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Nachlasspfleger - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten:

  • Nachlasspfleger werden vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses beauftragt.
  • Zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört die Ermittlung der Erben, das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses und die Information der Erben bzw. Nachlassgläubiger über den Umfang des Nachlasses.
  • Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des Erben und haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen nur ihm gegenüber.

In welchen Fällen wird ein Nachlasspfleger eingesetzt?

Wenn es zur Sicherung eines Nachlasses notwendig ist, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen und die sogenannte Nachlasspflegschaft gem. § 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anordnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Erben nach dem Tod des Erblassers nicht auffindbar sind oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde.

Der Nachlasspfleger wird so lange tätig, bis ein rechtmäßiger Erbe ausfindig gemacht werden kann, der das Erbe annimmt.

Was sind die Aufgaben des Nachlasspflegers?

Der Nachlasspfleger ist zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Seine Aufgaben können allerdings vom Nachlassgericht eingeschränkt werden.

In der Regel hat der Nachlasspfleger folgende Aufgaben:

  • Er muss den Nachlass sichern und dafür sorgen, dass dieser erhalten wird. Dazu muss er ihn in Besitz nehmen und entsprechend den Anordnungen des Nachlassgerichts verwalten.
  • Darüber hinaus muss er die Erben ermitteln und sie über den Nachlass informieren.
  • Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Nachlassgericht zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss er dafür sorgen, dass Nachlassgläubiger über den Umfang des Nachlasses Kenntnis erlangen.
  • Der Nachlasspfleger darf über Nachlassgegenstände verfügen sowie Verbindlichkeiten begründen.
  • Er hat auch das Recht, die Erben vor Gericht bezüglich des Nachlasses zu vertreten.

Das Nachlassgericht muss die Tätigkeit des Nachlasspflegers beaufsichtigen und dafür sorgen, dass er seine Aufgaben pflichtgemäß wahrnimmt. Bei gravierenden Fehlern kann der Nachlasspfleger wieder vom Nachlassgericht entlassen werden.

Was ist der Unterschied zum Nachlassverwalter?

Der Nachlassverwalter wird auf Antrag der Erben oder Gläubiger beim zuständigen Nachlassgericht bestellt. Im Unterschied zum Nachlasspfleger kümmert er sich ausschließlich um die Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen und tritt nicht als gesetzlicher Vertreter des Erben auf. Seine Aufgabe ist primär, unübersichtliche Erbschaften aufzuklären und eventuell bestehende Schulden vor der Übertragung des Restvermögens auf die Erben zu befriedigen.

Haftung des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger haftet gegenüber dem Erben, wenn er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Da er als gesetzlicher Vertreter des Erben auftritt, besteht keine Haftung gegenüber Dritten.

Was kostet ein Nachlasspfleger?

Der Nachlasspfleger hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Dienste. Das Nachlassgericht orientiert sich bei der Festsetzung eines individuellen Stundensatzes meistens an der beruflichen Qualifikation des Nachlasspflegers sowie an der Art und dem Umfang der erforderlichen Tätigkeit.

Die Kosten für den Nachlasspfleger werden normalerweise aus dem Nachlass beglichen. Falls die Erben die Erbschaft ausschlagen oder das Nachlassvermögen zu niedrig ist, muss das jeweilige Bundesland den Nachlasspfleger bezahlen.

Foto(s): ©Pixabay/moerschy

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