1.483 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

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Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Matthias Huth
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Matthias Huth
Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, Großenbaumer Allee 101, 47269 Duisburg 6641.6181119242 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Familienrecht • Erbrecht
Herr Rechts- und Fachanwalt Matthias Huth bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen In gleich drei verschiedenen Fällen im Bereich Verkehrsrecht konnte Herr Huth durch Fachkompetenz und mit der nötigen … (06.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Mandy Riedel
Rechtsanwältin Mandy Riedel
Brenninger Welnhofer Riedel & Partner Rechtsanwälte, Margaretenstr. 15, 93047 Regensburg 7100.1278501933 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Mandy Riedel
aus 7 Bewertungen Sehr engagierte und fachlich saubere RA , die ihre Mandanten auch inhaltlich gut mitnimmt und Risiken wie Chancen … (17.01.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Felix Reisinger
Rechtsanwalt Felix Reisinger
Prem & Pauli PartG mbB, Ulrichsberger Str. 45, 94469 Deggendorf 9814.0158567699 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Felix Reisinger
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach
Kanzlei Christian Lorbach, Meyernberger Str. 9b, 95447 Bayreuth 7012.3471163176 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 15 Bewertungen Es ging um den Abgasskandal bei Fiat und Mercedes. Mir wurden die Erfolgsaussichten klar und verständlich erläutert. … (08.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Edgar Dalhoff
Rechtsanwalt Edgar Dalhoff
Kanzlei Edgar Dalhoff, Dr.-Warsing-Str. 193, 26802 Moormerland 6586.4139063579 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Edgar Dalhoff – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
(26.09.2018) Freundliche und nette Art, sehr kompetent.
Profil-Bild Rechtsanwältin Regina Faber
sehr gut
Rechtsanwältin Regina Faber
Kanzlei Michael Dembski, Am Hulsberg 8, 28205 Bremen 6677.9547689079 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Regina Faber vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 23 Bewertungen Sehr gut (15.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Franz Dieter Wittl
Rechtsanwalt Franz Dieter Wittl
Rechtsanwälte Wittl, Gaissacher Str. 18, 81371 München 7118.8588040368 km
Erbrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Franz Dieter Wittl
(05.02.2024) Herr Wittl hat mich im Rahmen einer Grundstücksübertragung vertreten. Mit seiner Arbeit und insbesondere im Hinblick …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Jan Finzel
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Jan Finzel
Rechtsanwälte Reuter, Herwegh & Arndt Partnerschaft mbB, Spichernstr. 55, 50672 Köln 6673.5638266187 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Finzel
aus 23 Bewertungen 100 % ige, schnelle, transparente und kompetente E-Mail-Kommunikation. Im Fall der Fälle würde ich der Kanzlei wieder … (14.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Maziyar Haghighatmehr
sehr gut
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Maziyar Haghighatmehr
Rechtskontor Hamburg, Hoheluftchaussee 95, 20253 Hamburg 6717.067435135 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • IT-Recht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Maziyar Haghighatmehr bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 127 Bewertungen Herr Haghighatmehr war äußerst professionell und kompetent. Seine Expertise und Erfahrung haben mir in meiner … (26.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tobias Eskowitz
sehr gut
Rechtsanwalt Tobias Eskowitz
Rechtsanwälte Bartholome Schwarzhoff Eskowitz, Arndtstr. 55, 44135 Dortmund 6677.327185134 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Datenschutzrecht
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Tobias Eskowitz
aus 27 Bewertungen Sehr geehrter Meine Ehefrau ist nach Italien als freiwilliger bekommen und sie hat jetzt ein lange dauern Visum Ich … (21.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael H. Schieffers
Rechtsanwalt Michael H. Schieffers
Kanzlei Michael Schieffers, Dienststraße 79, 46149 Oberhausen 6636.8743961315 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Michael H. Schieffers
(25.03.2022) Herr Schieffers hat sehr aufmerksam zugehört und mir Ratschläge gegeben wie wir uns in diesem Fall verhalten sollten.
