1.483 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

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Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Bräunel
Kanzlei Bräunel, Markt 6, 07819 Triptis 6986.2197630856 km
Ich würde mich freuen, auch Ihnen bei Ihren juristischen Problemen helfen zu können.
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Bräunel bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Schneller Termin, Kompetente Beratung und zügige Abwicklung. (23.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mirco Schultze
Kanzlei Mirco Schultze, Proskauer Str. 31, 10247 Berlin 6978.3634411945 km
Verkehrsrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Mirco Schultze - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Sehr gute und kompetente Beratung ! Schnelle Terminvergabe. Ich kann Rechtsanwalt Schultze nur weiter empfehlen und … (01.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Roland Brückl
Rechtsanwalt Roland Brückl
Kanzlei Roland Brückl, Wilhelm-Kraut-Str. 88, 72336 Balingen 6938.9691813855 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Roland Brückl
(29.12.2020) Kompetent freundlich schnell. Kann ich nur empfehlen.
Profil-Bild Rechtsanwältin Stephanie Uhlenbrock
Rechtsanwältin Stephanie Uhlenbrock
Rechtsanwaltskanzlei Uhlenbrock, Mollwitzer Straße 12, 44141 Dortmund 6678.5631185994 km
“Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.”
Verkehrsrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Stephanie Uhlenbrock ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
(16.01.2024) Ich möchte mich nochmals bei der Rechtsanwältin bedanken. Alles lief reibungslos, per Email und Telefon alle …
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Gelhaus
sehr gut
Gelhaus Rechtsanwalt & Strafverteidiger, Erlenweg 3, 49377 Vechta 6661.9262464463 km
Als Rechtsanwalt & Strafverteidiger weiß ich worauf es ankommt! Ich helfe schnell, unkompliziert und deutschlandweit 24/7! NOTRUFNUMMER 0177/6096600! Zögern Sie nicht und rufen mich gerne an.
Verkehrsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Gelhaus unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 81 Bewertungen Empfehlung vert (09.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Hanisch
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas Hanisch
Kanzlei Thomas Hanisch, Blumenstraße 49, 10243 Berlin 6976.71452079 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Thomas Hanisch
aus 93 Bewertungen Herr Rachel hat meine Firma sehr zuverlässig und kompetent bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls begleitet. Wir … (12.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Gratz
sehr gut
Rechtsanwalt Alexander Gratz
Rechtsanwälte Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous 6752.6560424606 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Gratz gerne zur Verfügung
aus 147 Bewertungen Herr Wolfgang Gratz hat uns gute Ratschläge zur Lösung unseres Problems gegeben. (20.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stephan Kersten
sehr gut
Rechtsanwalt Stephan Kersten
Lindemann Rechtsanwälte, Carl-Schurz-Str. 31, 13597 Berlin 6962.2590530141 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Jagdrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Stephan Kersten ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 306 Bewertungen Aus meiner Sicht der perfekte Berater. Die Kündigung konnte abgewendet werden - Abfindung folgte! Sehr zu empfehlen. (23.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Finger
Rechtsanwalt Matthias Finger
Wolf & Finger Rechtsanwälte, Salzmannstr. 1, 99610 Sömmerda 6917.531350614 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation • Unterhaltsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Finger gerne zur Verfügung
(05.08.2023) Ich bin voll zufrieden immer ein offenes Ohr und ist immer an einer Lösung bestrebt aber auch an das Sekretariat ein …
Profil-Bild Rechtsanwalt Uwe Kunik
Rechtsanwälte Kunik & Dr. Kabelitz, Slüterufer 14, 19053 Schwerin 6798.6471612005 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Uwe Kunik
Profil-Bild Rechtsanwalt Götz von Glasenapp
Rechtsanwalt Götz von Glasenapp
Regulatus - RUHNKE Anwaltskanzlei, Reesendamm 3, 20095 Hamburg 6720.0049675229 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Götz von Glasenapp ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
(25.11.2017) Wurde wegen eines nicht ausreichend gewürdigten Parkremplers, der eine im Dunkeln nicht erkennbare Schramme beim …
Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Hörmann ehemals Bader
Rechtsanwältin Anja Hörmann ehemals Bader
Kanzlei Keslar am Haubenschloss, Hermannstraße 4, 87435 Kempten (Allgäu) 7063.3578904459 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Anja Hörmann ehemals Bader ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Sehr persönliche, einfühlsame Beratung! Negativ: Eine uralte Website, die jetzt erst (wahrscheinlich wegen mir) … (11.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Cherin George Sakkal
