1.483 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

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Profil-Bild Rechtsanwalt Steffen Becker
sehr gut
Rechtsanwalt Steffen Becker
Kanzlei für Straf- und Jugendstrafverfahren, Aachener Straße 60-62, 50674 Köln 6673.6755428325 km
Verteidigung im Straf- und Jugendstrafverfahren
Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Steffen Becker ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 30 Bewertungen Ich bin Herrn Rechtsanwalt Becker sehr dankbar. Er hat mich bei jedem Schritt begleitet und dafür gesorgt, dass ich … (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Böhm
Kanzlei Fuchs & Kollegen, Carl-Theodor-Straße 19, 68723 Schwetzingen 6859.3153225113 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Anna Böhm
(01.08.2019) super schnelle und kompetente Beratung
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Dürr
sehr gut
Rechtsanwalt Jürgen Dürr
Anwaltskanzlei Weber, Dürr, Thull & Koll., Schleusinger Str. 28, 98527 Suhl 6922.4916690557 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Jürgen Dürr bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 59 Bewertungen Sehr geehrter Herr Dürr, ich möchte meine aufrichtige Wertschätzung für Ihre hervorragende juristische Unterstützung … (05.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kai Schnabel
sehr gut
Rechtsanwalt Kai Schnabel
SCHNABEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sophie-Opel-Straße 2, 55286 Wörrstadt 6807.1500343971 km
Wenn Unfall dann zum Fachanwalt
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Kai Schnabel
aus 245 Bewertungen Ich wurde professionell und fachkundig beraten und durch den ganzen Prozess unterstützt. Dank seiner engagierten … (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Andrea Marlen Weber
sehr gut
Rechtsanwältin Andrea Marlen Weber
Anwaltskanzlei Weber, Gartenstraße 75, 74076 Heilbronn 6913.3476989999 km
Fachanwältin Sozialrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Frau Rechtsanwältin Andrea Marlen Weber vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 60 Bewertungen Frau Weber ist eine tolle und sehr freundliche Anwältin. Ich habe mich bei Ihr sehr gut aufgehoben und beraten … (13.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Lorenz
Rechtsanwältin Susanne Lorenz
Kanzlei Susanne Lorenz, Schloßstr. 41, 12165 Berlin 6973.6388215069 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin Susanne Lorenz hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen Ich kann von großem Glück sagen, dass ich Frau RA Lorenz mit meinem Fall beauftragt habe. Nicht nur, dass ich sie als … (28.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dominik Engelhardt
sehr gut
Rechtsanwalt Dominik Engelhardt
Anwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht | Engelhardt Rechtsanwaltskanzlei, Platz-der-Einheit 2, 93047 Regensburg 7099.4185266186 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Maklerrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Dominik Engelhardt hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 27 Bewertungen Herr Engelhardt nahm sich wirklich Zeit für meinen Fall und hat uns überaus kompetent und freundlich vertreten. (01.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marc Christoph Baumgart
Kanzlei Marc Christoph Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin 6971.8797513979 km
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pflegerecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Christoph Baumgart
aus 8 Bewertungen Herr Baumgart hatte sehr rasch auf die Anfrage reagiert und ein Telefonat ermöglicht. Angenehme Gesprächsatmosphäre - … (16.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist (Uni. BT) Carsten Zinner
sehr gut
Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist (Uni. BT) Carsten Zinner
Rechtsanwälte Zinner Lang & Breustedt Enger, Schiffstraße 8, 91054 Erlangen 6998.6914484746 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist (Uni. BT) Carsten Zinner bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 16 Bewertungen Herr Zinner hat gut und umsichtig beraten. Ich habe mich gut aufgehoben gefühlt. (02.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ramazan Aygar
Rechtsanwalt Ramazan Aygar, Boppstr. 7, 10967 Berlin 6977.6295522397 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Ramazan Aygar im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer
sehr gut
Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer
Kanzlei Maximilian Strohmayer, Yorckstraße 22, 93049 Regensburg 7098.0705709334 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Mediation • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Herr Strohmayer hat mich gut beraten und das beste Erreicht! Die Betreuung war freundlich, kompetent, unkompliziert … (22.06.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Univ. Katharina Dekker
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Dekker, Freudenberg 7, 87435 Kempten (Allgäu) 7063.5483259871 km
