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Subsidiärer Schutz: Was bedeutet er für Flüchtlinge?

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Subsidiärer Schutz: Was bedeutet er für Flüchtlinge?

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In diesem Ratgeber wird zum besseren Verständnis zuallererst kurz auf die Bedeutung des Begriffs subsidiär eingegangen. So gibt es beispielsweise subsidiäre Gesetze, subsidiäre Leistungen, Subsidiarität oder auch das Subsidiaritätsprinzip. All das bedeutet so viel wie: unterstützend, behelfsmäßig, zweitrangig, provisorisch. Subsidiärer Schutz besagt also, dass es sich dabei um einen behelfsmäßigen oder auch eingeschränkten Schutz handelt. Es gibt in Deutschland insgesamt drei Schutzformen im Staatsbürgerschaftsrechts: 

Asylberechtigung 

Asylberechtigte sind politisch verfolgte Personen, denen, ausgehend von ihrem Staat, Gefahr droht (Art 16a, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)).  

Flüchtlingsschutz 

Flüchtlingsschutz wird gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Personen gewährt, denen aufgrund ihrer Person, ihres Glaubens oder ihrer Herkunft Gewalt und Gefahr von Parteien oder Organisationen droht, zum Beispiel durch Rassismus oder auch Bürgerkrieg (Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil III, Nr. 559 vom 24. November 1953). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus § 3 Asylgesetz (AsylG).  

Subsidiärer Schutz 

Der subsidiäre Schutz ist eine besondere Form des Flüchtlingsschutzes, weil hier weder die Asylberechtigung noch der Flüchtlingsschutz greifen (§ 4 AsylG). 

Wer ist subsidiär schutzberechtigt? Was sind die Voraussetzungen? 

Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird geprüft, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen zur Berechtigung auf Asyl oder Flüchtlingsschutz erfüllt. Greift beides nicht, können Personen unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Schutz durch die subsidiäre Schutzberechtigung erhalten. Es gibt ernsthafte Gefahren, die trotz Verneinung im Asyl- oder Flüchtlingsschutzverfahren den berechtigten Schutz für geflüchtete Personen begründen. Gemäß § 4 (1) AsylG, zählen dazu: 

(1) „die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

(2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 

(3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ 

Keine subsidiäre Schutzberechtigung hingegen erhalten gemäß § 4 (2) AsylG Kriegsverbrecher, Täter von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Täter schwerer Straftaten oder Personen, die eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit beziehungsweise die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen, sowie ein Täter, der „sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen.“ Trotzdem ist die Person grundsätzlich vor Abschiebung geschützt, wenn ihr in ihrem Herkunftsland erhebliche Gefahren wie Lebensgefahr durch Folter oder Todesstrafe drohen. 

Familiennachzug zu subsidiär Geschützten  

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Geschützten besteht grundsätzlich nicht. Jedoch ist der Familiennachzug eine Kann- beziehungsweise Ermessensbestimmung. Deshalb wird der Kernfamilie – wie Ehepartnern oder minderjährigen Kindern – aus humanitärer Sicht der Nachzug zum subsidiär Geschützten in den allermeisten Fällen ermöglicht, um beispielsweise das familiäre Leben gemeinsam fortführen zu können.  

Gesetzlich geregelt ist der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten in § 36a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Daraus geht auch hervor, dass monatlich 1000 nationale Visa für den Familiennachzug von den deutschen Auslandsvertretungen erteilt werden dürfen. 

