1.483 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

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Profil-Bild Rechtsanwalt Maik Watermann
Rechtsanwalt Maik Watermann
Kanzlei Danne, Heinrichstraße 6, 32545 Bad Oeynhausen 6721.1184456797 km
Danne & Watermann - Ihre Rechtsanwälte in Bad Oeynhausen für Familienrecht, Vertragsrecht, Reiserecht und Verkehrsrecht.
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Maik Watermann gerne zur Verfügung
(14.01.2024) Top
Profil-Bild Rechtsanwalt Mario Laurischk
Kanzlei Mario Laurischk, Altmarkt 20, 03046 Cottbus 7073.3043831052 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Mario Laurischk hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
(22.05.2023) Sehr schnelle Kontaktaufnahme!
Profil-Bild Rechtsanwältin Franziska Richardt
Rechtsanwältin Franziska Richardt
Kanzlei Momen, Friedrichstr. 105, 52070 Aachen 6630.370250206 km
Verkehrsrecht • Familienrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Franziska Richardt gerne zur Verfügung
(04.01.2024) Reibungsloser stringenter und letzlich -vor allem - erfolgreicher Ablauf !!!
Profil-Bild Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Rechtsanwalt Holger Hesterberg
Kanzlei Hesterberg, Bgm.-Finsterwalder-Ring 10, 82515 Wolfratshausen 7123.3495554875 km
Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Holger Hesterberg ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Rachel Weber-Diesel
sehr gut
Rechtsanwältin Rachel Weber-Diesel
Kunz & Kollegen Rechtsanwälte, Bahnhofstr. 89-91, 66111 Saarbrücken 6767.0290859196 km
Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Recht rund ums Tier • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Rachel Weber-Diesel – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 10 Bewertungen Unglücklicherweise hatte sich ein Hund aus der Nachbarschaft an unserem Hund „vergriffen“ was dazu führte, dass wir … (18.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt
sehr gut
Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt
Klein-Ilbeck & Lehnhardt - Anwaltskanzlei, Josef-Ludwig-Str. 1, 65549 Limburg an der Lahn 6772.593280367 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • IT-Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 43 Bewertungen Schneller persönlicher Gesprächstermin! Fühlte mich immer gut aufgehoben und vertreten. Meine Schadensersatzansprüche … (27.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese
sehr gut
Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese
Center4Compliance, Breitenbachstr. 10, 13509 Berlin 6965.9624808749 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • IT-Recht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 89 Bewertungen Herr Dr. Liese hat uns in diesem sehr sensiblen und speziellen Thema wahnsinnig gut begleitet. Durch seine … (09.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens
sehr gut
Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens
Bleck-Kentgens - Fricke - Kentgens Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Wittener Str. 242, 44803 Bochum 6665.3030943717 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pferderecht
Frau Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Sehr kompetente, nette, unkomplizierte und vor allem schnelle Rückmeldung! (04.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Anja Riemann-Uwer LL.M.
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Anja Riemann-Uwer LL.M.
SCHULTE.Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft mbB | Düsseldorf | Krefeld |Mönchengladbach | Leipzig, Wilhelmshofallee 83, 47803 Krefeld 6630.6688069847 km
"Verletzten eine Stimme geben!."
Fachanwältin Strafrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Dr. Anja Riemann-Uwer LL.M. bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 64 Bewertungen Sehr freundliche, prompte, professionelle Beratung zum richtigen Zeitpunkt. Fokussiert auf zugrundeliegende … (21.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Saskia Hölscher
sehr gut
Rechtsanwältin Saskia Hölscher
Weyers, Altmann & Hölscher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 21, 71332 Waiblingen 6936.5259582063 km
Fachanwältin Strafrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Saskia Hölscher ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 45 Bewertungen Frau Hölscher redet - und das ist in manchen Situation eben das wichtigste - Klartext. Durch ihre nüchterne Sicht … (28.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ngoc Lan Anh Nguyen
Rechtsanwältin Ngoc Lan Anh Nguyen
audalis Kohler Punge & Partner mbB, Rheinlanddamm 199, 44139 Dortmund 6676.5756123146 km
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Ngoc Lan Anh Nguyen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Rechtsanwalt & Betriebswirt Roland Erbe
Rechtsanwalt Rechtsanwalt & Betriebswirt Roland Erbe
Roland Erbe Rechtsanwalt & Betriebswirt, Am Turm 14, 03046 Cottbus 7073.275008618 km
Gemeinsam Lösungen finden!
