1.477 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

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Profil-Bild Rechtsanwältin und Mediatorin Mechthild-Maria Kathke-Brech
sehr gut
Rechtsanwältin und Mediatorin Mechthild-Maria Kathke-Brech
kanzlei bkmm, Tegernseer Landstraße 75, 81539 München 7120.8340569127 km
Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Mechthild-Maria Kathke-Brech ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen . (16.02.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Torsten Kurth
sehr gut
Kurth Rechtsanwälte & Fachanwälte, Keithstr. 14, 10787 Berlin 6972.5367133215 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Torsten Kurth bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 26 Bewertungen Vielen Dank, alles bestens, obwohl sich mein Anliegen zwischenzeitlich erledigt hatte. (21.07.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tunc Kalcik
Rechtsanwaltskanzlei Tunc Kalcik, Bahnhofstr. 40, 51143 Köln 6684.1688076598 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Tunc Kalcik hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 7 Bewertungen Herr Kalcik hat mich bei einer Schmerzenseld -und -Schadenersatzforderung vertreten. Es ist Ihm gelungen die doppelte … (07.02.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Wiemann
Rechtsanwältin Maike Wiemann
Kanzlei WIEMANN, Körnerstraße 24, 59423 Unna 6689.697398388 km
Fachliche Kompetenz, menschliches Handeln und die Stärke der fairen Durchsetzung zeichnen mich aus.
Fachanwältin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sportrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Maike Wiemann
Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Nieding
sehr gut
Rechtsanwältin Ulrike Nieding
NAGEL NIEDING NOBBE Rechtsanwälte und Fachanwälte, Cäcilienhöhe 100, 45657 Recklinghausen 6653.7227434261 km
Fachanwältin Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Ulrike Nieding
aus 18 Bewertungen Frau Nieding hat mich in Scheidungs- und Sorgerechtsfragen beraten und vertreten. Mein Wunsch war es einvernehmlich … (21.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Holger Friedrich
Rechtsanwalt Holger Friedrich
Rechtsanwaltskanzlei Friedrich & Bierfelder, Hauptstr. 52a, 91301 Forchheim 6995.3033303947 km
Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Baurecht & Architektenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Holger Friedrich für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Nagel
sehr gut
Kanzlei Jürgen Nagel, Stephanienstraße 18, 76133 Karlsruhe 6868.4653346884 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jürgen Nagel
aus 11 Bewertungen Wir haben Herrn RA Jürgen Nagel als Vollprofi im Versicherungsrecht kennen und schätzen gelernt. Klare Kommunikation. … (01.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Georg Wirtz LL. M. (Essex)
Rechtsanwalt Dr. Georg Wirtz LL. M. (Essex)
Nonnenmacher Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Wendtstr. 17, 76185 Karlsruhe 6867.0177214932 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Wirtz LL. M. (Essex) - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen “ „Herr Dr. Wirtz hat mich freundlich, sachlich und kompetent beraten – vom Erstgespräch bis zur Einigung: … (01.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen
Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen, Bornstraße 1, 56370 Gutenacker 6767.7741447753 km
Juristische Beratung für kleinere und mittelständische Unternehmen, Privatiers und für Sie ganz individuell.