Aufenthaltstitel und Dauer des Aufenthalts für subsidiär Geschützte 

Wir unterscheiden zwischen fünf Aufenthaltstiteln:  

  • Visum – befristet, § 6 AufenthG 

  • Aufenthaltserlaubnis – befristet, § 7 AufenthG 

  • Niederlassungserlaubnis – unbefristet, § 9 AufenthG 

  • Blaue Karte EU – befristet, § 19a AufenthG 

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU – unbefristet, § 9a AufenthG 

Für anerkannt subsidiär Schutzberechtigte gilt die Aufenthaltserlaubnis erst einmal ein Jahr (§ 25 Abs. 2 S. 1. Alternative 1 AufenthG. Bestehen die Ausreisegründe aus dem Herkunftsland weiterhin, kann der subsidiär Schutzberechtigte seinen Aufenthalt jeweils um zwei Jahre verlängern lassen, solange die Gründe der Ausreise weiterhin bestehen. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten also eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert werden muss. 

Subsidiär Schutzberechtigte haben auch Anspruch auf Familien- und Sozialleistungen sowie auf eine Arbeitserlaubnis. Minderjährigen steht das Recht auf Bildung – sprich der Besuch einer Schule – zu. 

Pass für Personen mit subsidiärem Schutz 

Grundsätzlich müssen alle Schutzsuchenden – auch Personen mit subsidiärem Schutz – ihren Pass im Wege des Antragsverfahrens der Ausländerbehörde zukommen lassen, § 72, Satz 2 AsylG. Sollte die antragstellende Person keinen Pass besitzen, muss sie nach § 15 AsylG an dessen Beschaffung aus dem Herkunftsland mitwirken.  

Die Vorlagepflicht des Passes aus dem Herkunftsland darf dabei aber keinesfalls die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis negativ beeinflussen. Ist das Beibringen des Passes für den Schutzsuchenden unzumutbar oder gar nicht möglich, werden Ausweisersatzpapiere ausgestellt (§ 48 AufenthG). 

Als subsidiär Schutzberechtigter reisen 

Das ist mit dem grauen Dokument „Reiseausweis für Ausländer“ möglich. Konkret heißt es zu Reisedokumenten in Artikel 25 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU: 

(1) „Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ 

Voraussetzung für die Einbürgerung mit subsidiärem Schutz 

Anerkannte subsidiär Schutzberechtigte (gemäß § 25 AufenthG) können die Einbürgerung nach einem achtjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Dabei werden die Zeiten des Aufenthalts unter subsidiären Schutz angerechnet.  

Daneben darf die Person, die einen Antrag auf Einbürgerung stellt, beispielsweise auch nicht vorbestraft sein und es müssen von ihr Sprachkenntnisse – Niveau B1 – nachgewiesen werden. Auch das Grundgesetz muss vom Antragsteller akzeptiert und respektiert werden. Weitere Voraussetzungen zur Einbürgerung finden Sie zum Nachlesen zum Beispiel in den §§ 8, 9, 10 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). 

Dauerhafte Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte 

Die dauerhafte Niederlassung/Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Auch subsidiär Schutzberechtigte können durch mehrmaliges Verlängern ihres Status einen langen Zeitraum im Land verbracht haben, der zu einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland führen kann. 

Das AufenthG bestimmt in § 9, wann eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Dazu zählen unter anderem: 

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren 

  • gesicherter Lebensunterhalt 

  • ausreichende Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechtsordnung – als Nachweis genügt ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs 

Für 2024 sind Neuerungen im Staatsangehörigkeitsrecht geplant. Damit soll unter anderem die Mehrstaatigkeit möglich beziehungsweise erweitert werden, die Einbürgerungsfrist soll von acht auf fünf Jahre herabgesetzt werden und die Generation der Gastarbeiter soll mehr gewürdigt werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf liegt den Ländern und Verbänden seit Mai 2023 vor. Nachzulesen ist dies auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) in der Pressemitteilung vom 19.05.2023 (Artikel: Gesetzentwurf für modernes Staatsangehörigkeitsrecht veröffentlicht – Faeser: „Erwerb der Staatsangehörigkeit ist stärkstes Bekenntnis zu Deutschland“). Ebenso wird auf der Internetseite des BMI der Gesetzesentwurf vom 19.05.2023 als Download zur Verfügung gestellt. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Proxima Studio

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