenn die Schule die Bewerbung aus unsachlichen Gründen abgelehnt hat. Darunter fallen folgende Punkte:

  • Die Kapazität an der Wunschschule ist noch nicht erschöpft, sodass ein Schulplatz für das Kind vorhanden gewesen wäre. 
  • Das Kind erfüllt die je nach Schulform bestehenden spezifischen Aufnahmeerfordernisse (z. B. Notendurchschnitt oder älteres Geschwisterkind bereits auf der Schule).
  • Das Kind wurde aufgrund seines Geschlechts oder seiner Herkunft abgelehnt.

2. Ablehnung des gültigen Widerspruchs

Nur dann, wenn gegen den Ablehnungsbescheid fristgemäß Widerspruch eingelegt und dieser von der Schule abgelehnt wurde, kann eine Schulplatzklage erhoben werden.

Korrektes Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid

1. Fristgemäßer Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid

Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids muss gem. § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Erstwunschschule eingelegt werden. Das Einlegen des Widerspruchs löst das Widerspruchsverfahren aus, in welchem die Schule zunächst selbst die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung überprüft.

Vor Einlegung des Widerspruchs sollten jedoch zunächst dessen Erfolgsaussichten geprüft werden, da bei einer Ablehnung des Widerspruchs Kosten entstehen, die privat getragen werden müssen.

Weiterhin sollte der Widerspruch fundiert begründet werden, indem auf die Punkte eingegangen wird, die die Schule in der Ablehnungsentscheidung als unsachlich abgetan oder schlichtweg übergangen hat. Dazu bietet sich regelmäßig eine Akteneinsicht an. Bei einer durchdachten Begründung stehen die Chancen gut, dass die Schule einlenkt und einem der Gang vor Gericht erspart bleibt. Hält die Schule jedoch an ihrer Ablehnung fest, sind die folgenden Schritte zu berücksichtigen.

2. Erhebung einer Schulplatzklage beim Verwaltungsgericht

Bei einer Ablehnung des Widerspruchs muss innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Während des Klageverfahrens überprüft das Verwaltungsgericht das Auswahlverfahren der Schule auf Fehler und darauf, ob die Ablehnung sich auf unsachliche Gründe stützt.

3. Rechtzeitige Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens

Klagen vor dem Verwaltungsgericht können sich über Monate hinziehen. Die Gefahr, dass über den Widerspruch nicht mehr vor Beginn des neuen Schuljahres entschieden wird, ist dementsprechend groß.

Daher ist anzuraten, direkt nach Klageerhebung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Das gerichtliche Eilverfahren kann i. d. R. innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden, im Einzelfall noch rascher. So wird sichergestellt, dass der Schüler vorläufig (d. h., vor Erlass des Urteils) einen Platz auf der Erstwunschschule erhält.

(VEI)

Foto(s): ©Fotolia / Matthias Stolt

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Schulplatz?

Rechtstipps zu "Schulplatz"