Arbeitsrecht • Erbrecht • Beamtenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Rechtsanwalt & Betriebswirt Roland Erbe
(08.01.2024) Tolle Beratung. Vielen Dank Herr Erbe!
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Mackner
sehr gut
Rechtsanwalt Jens Mackner
Benholz Mackner Faust, Wittbräucker Str. 42, 44287 Dortmund 6683.2045413655 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Jens Mackner vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 26 Bewertungen Herr Mackner hatte mich in einem zivilrechtlichen Verfahren unterstützt, welches mit dem für mich bestmöglichen … (24.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Maren Strotmann
Maren Strotmann, Annagraben 37-39, 53111 Bonn 6694.1098867183 km
Strafrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Kaufrecht • Verkehrsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Maren Strotmann ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Frau Strotmann arbeitet von der ersten Sekunde an sehr akribisch und zuverlässig. Ihre Briefe an die Gegenseite waren … (09.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Claudia Walter
Rechtsanwältin Claudia Walter
Kanzlei Claudia Walter, Friedrichstr. 22a, 15537 Erkner 7000.8070416824 km
Familienrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Claudia Walter ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Gert Lowack
Rechtsanwalt Gert Lowack
Rechtsanwälte Lowack & Angerer, Friedrichstr. 17, 95444 Bayreuth 7014.2947649236 km
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Gert Lowack
(03.01.2024) Herr Lowack hat uns in einem medizinrechtlichen Mandat vollumfänglich vertreten. Angefangen von der Erstberatung …
Profil-Bild Rechtsanwältin Theda Giencke
Rechtsanwältin Theda Giencke
Anwältinnenbüro von Wedel-Parlow & Giencke, Greifenhagener Str. 17, 10437 Berlin 6974.0083644493 km
Fachanwältin Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Theda Giencke
Profil-Bild Rechtsanwältin Heidrun Köhler
Rechtsanwältin Heidrun Köhler
KÖHLER RECHTSANWÄLTE & FACHANWÄLTE, Friedrich-Ebert-Straße 19, 04600 Altenburg 7005.9506763101 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Pferderecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Heidrun Köhler
(25.11.2022) Sehr nett und teilt sofort weitere Handlungen mit damit schnell was passiert. Mein Weiterempfehlung hat Sie auf jeden …
Profil-Bild Rechtsanwältin Yasemin Yilmaz
sehr gut
Rechtsanwältin Yasemin Yilmaz Kanzlei Yilmaz, Lotzestr. 9A, 37083 Göttingen 6825.5288721534 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Yasemin Yilmaz
aus 53 Bewertungen Ich habe gelernt dass mein Tema nicht ihr Arbeit Feld. Aber Sie hat Empfehlung gegeben. Danke für ihre Aufmerksamkeit. (15.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicole Ziebarth
sehr gut
Anwaltskanzlei Ziebarth, Wall 31, 42103 Wuppertal 6670.1783848724 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Nicole Ziebarth hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 180 Bewertungen Fachliche Betreuung war sehr gut, ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt! Frau Rechtsanwältin Ziebarth war sehr … (01.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ortrun Voß
Kanzlei Voß, Kupferdreher Markt 7, 45257 Essen 6659.0543249852 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pferderecht
Frau Rechtsanwältin Ortrun Voß ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Wiljo Wimmer
sehr gut
Rechtsanwalt Wiljo Wimmer
ADKL & Partner mbB, Kieler Straße 16, 41540 Dormagen 6658.0927454781 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Wiljo Wimmer unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 73 Bewertungen Herr Wimmer hat mich in vollem Umfang perfekt vertreten und einen Freispruch erwirgt. Ich bin absolut zufrieden mit … (01.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Robert A. Schütz
Rechtsanwaltskanzlei Robert A. Schütz, Züricher Str. 138, 28325 Bremen 6683.7352517715 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Anwaltshaftung • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Robert A. Schütz ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen Ich wurde nicht nur über die Rechtslage aufgeklärt, es wurden auch Beispiele erläutert und Hinweise zum weiteren … (08.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Elektra Jendrny
sehr gut
Kanzlei Ines Elektra Jendrny, Osterstraße 92, 20259 Hamburg 6716.387782237 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Erbrecht • Strafrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ines Elektra Jendrny gerne zur Verfügung
aus 43 Bewertungen Der Kontakt mit Frau Jendrny war sehr angenehm und professionell. Sie hat meine Belange sehr ernst genommen was dann … (12.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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