77 Anwälte für Naturschutzgesetz
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Auf Gerechtigkeit kann man nur hoffen, sein Recht aber kann man erstreiten.
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Ich bin als Rechtsanwalt in Hamburg niedergelassen und berate bundesweit. Meine Beratungsbereiche sind Umwelt, Wirtschaft, Handel, Bauen und vieles mehr. Die Bewertungen dürften für sich sprechen.
Verwaltungsrecht. Klar. Kompetent.
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Naturschutzgesetz
Fragen und Antworten
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Naturschutzgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Naturschutzgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Naturschutzgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Naturschutzgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Naturschutzgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
In Deutschland gibt es nicht nur ein Naturschutzgesetz. So gilt bundesweit zunächst das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das durch das jeweilige Naturschutzgesetz der Bundesländer ergänzt wird. Zu beachten ist aber, dass jedes Bundesland in seinem Naturschutzgesetz teilweise auch vom Bundesrecht abweichen kann, z. B. wenn es um Vorschriften geht, die das Vorkaufsrecht der Länder in Bezug auf Grundstücke regeln, die sich etwa in Naturschutzgebieten befinden, vgl. § 66 V BNatSchG. Ferner sind in Deutschland nicht nur die Naturschutzgesetze und die hierauf gestützten Rechtsverordnungen zu beachten. Auch das EU-Recht bzw. das Internationale Recht muss berücksichtigt werden, z. B. die Berner Konvention oder eine EU-Richtlinie wie die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Jedes Naturschutzgesetz bestimmt unter anderem, dass die Tier- und Pflanzenvielfalt, die Schönheit der Natur oder ihre Nutzungsfähigkeit erhalten bleiben soll, da sie für den Menschen nicht nur die Lebensgrundlage schlechthin bildet, sondern ihm auch zur Erholung und der Forschung dient. Daher gehört es zu den Aufgaben der Menschen, die Natur gegenwärtig und auch für die Zukunft zu erhalten und zu schützen, indem z. B. durch Neubepflanzung dafür gesorgt wird, dass der Baumbestand nicht verringert wird. Kurz gesagt, bezweckt der Naturschutz, schädliche Einflüsse der Menschen auf die Natur so gut wie möglich zu vermeiden.
Ein Naturschutzgesetz regelt unter anderem auch, dass im Baurecht stets der Naturschutz zu berücksichtigen ist, also z. B. von der Baubehörde keine Baugenehmigung erteilt werden darf, wenn der Bau von Immobilien zu einem Umweltschaden führen könnte. Daher muss bei bestimmten Bauvorhaben etwa eine UVP - sog. Umweltverträglichkeitsprüfung - durchgeführt werden. Daneben findet sich auch in anderen Gesetzen als einem Naturschutzgesetz immer wieder eine Vorschrift, die den Naturschutz regelt. So müssen z. B. gemäß § 1a Baugesetzbuch schon bei der Bauleitplanung - bestehend aus den Planungsstufen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - die Vorschriften aus dem Umweltrecht beachtet werden. Auch auf andere Rechtsgebiete wie das Jagdrecht oder das Landwirtschaftsrecht hat das jeweilige Naturschutzgesetz Auswirkungen. So dürfen z. B. Jäger in der Schonzeit bestimmte Tiere nicht jagen und töten.
Zwar sollen grundsätzlich Eingriffe in die Natur vermieden werden. Ist das jedoch nicht möglich, muss der zu erwartende Eingriff ausgeglichen werden. Sofern eine Kompensation in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auch nicht möglich ist, muss der Eingriff von der zuständigen Behörde in der Regel verboten werden.
(VOI)
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