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Nelsen
sehr gut
Rechtsanwalt Jürgen Nelsen
HERDEN PUSKAS KRÜGER & NELSEN, Osterstr. 157, 20255 Hamburg 6715.9918067582 km
Einfach machen
Fachanwalt Verkehrsrecht • Erbrecht • Strafrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Betreuungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jürgen Nelsen vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Herr Nelsen hat schon einige Verkehrsrecht-Fälle von mir, sowie auch im Freundes- und Familienkreis, erfolgreich … (22.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Rebecca Staub-Freudenberg
sehr gut
Rechtsanwältin Rebecca Staub-Freudenberg
Rechtsanwaltskanzlei Staub-Freudenberg, Berliner Str. 6, 37073 Göttingen 6824.8202234251 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Pferderecht
Frau Rechtsanwältin Rebecca Staub-Freudenberg hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 17 Bewertungen Wir sind zwei mal sehr kompetent und freundlich beraten worden. Einmal handelte es sich um Schmerzensgeld, das Frau … (19.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Wagner
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas Wagner
Kanzlei Thomas Wagner, Trockener Kamp 20, 31139 Hildesheim 6791.24681433 km
Strafrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Wagner gerne zur Verfügung
aus 36 Bewertungen Die Terminvertretung durch Herrn Wagner hat er wunderbar und zuverlässig wahrgenommen. Vielen Dank! (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jean Gutschalk
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Rechtsanwalt Jean Gutschalk
Anwaltskanzlei Gutschalk, Osterstr. 27, 30159 Hannover 6768.0012506822 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • IT-Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jean Gutschalk
aus 125 Bewertungen Sympatisch, kompetent und einfühlsam. Ich bin Ihm sehr dankbar für seine rettende Hilfe!!! (09.02.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Gamze Duman
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Rechtsanwältin Gamze Duman
Kunut Kanzlei, Muratpaşa Mahallesi Çatalköprü Caddesi Çoruh İş Hanı, 7, 07050, Antalya, Türkei 9116.6761246299 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Gamze Duman
aus 23 Bewertungen Frau Duman ist sehr hilfsbereit und sehr kompetent! Eine sehr gute Anwältin! Frau Duman hat uns vor geraumer Zeit bei … (12.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Karolin Sauer
sehr gut
Rechtsanwältin Karolin Sauer
Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte, Oststraße 156, 40210 Düsseldorf 6649.7521120337 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Karolin Sauer
aus 62 Bewertungen Frau Sauer hat momentan keine Kapazitäten für mein Anliegen, hat sich aber umgehend bei mir gemeldet. (22.04.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Johann David Wadephul
Anwaltskanzlei Dr. Wadephul, Mittelstr. 5, 24534 Neumünster 6691.5563607107 km
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Johann David Wadephul bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Tisch
Michael Tisch, Stresemannstr 13, 68165 Mannheim 6847.6262617767 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Michael Tisch
(20.12.2023) Ich hatte Schimmelbildung in meiner Wohnung mein Vermieter gab mir die Schuld Begründung nicht ausreichend gelüftet. …
Profil-Bild Rechtsanwalt Rico Buchwald
Rechtsanwalt Rico Buchwald
Anwaltskanzlei Pfeifer & Kollegen, Bahnhofstr. 18, 09111 Chemnitz 7044.349410468 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Rico Buchwald vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Sabine Peter
Rechtsanwältin Sabine Peter
Kanzlei für Versicherungsrecht, Corneliusstraße 18, 68163 Mannheim 6849.9011707482 km
Fachanwältin Familienrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Sabine Peter ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Christine Frubrich
Rechtsanwältin Christine Frubrich
Hast & Dr. Maus Rechtsanwälte, Münsterstr. 9, 59065 Hamm 6688.3413097338 km
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Arbeitsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Christine Frubrich ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen, Bornstraße 1, 56370 Gutenacker 6767.7741447753 km
Juristische Beratung für kleinere und mittelständische Unternehmen, Privatiers und für Sie ganz individuell.
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Egger
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Rechtsanwalt Matthias Egger
Lenzer, Grob & Egger Rechtsanwälte, Postgasse 3, 89312 Günzburg 7018.6780809485 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Matthias Egger ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 189 Bewertungen Sehr zuverlässig Gute Beratung Schnelle Handlung (22.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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