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Pfändungstabelle - was Sie wissen und beachten müssen!

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Pfändungstabelle - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Pfändungstabelle legt Freigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen fest.
  • Sie wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben und regelmäßig an gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst.
  • Gemäß der aktuellen Pfändungstabelle sind mindestens 1178,59 Euro pro Monat unpfändbar.
  • Darüber hinausgehendes Einkommen wird zwischen Schuldner und Gläubiger aufgeteilt.
  • Einkommen über 3613,08 Euro kann der Gläubiger komplett pfänden.

Was ist die Pfändungstabelle?

Kann ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht bezahlen, haben die Gläubiger die Möglichkeit, dessen Gehalt zu pfänden. Das ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zunächst benötigt der Gläubiger einen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss. Außerdem kann der Gläubiger nicht einfach so das ganze Gehalt eines Arbeitnehmers pfänden.

Für die Lohnpfändung gibt es bestimmte Pfändungsfreigrenzen. Wie hoch diese ausfallen, kann man in der Pfändungstabelle nachlesen. Die dort festgelegten Beträge darf der Schuldner auch im Fall einer Pfändung behalten. Damit soll das Existenzminimum für den Arbeitnehmer und seine Familie gewährleistet werden.

Die Pfändungstabelle wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben und im Bundesgesetzblatt (BGBl.) bekannt gegeben. In regelmäßigen Abständen, alle zwei Jahre, wird die Tabelle aktualisiert und damit an gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst.

Aktuell gilt die Pfändungstabelle 2019. Sie ist seit 1. Juli 2019 gültig und kann hier auf der Website des Ministeriums aufgerufen werden. Die nächste Anpassung findet zum 1. Juli 2021 statt. Die Pfändungstabelle 2021 gilt dann bis zum 30. Juni 2023.

Was sind Pfändungsfreigrenzen?

In § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) sind Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen festgelegt. Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe haben Arbeitnehmer einen Pfändungsfreibetrag für ihr Arbeitseinkommen.

Existenzminimum und Einkommensobergrenze

Das bedeutet:

  1. Einkommen, das unterhalb dieses Betrags liegt, darf nicht gepfändet werden.
  2. Arbeitseinkommen, das darüber liegt, wird bis zu einer bestimmten Höhe, der Einkommensobergrenze, zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bzw. den Gläubigern aufgeteilt.
  3. Einkommen, das über der Einkommensobergrenze liegt, bekommt der Gläubiger komplett.

Das Existenzminimum, das nicht vom Lohn gepfändet werden darf, beträgt derzeit (gemäß Pfändungstabelle 2019) 1179,99 Euro.

Die Einkommensobergrenze liegt aktuell bei 3613,08 Euro.

Unterhaltsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenzen sind abhängig davon, wie vielen Personen der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Die Pfändungstabelle unterscheidet zwischen 0–5 Unterhaltsverpflichtungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner einen Antrag stellen, damit die Freibeträge und damit der pfändungsfreie Betrag erhöht werden.

Diese Voraussetzungen sind in § 850f Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Möglich ist eine Änderung des unpfändbaren Betrags z. B. bei:

  • mehr als 5 unterhaltsberechtigten Personen
  • hohen Unterkunftskosten
  • Diätverpflegung aus medizinischen Gründen

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Bei einer Lohnpfändung nach der Pfändungstabelle geht man immer vom Nettoeinkommen aus. Grundlage für die Berechnung der Tabelle ist jedoch nicht das Nettogehalt, das der Schuldner auf sein Konto bekommt. Stattdessen wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen herangezogen.

Vom Nettoeinkommen, das z. B. aus Lohn und Gehalt, Rente oder Arbeitslosengeld bestehen kann, werden zunächst Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Die übrige Summe ist das bereinigte Nettoeinkommen, das für die Pfändungstabelle relevant ist. Hat ein Schuldner mehrere Einkommen, werden diese zusammengerechnet.

Was ist ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein Girokonto, mit dem ein Schuldner auch im Falle einer Pfändung monatlich über einen pfändungsfreien Grundbetrag verfügen kann. Dieser liegt nach der aktuellen Pfändungstabelle bei 1133,80 Euro.

Grundsätzlich kann das Guthaben auf dem P-Konto, ebenso wie bei anderen Konten auch, durch die Gläubiger gepfändet werden. Ein gewisser Grund-Freibetrag bleibt dabei aber immer pfändungsfrei. Das soll den Schuldner davor schützen, wegen der Pfändung zum Sozialfall zu werden.

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Die Bank kann Kontoführungsgebühren für das P-Konto erheben, diese dürfen aber nicht höher ausfallen als bei einem normalen Konto. Ausführliche Informationen zum P-Konto sind hier von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Deutschen Kreditwirtschaft zusammengestellt.

Was ist eine Pfändung bei Drittschuldnern?

Bei einer Lohnpfändung handelt es sich um eine sogenannte Pfändung bei einem Drittschuldner. Das heißt, der Gläubiger holt sich sein Geld von einer anderen Person, die wiederum dem Schuldner etwas schuldet. Bei der Lohnpfändung ist dies der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer/Schuldner Lohn oder Gehalt schuldet.

Grundsätzlich kann der Drittschuldner eine natürliche oder juristische Person sein. Denkbar ist auch die Pfändung von Sozialleistungen (z. B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, aber nicht Sozialhilfe), Kontoguthaben, Lebensversicherungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen.

Welches Einkommen darf nicht gepfändet werden?

Jegliches Einkommen, das unter dem Existenzminimum oder unter dem für den Einzelfall geltenden Pfändungsfreibetrag liegt, darf nicht gepfändet werden. Unpfändbares Einkommen ist außerdem Urlaubsgeld. Von einer Überstundenvergütung dürfen maximal 50 Prozent gepfändet werden. Weihnachtsgeld ist nur in Höhe der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens pfändbar, der Schuldner darf jedoch maximal 500 Euro davon behalten.

Weiteres unpfändbares Einkommen legt § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) fest. Dazu gehören z. B.:

  • Geburtsbeihilfen
  • Beihilfen aus Anlass einer Eheschließung
  • Erziehungsgelder
  • Studienbeihilfen
  • Sterbebezüge aus Arbeitsverhältnissen
  • Blindenzulagen

Nur bedingt pfändbar sind nach § 850b Zivilprozessordnung (ZPO) außerdem u. a. folgende Bezüge:

  • Unfallrente
  • Invaliditätsrente
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Einkünfte aus Stiftungen
  • Witwenrente
  • Waisenrente

Sonstige unpfändbare Gegenstände

Nicht nur das Einkommen kann vom Gläubiger gepfändet werden. Auch andere Gegenstände unterliegen diesem Risiko. Einige bestimmte Dinge sind jedoch unpfändbar. Diese sind in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) definiert. Darunter fallen z. B. Kleidung, Betten oder Küchengeräte. Unpfändbar sind zudem Dienstkleidung, Schulbücher, für Beruf und Ausbildung notwendige Fahrzeuge und technische Geräte, Kindergeld, Trauringe, Orden und Ehrenzeichen, künstliche Gliedmaßen sowie Brillen.

Foto(s): ©Fotolia/Thomas Scherr

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