Rechtsanwalt Cherin George Sakkal, Bahnhofplatz 4g, 85540 Haar 7130.6387718508 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Cherin George Sakkal vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
(17.01.2024) Alles sehr Professionell
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Roger Zörb
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Roger Zörb
Kanzlei Roger Zörb, Am Sandtorkai 70, 20457 Hamburg 6720.0855247502 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechts- und Fachanwalt Roger Zörb - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Sehr kompetente und unkomplizierte Beratung in einem Verkehrsrechtsfall - zuverlässig zum positiven Ausgang begleitet … (27.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Claus-Peter Schattmann
Anwaltskanzlei Claus-Peter Schattmann, Hauptstraße 40, 97816 Lohr am Main 6887.8605418303 km
Arbeitsrecht • Zivilrecht • Verkehrsrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Claus-Peter Schattmann
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Leber
Rechtsanwalt Alexander Leber
Bulex Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ammannstraße 6, 86167 Augsburg 7062.8656304034 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Werkvertragsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Alexander Leber im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus Degener
Rechtsanwalt Klaus Degener
Rechtsanwälte Dr. Rauball und Degener, Am Rombergpark 31 a, 44225 Dortmund 6677.9473160652 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Öffentliches Baurecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Klaus Degener
(01.12.2023) Hat mir bereits zweimal bei anspruchsvollen Problemen im Baurecht weitergeholfen!
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Schmälzle
Rechtsanwalt Frank Schmälzle
Rechtsanwalt Frank Schmälzle, Luitpoldstr. 40, 97421 Schweinfurt 6925.4819181564 km
Das Leben ist ungerecht: aber denke daran, nicht immer zu deinen Ungunsten. (John F. Kennedy)
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Schmälzle bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwältin Sandra Baumann
sehr gut
Rechtsanwältin Sandra Baumann
strafrecht-OL.de - Kanzlei Sandra Baumann, Alexanderstraße 35, 26121 Oldenburg (Oldenburg) 6636.582664658 km
engagiert. erfahren. kompetent - Als Fachanwältin für Strafrecht vorurteilsfrei in schwierigen Zeiten an Ihrer Seite
Fachanwältin Strafrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Sandra Baumann
aus 69 Bewertungen Ich kann nur gutes von Frau Baumann sagen, alles was sie sagt macht sie auch und setzt es um. Ich bin sehr zufrieden … (19.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Pamela Varduhn
Rechtsanwältin Anja Pamela Varduhn
Kanzlei Anja Pamela Varduhn, Uhlandstr. 167, 10719 Berlin 6971.4655683713 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Maklerrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Anja Pamela Varduhn ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Hatte heute Nachmittag Frau Varduhn bei einer Sprechstunde am tel.Kann nur schreiben Super! (20.05.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jan Folko Terhaag
sehr gut
Kanzlei Jan Folko Terhaag, Aachener Str. 60-62, 50674 Köln 6673.6755428325 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pferderecht • Allgemeines Vertragsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Jan Folko Terhaag für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen Herr Terhaag hat mir bei meiner Zivilrechtsangelegenheit sehr zuvokommend geholfen und die Rechtslage dargestelllt. … (27.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kai Richter
Rechtsanwalt Kai Richter
bkr. Rechtsanwälte, Wedekindplatz 3, 30161 Hannover 6767.96410577 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Markenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Kai Richter bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Ich habe mich nach kurzer Recherche im Internet intuitiv für Herrn Richter entschieden. Bereits nach dem ersten … (01.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin ( im türkischen Recht) Firdevs Uzun
sehr gut
Kanzlei Uzun, Heinrich-Straße 11, 60327 Frankfurt am Main 6824.5165144021 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Betreuungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Online-Rechtsberatung
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin ( im türkischen Recht) Firdevs Uzun
aus 45 Bewertungen Frau Uzun ist sehr kompetent und hat mich in meiner Angelegenheit sehr gut beraten und alles zur vollsten … (30.04.2024)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Jan Weller
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Jan Weller
K3S Rechtsanwälte PartmbB, Bonländer Hauptstraße 72, 70794 Filderstadt 6940.3546625865 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Ihr kompetenter Herr Rechts- und Fachanwalt Jan Weller für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 45 Bewertungen Sehr freundlich, kompetent und kommunikativ. Hat gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber ein sehr gutes, … (17.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Produkthaftungsgesetz besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.