258 Anwälte für Baugenehmigung
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Man muss das Unmögliche versuchen, um das Mögliche zu erreichen (Hermann Hesse)
„Richte deinen Fokus auf die Lösung, nicht auf das Problem.“ (Mahatma Gandhi)
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Baugenehmigung
Fragen und Antworten
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Baugenehmigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Baugenehmigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Baugenehmigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Baugenehmigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Baugenehmigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
Zur Rechtmäßigkeit eines baulichen Vorhabens verlangt das Baurecht in den meisten Fällen eine Baugenehmigung. Ansonsten riskiert, wer ohne notwendige Baugenehmigung neue bauliche Anlagen errichtet bzw. bestehende Gebäude umbaut oder eine Nutzungsänderung beabsichtigt, Maßnahmen der Verwaltung vom Baustopp bis hin zum Abriss samt angedrohtem Zwangsgeld, wenn die Anlage auch die sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht einhält. Auf der anderen Seite kann zugunsten Betroffener aber auch ein Bestandsschutz gelten.
Anspruch auf Baugenehmigung
Im Gegenzug hat ein Bauwilliger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, sofern das geplante Vorhaben mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang steht. Dieses Recht zum Bauen findet seine Grundlage im Grundrecht auf Eigentum. Die beim Bauen einzuhaltenden Vorgaben regeln dabei vor allem das Bauordnungsrecht im jeweiligen Bundesland, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll sowie das Bauplanungsrecht, dessen Anforderungen ggf. ein Bebauungsplan in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung konkretisiert.
Da es sich bei der Baugenehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, kann diese bei verweigerter Antragstellung mittels Klage in Form der Verpflichtungsklage erlangt werden. Zuvor muss gegen den abgelehnten Bauantrag bundeslandabhängig ein sogenannter Widerspruch bei der zuständigen Baubehörde eingelegt werden.
Möglichkeiten Dritter, gegen Baugenehmigung vorzugehen
Widerspruch und Klage können aber auch Dritte gegen eine bereits erteilte Baugenehmigung erheben. Das spielt insbesondere im Nachbarschaftsrecht eine Rolle. Da eine Baugenehmigung sich mitunter auf andere auswirkt, sind deren Rechte zu beachten. Verletzt eine Baugenehmigung etwa einen Grundstücksnachbar möglicherweise in seinen Rechten, kann er durch einstweilige Verfügung zunächst eine Baueinstellung herbeiführen. Zudem ermöglicht eine Anfechtungsklage die Beseitigung der Baugenehmigung, wenn ein Nachbar beispielsweise die Errichtung einer Gaststätte aufgrund einer zu geringen Abstandfläche zur eigenen Grundstücksgrenze nicht hinnehmen muss.
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Baugenehmigung ist, dass das jeweilige Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig ist. Ansonsten bedarf es auch keiner Genehmigung. Welche Vorhaben genehmigungsfrei und welche genehmigungsbedürftig sind, regelt dabei die jeweilige Landesbauordnung. Unter Umständen schreibt diese nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor. Auch dann muss jedoch die Erschließung gesichert sein und die Stadt bzw. Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt haben.
Im Übrigen sind bei notwendiger Baugenehmigung in formeller Hinsicht stets Zuständigkeit der richtigen Behörde, das entsprechende Verwaltungsverfahren und die notwendige Form einzuhalten.
Bei größeren Vorhaben, die eine umfangreiche Prüfung erfordern, kann eine Teilgenehmigung ergehen, um den Baubeginn nicht übermäßig zu verzögern. Dieses Recht zu bauen gibt ein Bauvorbescheid hingegen nicht. Unabhängig davon macht zur Vermeidung unnötigen Aufwands eine Bauvoranfrage zur Erörterung der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks vor Beantragung einer Baugenehmigung Sinn.
Weitere einzuhaltende Vorschriften
Je nach Art der zu errichtenden Anlagen sind weitere Vorschriften zu beachten. Das betrifft vor allem wirtschaftlich genutzte Anlagen, die Emissionen produzieren wie eine Fabrik, aber beispielsweise auch eine Biogasanlage. So macht das Umweltrecht, zu dem unter anderem der Immissionsschutz zählt, eine Genehmigungserteilung von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig. Die sogenannte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schließt dabei jedoch weitere Genehmigungen - darunter die Baugenehmigung - mit ein. Bei einschlägigen Bestimmungen zur Baugenehmigungserteilung ist aber beispielsweise auch an den Denkmalschutz zu denken.
(GUE)
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