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Robin Maximilian Classen vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Andree Scharnagl
sehr gut
Rechtsanwalt Andree Scharnagl
SCHARNAGL & LUTZ, Daimlerstr. 3, 64646 Heppenheim (Bergstraße) 6848.2701985078 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Jagdrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Andree Scharnagl
aus 34 Bewertungen Sehr kompetente Beratung. Herr Scharnagel hat mir Möglichkeiten aufgezeigt wie meine Angelegenheit rechtsicher … (19.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Univ. Katharina Dekker
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Dekker, Freudenberg 7, 87435 Kempten (Allgäu) 7063.5483259871 km
Familienrecht • Unterhaltsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Univ. Katharina Dekker ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 26 Bewertungen Frau Dekker ist eine exzellente Rechtsanwältin. Sie ist sehr kompetent und empathisch. Ich habe Frau Dekker schon … (13.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carlheinz Kersten
Rechtsanwalt Carlheinz Kersten
Schuster & Partner GbR, Oberländer Ufer 154 a, 50968 Köln 6678.0764034026 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Carlheinz Kersten ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Herr RA Kersten hat sein Büro in sehr ansprechendem Ambiente. Man hat sich sofort verstanden gefühlt. Herr Kersten … (22.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kahl
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kahl
Rechtsanwälte Dr. Kahl + Dr. Koch + Metz, Goethestr. 2, 61231 Bad Nauheim 6816.3088813768 km
Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kahl gerne zur Verfügung
aus 27 Bewertungen Auf Empfehlung des „Weißen Rings” vereinbarte ich einen Termin bei Herrn Dr. Kahl in der Kanzlei. Wenige Tage später … (12.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Lars Possin
Rechtsanwalt Lars Possin
POSSIN Anwaltskanzlei, Düsseldorfer Str. 119, 47051 Duisburg 6637.8828087633 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Unterhaltsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Lars Possin
aus 5 Bewertungen RA Possin hat meine Interessen in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten. Er hat sich sehr engagiert um … (01.04.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Fevzi Dal
sehr gut
Kanzlei D A L, Augustastraße 6 - 8, 51065 Köln 6677.2365490693 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Maklerrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Fevzi Dal gerne zur Verfügung
aus 47 Bewertungen Wir sind sehr zufrieden mit Herrn Dal!! (14.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Eric Wolf
sehr gut
Rechtsanwalt Eric Wolf
Kanzlei Kutzner & Kollegen GbR, Georg-Rückert-Straße 10, 55218 Ingelheim am Rhein 6794.5280710777 km
Persönliche Rechtsberatung in Ingelheim und Umgebung!
Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Verkehrsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Eric Wolf gerne zur Verfügung
aus 10 Bewertungen Sehr gute Begleitung durch die Verhandlungen. (15.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Romy Thill
Rechtsanwältin Romy Thill
Kanzlei Romy Thill, Bruchhausenstraße 23, 54290 Trier 6716.9010818663 km
Vertrauen als Voraussetzung - beiderseits.
Strafrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Verkehrsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Romy Thill gerne zur Verfügung
(04.10.2022) Das erste Gespräch war sehr aufschlussreich und Frau Thill konnte meine ersten Fragen sehr gut und zu meiner …
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang D. Schwemmer
Anwaltskanzlei Schwemmer, Gerbergasse 2, 95445 Bayreuth 7013.6577804987 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Wolfgang D. Schwemmer hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Silke Glaubitz
sehr gut
Rechtsanwältin Silke Glaubitz
Rechtsanwaltskanzei Püschel § Glaubitz, Kaiserstr. 24, 44135 Dortmund 6676.94943654 km
Erbrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Medizinrecht
Frau Rechtsanwältin Silke Glaubitz ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Frau Glaubitz hat mich arbeitsrechtlich sehr gut beraten und vertreten. Ich bin mit dem Ergebnis aus der … (14.09.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Reichelt
Rechtsanwalt Martin Reichelt
Kanzlei Martin Reichelt, Granitzer Weg 10, 01109 Dresden 7078.0863276725 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Reichelt ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(13.02.2023) Kommunikation war reibungslos
Profil-Bild Rechtsanwältin Johanna Hirdes
Rechtsanwältin Johanna Hirdes
Hirdes & Partner Rechtsanwälte, Kohlmarkt 9, 38100 Braunschweig 6820.3346225126 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Johanna Hirdes
Profil-Bild Rechtsanwalt Josef Knoll
Kanzlei Knoll, Moosstr. 6, 83395 Freilassing 7223.4703394278 km
Fachanwalt Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Josef Knoll bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 7 Bewertungen konnte den Fall leider nicht übernehmen, weil Zulassung für Österreich erforderlich ist. (30.01.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jana Wolfgramm geb. Braun
sehr gut
Frau Rechtsanwälte Braun|Wolfgramm, Burgwall 28, 18055 Rostock 6813.9177569689 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Maklerrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Jana Wolfgramm geb. Braun für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 27 Bewertungen Frau Wolfrgamm hat meine Tochter und mich in einer Verkehrsunfallsangelegenheit kompetent, schnell, freundlich und … (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer
sehr gut
Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer
Kanzlei Maximilian Strohmayer, Yorckstraße 22, 93049 Regensburg 7098.0705709334 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Mediation • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 14 Bewertungen Herr Strohmayer hat mich gut beraten und das beste Erreicht! Die Betreuung war freundlich, kompetent, unkompliziert … (22.06.2020)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Produkthaftungsgesetz besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.