Familienrecht • Unterhaltsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Univ. Katharina Dekker für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 26 Bewertungen Frau Dekker ist eine exzellente Rechtsanwältin. Sie ist sehr kompetent und empathisch. Ich habe Frau Dekker schon … (13.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Kösters
sehr gut
Rechtsanwalt Michael Kösters
MSBH Büro Lübeck Rechtsanwalt Michael Kösters, An der Untertrave 81-83, 23552 Lübeck 6742.6885042406 km
Erfahrung und Kompetenz
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Beamtenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Pflegerecht
Herr Rechtsanwalt Michael Kösters - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen Herr Kösters sehr Kompete Beratung,ein Lob auch Ihr freundliches Büro Team. 5 Sterne (02.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang Lichtenfeld
Niendorf Rechtsanwälte, Hohe Bleichen 18, 20354 Hamburg 6719.5436230763 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Wolfgang Lichtenfeld
Profil-Bild Rechtsanwältin Brigitte Thomsen
Rechtsanwältin Brigitte Thomsen
Rechtsanwälte Thomsen & Thomsen, Asamring 6, 94060 Pocking 7211.5056136691 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Brigitte Thomsen unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Friederike Hübner
Rechtsanwältin Dr. Friederike Hübner
Kanzlei Hübner, Dehnthof 34, 24376 Kappeln 6658.2489807378 km
Arbeitsrecht • Kaufrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Friederike Hübner hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(02.06.2022) Wir genießen den kurzen und kompetenten Rat von Frau Dr. Hübner in den täglichen juristischen Fragen des …
Profil-Bild Rechtsanwältin Julia Melz
sehr gut
Rechtsanwältin Julia Melz
Flade Rechtsanwälte, Emilienstr. 13, 04107 Leipzig 6982.787880098 km
Ich kämpfe für Ihr Recht!
Strafrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Julia Melz unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 47 Bewertungen Ich hbqsbqe super Erfahrungen mit Ihr, sie hat mich klasse verteidigt und das beste bei der Verhandlung rausgeholt. … (07.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Neubauer
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Rechtsanwalt Christoph Neubauer
kessler | winkelmeyr | neubauer · anwälte, Schützenstr. 30, 96047 Bamberg 6975.5651719282 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christoph Neubauer gerne zur Verfügung
aus 29 Bewertungen Ein sehr kompetenter Anwalt der sich für seine Mandanten einsetzt. Völlig unkomplitziert, immer für alle Fragen … (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Dreier
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Dreier
Anwalts § Kanzlei Dreier, Domänenstr. 16, 44225 Dortmund 6676.8643289475 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Christian Dreier
aus 11 Bewertungen Innerhalb kürzester Zeit bekam ich eine Antwort auf meine ihm geschrieben Email. Diese Antwort hat mir sehr geholfen. … (14.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jörn Blank
sehr gut
Rechtsanwalt Jörn Blank
Kanzlei Alsterland, Lademannbogen 15, 22339 Hamburg 6717.4264611811 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jörn Blank gerne zur Verfügung
aus 156 Bewertungen Ich möchte hier kurz meine Erfahrungen mit Herrn Blank schildern. Er wurde von uns beauftragt, uns bei einem … (24.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Babilon
Rechtsanwalt Andreas Babilon
Kanzlei Andreas Babilon, Kreuzbroicher Str. 21, 51375 Leverkusen 6675.3926684385 km
Erbrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Andreas Babilon vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(13.04.2022) Wir haben uns auf einen positiven Termin geeinigt
Profil-Bild Rechtsanwältin Claudia Rübener
Rechtsanwältin Claudia Rübener
Rechtsanwalts- und Mediationskanzlei Claudia Rübener, Roonstraße 36a, 47169 Duisburg 6633.8837548446 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Unterhaltsrecht • Schulrecht
Frau Rechtsanwältin Claudia Rübener ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Frau Rübener hat mir sehr beim Einordnen einer schwierigen Situation geholfen. Herzlichen Dank dafür. (19.11.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Albert Cermak
sehr gut
Rechtsanwalt Albert Cermak
RACermak - Kanzlei für Arbeitsrecht & Verkehrsrecht, Elsenheimerstr. 43, 80687 München 7115.8690102852 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Albert Cermak ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen Herr Cermak hat mich fünfte Mal Vertretet. Immer wieder mit gute Zusammenarbeit auch von ganzes Team Gutachten … (01.07.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dirk Waßelewsky
Rechtsanwalt Dirk Waßelewsky
Bergmann, Jaekel, Waßelewsky, Marburger 16, 10789 Berlin 6972.0242967823 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dirk Waßelewsky bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(05.06.2021) Sehr gute Vetretung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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